Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2017, Az. IV ZR 523/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5451

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2017:130917B[X.]523.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 523/15
vom

13. September 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.],
die Richter [X.] und Dr. Götz

am 13. September 2017

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts [X.]

3. Zivilsenat

vom 5. November 2015 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Streitwert: 17.640

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, sie wäre im Übrigen auch unbegründet.

1. Der von §
26 Nr.
8 EGZPO vorausgesetzte [X.] von

Grundlage der mit der Feststellungsklage verfolgten [X.] ist der vom Kläger zur Insolvenztabelle ange-meldete Schadensersatzanspruch gegen die Versicherungsnehmerin der Beklagten allein aus der Beteiligung am Fonds "[X.]"
in Höhe von 22.050

. Soweit der Kläger als entgangenen Gewinn insoweit auch 1
2
3
-
3
-

eine Zinsforderung und zudem Kosten zur Insolvenztabelle angemeldet hat, sind diese bei der Streitwertbemessung als Nebenforderungen nach §
4 Abs.
1 Halbsatz 2 ZPO nicht zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 24.
Juni 2015

IV
ZR 248/14, NJW-RR 2015, 1340 Rn.
4; vom 10.
Dezember 2014

IV
ZR 116/14, [X.], 912 Rn. 1). Das gilt auch dann, wenn die nach einem bestimmten Zinssatz ermittelten Zinsen beziffert werden (Senatsurteil vom 10. Dezember
2014 -
IV ZR 116/14 aaO). Zwar sind Kosten eines Haftpflichtprozesses im [X.] gegen den Haftpflichtversicherer wertmäßig zu berücksichtigen ([X.] vom 24.
Juni 2015 aaO Rn. 5), im Streitfall ist aber -
auch un-ter Berücksichtigung des [X.] im Schriftsatz vom 21. Au-gust 2017
-
nicht ersichtlich, dass dem zur Insolvenztabelle angemelde-ten Kostenerstattungsanspruch solche Kosten eines Haftpflichtprozesses zugrunde liegen.

Von der dem Feststellungsbegehren zugrunde liegenden Scha-densersatzforderung ist ein Feststellungsabschlag von 20% vorzuneh-men (Senatsbeschluss vom 10.
Dezember 2014 aaO Rn. 1).

2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet.

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-dert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die [X.] aus Art.
103 Abs.
1 und Art.
3 Abs.
1 GG werden vom Senat ebenfalls für nicht durchgreifend er-achtet.
4
5
6
-
4
-

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.05.2015 -
9 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 05.11.2015 -
3 [X.]/15 -

7

Meta

IV ZR 523/15

13.09.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2017, Az. IV ZR 523/15 (REWIS RS 2017, 5451)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5451

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 525/15 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 354/15 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 29/20 (Bundesgerichtshof)

Nichtzulassungsbeschwerde nach verlorenem Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversicherer: Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten des Haftpflichtprozesses bezüglich der notwendigen …


IV ZR 365/16 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 297/16 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 116/14

3 U 122/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.