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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:130917B[X.]523.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 523/15
vom
13. September 2017
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.],
die Richter [X.] und Dr. Götz
am 13. September 2017
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts [X.]
3. Zivilsenat
vom 5. November 2015 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Streitwert: 17.640
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, sie wäre im Übrigen auch unbegründet.
1. Der von §
26 Nr.
8 EGZPO vorausgesetzte [X.] von
Grundlage der mit der Feststellungsklage verfolgten [X.] ist der vom Kläger zur Insolvenztabelle ange-meldete Schadensersatzanspruch gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten allein aus der Beteiligung am Fonds "[X.]"
in Höhe von 22.050
. Soweit der Kläger als entgangenen Gewinn insoweit auch 1
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eine Zinsforderung und zudem Kosten zur Insolvenztabelle angemeldet hat, sind diese bei der Streitwertbemessung als Nebenforderungen nach §
4 Abs.
1 Halbsatz 2 ZPO nicht zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 24.
Juni 2015
IV
ZR 248/14, NJW-RR 2015, 1340 Rn.
4; vom 10.
Dezember 2014
IV
ZR 116/14, [X.], 912 Rn. 1). Das gilt auch dann, wenn die nach einem bestimmten Zinssatz ermittelten Zinsen beziffert werden (Senatsurteil vom 10. Dezember
2014 -
IV ZR 116/14 aaO). Zwar sind Kosten eines Haftpflichtprozesses im [X.] gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen ([X.] vom 24.
Juni 2015 aaO Rn. 5), im Streitfall ist aber -
auch un-ter Berücksichtigung des [X.] im Schriftsatz vom 21. Au-gust 2017
-
nicht ersichtlich, dass dem zur Insolvenztabelle angemelde-ten Kostenerstattungsanspruch solche Kosten eines Haftpflichtprozesses zugrunde liegen.
Von der dem Feststellungsbegehren zugrunde liegenden Scha-densersatzforderung ist ein Feststellungsabschlag von 20% vorzuneh-men (Senatsbeschluss vom 10.
Dezember 2014 aaO Rn. 1).
2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-dert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die [X.] aus Art.
103 Abs.
1 und Art.
3 Abs.
1 GG werden vom Senat ebenfalls für nicht durchgreifend er-achtet.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.
[X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. Götz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.05.2015 -
9 [X.]/14 -
OLG [X.], Entscheidung vom 05.11.2015 -
3 [X.]/15 -
7
Meta
13.09.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2017, Az. IV ZR 523/15 (REWIS RS 2017, 5451)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 5451
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