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PDF anzeigen[X.] StR 299/00vom12. September 2000in der Strafsachegegenwegen Totschlags- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. September 2000 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1.Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 23. Februar 2000 wirdmit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die in[X.] erlittene Auslieferungshaft in der Weise auf dieverhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, daß ein TagAuslieferungshaft drei Tagen inländischer Haft ent-spricht.2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-hungsanstalt angeordnet.Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen undsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Ergänzung des Straf-ausspruchs hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der in [X.] erlittenenAuslieferungshaft; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2StPO.- 3 -Das [X.] hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen,den Anrechnungsmaßstab für die vom Angeklagten in [X.] erlittene Frei-heitsentziehung zu bestimmen, soweit sie gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB aufdie erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Nach den Feststellungen wurdeder Angeklagte in dieser Sache am 16. April 1999 in [X.] ([X.]) festge-nommen; seit dem 1. Juni 1999 befand er sich in [X.] in Untersu-chungshaft. Zwar kommt, wie der [X.] in seiner Antragsschriftzutreffend ausgeführt hat, für die Anrechnung einer in [X.] erlittenen Frei-heitsentziehung je nach Haftort und Haftbedingungen ein Maßstab von 1:1 (vgl.[X.] NStZ-RR 1996, 241), 1:2 (vgl. [X.], 497; [X.] [X.] NStZ 1988, 71) oder 1:3 (vgl. [X.] Bremen StV1992, 326; OLG Düsseldorf StV 1995, 426; [X.] Kleve NStZ 1995, 192)in Betracht, so daß es dazu näherer Feststellungen bedurft hätte.Im Hinblick darauf, daß es sich hier nur um wenige Wochen [X.] handelt (bei einer Freiheitsstrafe von neun Jahren), hält der Senat esaber gleichwohl nicht für geboten, die Sache zur Nachholung der Entscheidungnach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zurückzuverweisen, sondern bestimmt den Maß-stab selbst (vgl. [X.] zu § 51 StGB), zumal nicht zu erwarten ist,daß sich zu den Haftbedingungen noch sichere Feststellungen treffen lassen.Der Strafausspruch wird, um jede Benachteiligung des Angeklagten [X.], dahin ergänzt, daß die erlittene Auslieferungshaft in der Weise an-- 4 -gerechnet wird, daß ein Tag Auslieferungshaft drei Tagen inländischer Frei-heitsentziehung entspricht.[X.][X.]
Meta
12.09.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2000, Az. 4 StR 299/00 (REWIS RS 2000, 1211)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1211
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