Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2011, Az. II ZR 271/08

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8441

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 22. März 2011 [X.] Justizangestellte als Urkunds[X.]eamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 242 [X.], §§ 387 ff.; § 399 a) Das A[X.]tretungsver[X.]ot nach § 399 Fall 1 [X.] steht der A[X.]tretung des Anspruchs des Treuhandkommanditisten gegen den Treuge[X.]er auf Freistellung von der [X.] für Ansprüche von Gläu[X.]igern der Gesellschaft an den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren ü[X.]er das Vermögen der Kommanditgesellschaft mit der Folge, dass sich dieser in einen Zahlungsanspruch umwandelt, nicht entgegen. [X.]) Gegen den an den Insolvenzverwalter a[X.]getretenen Anspruch kann der Treuge[X.]er nicht mit Schadensersatzansprüchen gegen den Treuhandkommanditisten aus Prospekthaftung aufrechnen. [X.], Urteil vom 22. März 2011 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22. Novem[X.]er 2010 durch [X.] am Bundesge-richtshof [X.], die Richterin Calie[X.]e und [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.] wird zurückgewiesen. Auf die [X.] der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 6. Zivilsenats des O[X.]erlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Novem[X.]er 2008 teil-weise a[X.]geändert. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels sowie der Anschluss[X.]erufung des [X.] das Urteil der 16. Zivilkammer des [X.] vom 4. Dezem[X.]er 2007 teilweise a[X.]geändert und zur Klarstel-lung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.600,16 • ne[X.]st Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten ü[X.]er dem Basiszinssatz seit dem 21. Novem[X.]er 2006 zu zahlen. Im Ü[X.]rigen wird die Klage a[X.]-gewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 76 %. Von Rechts wegen - 3 - Tat[X.]estand: 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter ü[X.]er das Vermögen der [X.] (im Folgenden: Schuldnerin), deren Gesellschafts-zweck die Beteiligung als Kommanditistin an den O[X.]jektgesellschaften des [X.]Fonds war. 2 Die Beklagte erklärte am 27. Juli 1999 gegenü[X.]er der Treuhänderin [X.]Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft m[X.]H ihren Beitritt zur Schuld-nerin mit einer Beteiligungssumme von 60.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Die Treuhänderin ü[X.]ernahm gem. § 1 des [X.] für die Beklagte die förmliche Stellung als Kommanditistin im Handelsregister; nach § 5 des [X.] hatte der Treuge[X.]er die Treuhänderin von ihrer persönlichen Kommanditistenhaftung freizustellen. § 12 des Gesellschaftsvertrages der Schuldnerin lautet auszugsweise: (1) An dem Vermögen und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind allein die Kommanditisten in dem zum 31.12. des [X.]etreffenden Geschäftsjahres ge-ge[X.]enen Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten a[X.] dem der [X.] folgenden Monatsersten [X.]eteiligt. – (3) [X.] hat die Ausschüttungen, die die Gesellschaft von den O[X.]-jektgesellschaften erhält und die nach A[X.]deckung ihrer Kosten und Aufrechter-haltung einer Liquiditätsreserve in der in der Liquiditätsprognose des Beteili-gungsprospektes angege[X.]enen Höhe ver[X.]lei[X.]en, a[X.] 1999 hal[X.]jährlich, jeweils [X.]is 31.01. und 31.07. des Jahres, erstmals [X.]is 31.01.2000, an die [X.] im Verhältnis der Erge[X.]nis[X.]eteiligung gemäß Ziff. 1 auszuschütten. Das gilt auch dann, wenn die Kapitalkonten durch vorangegangene Verluste unter den Stand der Kapitaleinlage a[X.]gesunken sind. (4) Soweit die Ausschüttungen der Gesellschaft an die Kommanditisten nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der von dem [X.] seiner Treuge[X.]er geleisteten Kommanditeinla-ge anzusehen sind, entsteht für den [X.] eine persönliche Haftung für die Ver[X.]indlichkeiten der Gesellschaft (§ 172 A[X.]s. 4 HGB). Von die-ser Haftung ha[X.]en diejenigen Treuge[X.]er [X.]zw. Kommanditisten, für die der [X.] die Kommandit[X.]eteiligung im eigenen Namen hält, den - 4 - [X.] nach Maßga[X.]e des [X.] (Anlage 2) frei-zustellen. In den Jahren 1999 [X.]is 2004 erhielt die Beklagte in zwei Zahlungen [X.] zum 31. Januar und 31. Juli eines jeden Jahres, erstmals am 31. Januar 2000, Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 8.615,25 •. Die Handels[X.]ilanzen der Schuldnerin wiesen für 1999 [X.]is 2002 Gewinne aus, die die [X.] jedoch nicht in vollem Umfang deckten; in den Jahren 2003 und 2004 wie-sen sie Verluste aus. 3 Die Schuldnerin stellte am 29. Juli 2005 Antrag auf Eröffnung des [X.] wegen Zahlungsunfähigkeit; das Verfahren wurde am 20. April 2006 eröffnet. Mit Verein[X.]arung vom 6. April 2006 ließ sich der Kläger von der Treuhandkommanditistin deren Freistellungsansprüche gegen die Anleger a[X.]-treten. Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 20. Novem[X.]er 2006 ver-ge[X.]lich zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf. 4 5 Der Kläger hat seinen mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungs-anspruch auf § 172 A[X.]s. 4, § 171 A[X.]s. 2 HGB, hilfsweise auf a[X.]getretenes Recht und auf §§ 134, 143 [X.] gestützt. Das [X.] hat der Klage aus a[X.]getretenem Recht [X.]is auf einen Betrag von 83 • stattgege[X.]en. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Berufungsgericht der Klage nur in Höhe von 3.585,79 • aus §§ 134, 143 [X.] sowie weiteren 3.097,37 • aus a[X.]getretenem Recht (insgesamt 6.683,16 •) stattgege[X.]en und die Anschluss[X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Dagegen wenden sich der Kläger mit der vom [X.] zugelassenen Revision und die Beklagte mit der [X.]. - 5 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revision des [X.] hat keinen, die [X.] der [X.] hat nur in geringem Umfang (83 •) Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: 8 Zwar hafte die Beklagte dem Kläger nicht unmittel[X.]ar als Kommanditistin. Aus Insolvenzanfechtung stehe dem Kläger a[X.]er der Teil der Ausschüttungen zu, um den die Ausschüttungen den auf die Beklagte jährlich entfallenden Ge-winn in den vier Jahren vor [X.] jeweils ü[X.]erstiegen hätten. Aus a[X.]getretenem Recht könne der Kläger nicht die Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen verlangen, sondern nur den Betrag, um den die Einlageleis-tung der Beklagten durch die Ausschüttungen unter Berücksichtigung dem Ka-pitalkonto zugeschrie[X.]ener Gewinne und Verluste unter die [X.] sei. Eine Aufrechnung mit [X.]ehaupteten Schadensersatzansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin aus [X.] sei nach dem Haftungssystem der Kommanditgesellschaft ausgeschlossen. II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Erge[X.]nis im [X.] stand. 9 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen unmittel[X.]aren Anspruch des [X.] gegen die [X.]eklagte Treuge[X.]erin aus § 172 A[X.]s. 4, § 171 A[X.]s. 1 und 2 HGB mangels formeller Kommanditisteneigenschaft verneint (vgl. [X.], Urteil vom 28. Januar 1980 - [X.], [X.] 76, 127, 130; Urteil vom 11. Novem[X.]er 2008 - [X.], [X.] 178, 271 Rn. 21; Urteil vom 12. Fe[X.]ruar 2009 - [X.], [X.] 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 1266 Rn. 15). 10 - 6 - 2. Dem Kläger steht indes, allerdings nur in Höhe von 6.600,16 •, ein Anspruch aus a[X.]getretenem Recht der Treuhandkommanditistin zu. Die Treu-handkommanditistin hat ihren Freistellungsanspruch aus § 5 des [X.], der zudem aus dem Geschäfts[X.]esorgungsverhältnis zwischen [X.] und Beklagter folgt (§§ 675, 670 [X.]), wirksam an den Kläger a[X.]getreten; der Anspruch ist nicht verjährt und nicht durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen der Beklagten erloschen. 11 a) Der Treuhandvertrag ist entgegen der Ansicht der [X.] nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] gemäß § 134 [X.] nichtig. Für die Frage, o[X.] eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 [X.] vorliegt, ist entscheidend, o[X.] der Schwerpunkt der geschulde-ten Tätigkeit ü[X.]erwiegend auf wirtschaftlichem oder auf rechtlichem Ge[X.]iet liegt (st.Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 16. Dezem[X.]er 2002 - [X.], [X.] 153, 214, 218; Urteil vom 25. April 2006 - [X.], [X.] 167, 223 Rn. 15). Nur derjenige, der im Rahmen eines Immo[X.]ilienfondsprojekts nicht nur die wirt-schaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen, sondern für sie auch die [X.] Verträge a[X.]zuschließen hatte, [X.]edurfte einer Erlau[X.]nis nach dem Rechts[X.]eratungsgesetz (st.Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 14. Juni 2004 - [X.], [X.] 159, 294, 299; Urteil vom 8. Mai 2006 - [X.], [X.], 1201 Rn. 9). Eine Vollmacht, für die [X.]eklagte Treuge[X.]erin Verträge zu schließen, die diese sel[X.]st verpflichteten, enthält der Treuhandvertrag hier [X.] nicht. Die in § 1 A[X.]s. 2 Satz 1 a - d des Treuhandvertrags genannten [X.] sind solche der Fondsgesellschaft oder der O[X.]jektgesellschaften mit [X.]. 12 [X.]) Der Freistellungsanspruch ist, wie das Berufungsgericht zutreffend er-kannt hat, wirksam an den Kläger a[X.]getreten worden. 13 - 7 - Die A[X.]tretung ist nicht gemäß § 399 Fall 1 [X.] ausgeschlossen. Zwar verändert der Freistellungsanspruch infolge der A[X.]tretung seinen Inhalt, da er sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Eine solche Veränderung des [X.] hindert die A[X.]tretung a[X.]er nicht, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläu[X.]iger der zu [X.] a[X.]getreten wird (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 1954 - [X.], [X.] 12, 136, 141 f.; Urteil vom 5. Mai 2010 - [X.], [X.], 1295 Rn. 12; [X.]/Grüne[X.]erg, [X.], 70. Aufl., § 399 Rn. 4 m.w.[X.]). Als solcher ist hinsichtlich der sich aus der [X.] gemäß § 171 A[X.]s. 1, § 172 A[X.]s. 4 HGB erge[X.]enden [X.] im Insolvenzverfahren ü[X.]er das Vermögen der Kommanditgesellschaft der Insolvenzverwalter anzusehen (vgl. auch [X.], [X.] 2009, 543, 544; [X.], [X.], 1694, 1695 f. m.w.[X.]). Gemäß § 171 A[X.]s. 2 HGB ist er zur Durchsetzung der Ansprüche gegen Kommanditisten ermächtigt, [X.] die Gesellschaftsgläu[X.]iger, die materiell-rechtliche Anspruchsinha[X.]er [X.]lei-[X.]en, daran gehindert sind, ihre Ansprüche sel[X.]st geltend zu machen. [X.] Interessen des Schuldners des [X.], deren Schutz das A[X.]tretungsver[X.]ot nach § 399 Fall 1 [X.] [X.]ezweckt, werden durch die A[X.]tretung an den Insolvenzverwalter anstelle des Gesellschaftsgläu[X.]igers nicht [X.]eein-trächtigt. 14 Die Parteien ha[X.]en die A[X.]tretung auch nicht vertraglich ausgeschlossen, § 399 Fall 2 [X.]. Eine solche A[X.]rede ergi[X.]t sich ins[X.]esondere nicht aus § 5 des [X.], der den Freistellungsanspruch der [X.] regelt. [X.]altspunkte, die ein konkludent verein[X.]artes A[X.]tretungsver[X.]ot nahe legen, sind nicht ersichtlich. Die A[X.]tretung ist ferner weder sittenwidrig noch stellt sie eine unzulässige Rechtsausü[X.]ung gemäß § 242 [X.] dar. Infolge der A[X.]tretung verwirklicht sich vielmehr nur das mit dem Treuhandvertrag ver-[X.]undene Ziel, dass die wirtschaftlichen Folgen der Kommandit[X.]eteiligung die Treuge[X.]er sel[X.]st treffen. 15 - 8 - c) § 172 A[X.]s. 5 HGB steht dem Anspruch des [X.] entgegen der [X.] der [X.] nicht entgegen. Ein Gutglau[X.]ensschutz nach dieser Vorschrift setzt den Bezug von Gewinn aufgrund einer unrichtigen Bilanz [X.], die tatsächlich nicht vorhandene Gewinne ausweist (vgl. [X.], Urteil vom 20. April 2009 - [X.], [X.], 1222 Rn. 12 m.w.[X.]). Die [X.] [X.]eruhten hier nicht auf in den Bilanzen ausgewiesenen Gewinnen, sondern waren gemäß § 12 A[X.]s. 3 des Gesellschaftsvertrages una[X.]hängig von einem Gewinn der Gesellschaft aus den Liquiditätsü[X.]erschüssen zu zahlen. 16 d) Infolge der A[X.]tretung des [X.] steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 6.600,16 • zu. Die Treuhandkommanditistin kann in dieser Höhe die Freistellung von dem ihr ge-genü[X.]er [X.]egründeten Anspruch nach § 172 A[X.]s. 4, § 171 A[X.]s. 1 und 2 HGB von der [X.]eklagten Treuge[X.]erin verlangen. 17 aa) Durch die Ausschüttungen an die ü[X.]er die Treuhandkommanditistin [X.]eteiligten Treuge[X.]er hat die Schuldnerin die Einlage im Sinne von § 172 A[X.]s. 4 HGB teilweise zurück[X.]ezahlt (vgl. [X.], Urteil vom 20. Okto[X.]er 1975 - [X.], [X.], 130, 131; Urteil vom 28. Januar 1980 - [X.], [X.] 76, 127, 130; [X.] in E[X.]enroth/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 36). Der Anspruch aus § 172 A[X.]s. 4, § 171 A[X.]s. 1 und 2 HGB ist zwar nicht [X.]egründet, soweit die [X.] zur Befriedigung der Gesell-schaftsgläu[X.]iger nicht [X.]enötigt wird (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 1958 - [X.], [X.] 27, 51, 56 f.; Urteil vom 11. Dezem[X.]er 1989 - [X.], [X.] 109, 334, 344; [X.] in E[X.]enroth/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 2. Aufl., § 171 Rn. 96). Diese Voraussetzung ist hier indes erfüllt. Die zur Insolvenzta-[X.]elle festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse [X.]efriedigt werden können, ü[X.]ersteigen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Summe aller Ausschüttungen. 18 - 9 - [X.][X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ha[X.]en jedoch nicht sämtliche Ausschüttungen die Haftung wieder aufle[X.]en lassen. Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172 A[X.]s. 4 HGB wieder aufle[X.]t, ist in drei-facher Hinsicht, nämlich durch die [X.], die Höhe des ausgezahlten [X.] und durch das Ausmaß der dadurch gege[X.]enenfalls entstehenden Haft-summenunterdeckung [X.]egrenzt (vgl. MünchKommHGB/[X.], 2. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 65). Im Streitfall ist das Kapitalkonto der Beklagten mit zuletzt 23.994,35 • gegenü[X.]er ihrer [X.] von 30.677,51 • (= 60.000 DM) nur um 6.683,16 • gemindert. [X.] sind a[X.]er nur 6.600,16 • ausge-zahlt worden. Die erste Ausschüttung für das 2. Hal[X.]jahr 1999 in Höhe von 178,95 • hat die Haftung aus § 172 A[X.]s. 4 Satz 2 HGB nur in Höhe von 95,95 • wieder [X.]egründet. Vor dieser Ausschüttung war dem Kapitalkonto der [X.] nach dem insoweit maßge[X.]lichen Vortrag des [X.] und den von ihm vorgelegten Unterlagen ein anteiliger Gewinn für 1999 in Höhe von 83 • gutge-schrie[X.]en worden, dessen Entnahme nicht zum Wiederaufle[X.]en der Haftung führte. Alle nachfolgenden Ausschüttungen erfolgten zwar [X.]ei [X.]ereits [X.]este-hender [X.]nunterdeckung. Müsste die Beklagte - wie die Revision meint - alle Ausschüttungen erstatten, [X.]lie[X.]e a[X.]er un[X.]erücksichtigt, dass das Kapitalkonto und damit die [X.] durch anteilige Gewinne in den Jahren 1999 [X.]is 2002 teilweise wieder aufgefüllt wurden. Die Haftung nach § 171 A[X.]s. 1, § 172 A[X.]s. 4 HGB soll a[X.]er nur gewährleisten, dass die [X.] im Gesellschaftsvermögen gedeckt ist; auf mehr können die Gläu[X.]iger nicht ver-trauen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.] 84, 383, 387; MünchKommHGB/[X.], 2. Aufl., § 172 Rn. 64; [X.] in E[X.]enroth/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 44). 19 Ausgehend von der Beispielsrechnung des [X.] ergi[X.]t sich [X.]ei Fort-schrei[X.]ung des [X.] der Beklagten folgende Berechnung: 20 - 10 - [X.]/Einlage: 60.000 DM = 30.677,51 • Datum Stand Kapitalkonto Ausschüttung Stand Kapitalkonto nachher Gewinn/Verlust am Jahresende Beitritt 30.677,51 • in 1999: + 83,00 • 31.1.2000 30.760,51 • 178,95 •30.581,56 • [X.] 30.581,56 • 1.073,71 •29.507,85 [X.] 2000: + 138,78 • 31.1.2001 29.646,63 • 1.073,71 •28.572,92 • [X.] 28.572,92 • 1.073,71 [X.] [X.] 2001: + 763,55 • 31.1.2002 28.262,76 • 1.073,71 •27.189,05 • [X.] 27.189,05 • 1.073,71 •26.115,34 [X.] 2002: + 1.939,53 • 31.1.2003 [X.] • 1.073,71 •26.981,16 • 31.7.2003 26.981,16 • 1.073,71 •25.907,45 [X.] 2003: - 194,69 • 31.1.2004 25.712,76 • 460,16 [X.] • 31.7.2004 [X.] • 460,16 •24.792,44 [X.] 2004: - 798,09 • 31.12.2004 23.994,35 • cc) Der Kläger muss sich an der von ihm sel[X.]st als Beispiel so vorgetra-genen Kapitalkontoentwicklung für eine Beteiligungssumme von 100.000 DM festhalten lassen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsge-richt nicht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch aus § 172 A[X.]s. 4 HGB verkannt. Es hat zutreffend zugrunde gelegt, dass der [X.] darlegen und [X.]eweisen muss, dass eine unstreitige Ausschüttung die Haftung nicht wieder [X.]egründet hat (vgl. [X.] in E[X.]enroth/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 55 f.). Hier hat jedoch der Kläger, worauf das Berufungsgericht zutreffend a[X.]gestellt hat, mit seiner Beispiels[X.]erechnung sel[X.]st vorgetragen, dass die Ausschüttungen teilweise nicht haftungs[X.]egrün-dend waren. Er hat zudem Handels[X.]ilanzen vorgelegt, die für die Jahre 1999 21 - 11 - [X.]is 2002 jeweils Gewinne der Schuldnerin ausweisen. Dass die Gewinne tat-sächlich erzielt worden sind, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht su[X.]stantiiert in A[X.]rede gestellt. Der kurze schriftsätzliche Hinweis auf die steu-erlichen Anlaufverluste, die zu der prospektierten Minderung der Steuerlast [X.]ei den Treuge[X.]ern führen sollten, reicht dazu schon deshal[X.] nicht, weil sich die Verluste aus der für die Kapitalkontoentwicklung maßge[X.]lichen Handels[X.]ilanz, auf die der Kläger sein Berechnungs[X.]eispiel gestützt hat, nicht erga[X.]en. Nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 1995 - [X.], NJW-RR 1995, 684, 685) ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte das Vor[X.]ringen des [X.], soweit es für sie günstig ist, zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat. Dass der handels[X.]ilanzielle Gewinn jeweils den Kapitalkon-ten der Treuge[X.]er gemäß § 12 A[X.]s. 1, 3 des Gesellschaftsvertrages auch zu-gewiesen worden ist, hat der Kläger in seiner Beispiels[X.]erechnung für eine Ka-pitalkontenentwicklung [X.]ei einer Beteiligungssumme von 100.000 DM zuguns-ten der Treuge[X.]er sel[X.]st [X.]erücksichtigt und erstmals - gemäß § 559 A[X.]s. 1 ZPO un[X.]eachtlich - in der Revisionsinstanz [X.]estritten. e) Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der [X.] weiter zutreffend angenommen, dass der vom Kläger aus a[X.]getretenem Recht geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht verjährt ist. 22 aa) Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 [X.] [X.]eginnt nach der neueren Rechtsprechung des [X.] mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu [X.]efreien ist ([X.], Urteil vom 5. Mai 2010 - [X.], [X.], 1295 Rn. 21 f.; Urteil vom 12. Novem[X.]er 2009 - [X.], [X.], 1299 Rn. 13). Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 [X.] wird zwar nach allgemeiner Auffassung sofort mit der Eingehung der Ver[X.]indlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, una[X.]hängig [X.] - 12 - von, o[X.] diese Ver[X.]indlichkeit ihrerseits [X.]ereits fällig ist ([X.], Urteil vom 5. Mai 2010 - [X.], aaO Rn. 20 m.w.[X.]). Nach allgemeinen verjährungsrecht-lichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch ent-steht und fällig wird, auch maßge[X.]lich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjäh-rungsfrist des [X.] [X.]eginnt (§ 199 [X.]). Dies widerspräche indes den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vor-liegenden Art. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des [X.] a[X.]zustellen, wäre die Treuhandkommanditistin regelmäßig [X.]ereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres [X.] gegenü[X.]er den Treuge[X.]ern gezwungen, in dem weder die Fälligkeit der Dritt-forderung, von der freizustellen ist, a[X.]seh[X.]ar ist noch feststeht, o[X.] zu deren Erfüllung ü[X.]erhaupt auf Mittel der Treuge[X.]er zurückgegriffen werden muss. [X.][X.]) [X.] ist danach nicht verjährt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass keine der eingegangenen Ver[X.]indlichkeiten im Sinne von § 257 Satz 1 [X.], für die die Treuhänderin nach § 128, § 161 A[X.]s. 2, § 171 A[X.]s. 1 und 2, § 172 A[X.]s. 4 HGB in Höhe von 6.600,16 • haftet, in - im Hin[X.]lick auf die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 A[X.]s. 1 [X.] und die Bekanntga[X.]e des Ende Dezem[X.]er 2006 ein-gereichten Prozesskostenhilfeantrags des [X.] (§ 204 A[X.]s. 1 Nr. 14 [X.]) - unverjährter Zeit fällig geworden ist. 24 f) Im Erge[X.]nis zutreffend hält das Berufungsgericht eine Aufrechnung der Beklagten gegenü[X.]er dem an den Kläger a[X.]getretenen Rückzahlungsanspruch mit etwaigen gegen die Treuhandkommanditistin [X.]estehenden Schadenser-satzansprüchen für ausgeschlossen. 25 - 13 - aa) Die Aufrechnung ist schon unzulässig. 26 27 Ü[X.]er die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung ver[X.]oten, wenn nach dem [X.]esonderen Inhalt des [X.] den Parteien [X.]egründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als still-schweigend verein[X.]art angesehen werden muss (§ 157 [X.]) oder wenn die Natur der Rechts[X.]eziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glau[X.]en unverein[X.]ar (§ 242 [X.]) erscheinen lassen ([X.], Urteil vom 24. Juni 1985 - [X.], [X.] 95, 109, 113 m.w.[X.]). Die Treuhandkommanditistin hat die Beteiligung treuhänderisch für Rechnung der Treuge[X.]er ü[X.]ernommen und gehalten. Bei einer Gestaltung der Anleger[X.]eteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treu-händers unvermeid[X.]ar ergi[X.]t, nicht schlechter stehen, als wenn er sel[X.]st [X.] wäre; er darf a[X.]er auch nicht [X.]esser gestellt werden, als wenn er sich unmittel[X.]ar [X.]eteiligt hätte. Ihn trifft daher, wenn keine [X.]esonderen Verhältnisse vorliegen, auch das Anlagerisiko so, als o[X.] er sich unmittel[X.]ar als Kommanditist [X.]eteiligt hätte (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezem[X.]er 1979 - [X.], [X.], 277, 278; Urteil vom 21. März 1988 - [X.], [X.] 104, 50, 55). Die Ein[X.]indung der Anleger durch das Treuhandverhältnis erfasst auch die [X.] der Treuhandkommanditistin gegenü[X.]er Gesellschaftsgläu[X.]igern, soweit die Einlagen nicht er[X.]racht oder wieder zurück[X.]ezahlt worden sind. Aus diesem Grund kann sich der Anleger der ihn mittel[X.]ar ü[X.]er die Inanspruchnahme durch die Treuhandkommanditistin treffenden Haftung gegenü[X.]er Gesellschaftsgläu-[X.]igern nach §§ 171, 172 A[X.]s. 4 HGB nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin entziehen (vgl. [X.], [X.], 1494, 1499; [X.], [X.] 2009, 543, 544; [X.] in E[X.]enroth/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 2. Aufl., § 177a [X.]. B Rn. 102; [X.]/[X.], HGB, 2. Aufl., § 161 Rn. 176). - 14 - [X.][X.]) Die Aufrechnung der Beklagten würde im Ü[X.]rigen auch nicht durch-greifen, weil sie eine [X.] nicht ausreichend dargelegt hat. Dass die Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren, erga[X.] sich hinreichend deutlich aus dem Fondsprospekt. Dort wurde darauf hingewie-sen, dass für die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und für den [X.] eine persönliche Haftung für die Ver[X.]indlichkeiten der Gesellschaft entsteht, soweit die Einlagen der Kapitalanleger aus Liquiditäts-ü[X.]erschüssen der Gesellschaft zurückgezahlt werden. Ferner war dem Pros-pekt zu entnehmen, dass sich die prognostizierten Ausschüttungen nicht allein durch die angenommenen Mietzinsü[X.]erschüsse darstellen ließen, sondern auch durch die Höhe der Fremdfinanzierung (ca. 72 % des Gesamtaufwands der O[X.]jektgesellschaften), die anfänglichen Tilgungsaussetzungen und [X.] aus der Liquiditätsreserve, die zum Teil aus Eigenkapital ge[X.]ildet [X.], in der ausgewiesenen Höhe möglich wurden. 28 Auch war die Treuhandkommanditistin zu einer weitergehenden Erläute-rung der Haftungsvorschrift des § 172 A[X.]s. 4 HGB, die in § 12 des [X.] genannt wird, nicht verpflichtet (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Novem[X.]er 2009 - [X.], [X.], 2335). Auf die eingeschränkte Han-del[X.]arkeit der Anteile weist der Prospekt e[X.]enfalls hinreichend deutlich hin. 29 3. O[X.] der Kläger die Erstattung der Ausschüttungen gemäß §§ 143, 134 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] verlangen könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls ergä[X.]e sich daraus keine höhere Forderung. Denn der Anspruch gemäß § 134 A[X.]s. 1 [X.] wäre [X.]egrenzt auf Ausschüttungen, die innerhal[X.] von vier Jahren vor dem [X.] - 15 - trag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den die Insolvenzschuldnerin am 29. Juli 2005 gestellt hat, vorgenommen worden sind, d.h. auf die [X.] a[X.] dem 31. Juli 2001. Diese [X.]elaufen sich auf 6.288,87 •. Bergmann Calie[X.]e Drescher <[X.]r>[X.] [X.] <[X.]r>Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.12.2007 - 16 O 538/06 - [X.], Entscheidung vom 20.11.2008 - [X.] -

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II ZR 271/08

22.03.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.03.2011, Az. II ZR 271/08 (REWIS RS 2011, 8441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8441

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