Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2003, Az. VIII ZR 321/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1629

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. September 2003P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 269ZPO § 29Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasser-lieferungsvertrag ist der Ort der Abnahme.[X.], Urteil vom 17. September 2003 - [X.] -LG [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 4. Zivil-kammer des [X.] vom 10. Oktober 2002 unddas Urteil des [X.] vom 14. März 2002 aufge-hoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, ein Versorgungsunternehmen mit dem Sitz in [X.],nimmt die in [X.]wohnhaften Beklagten auf Entgeltzahlung für Wasser- [X.] in Anspruch, die die Klägerin für das in [X.] gelege-ne Hausgrundstück der Beklagten erbracht hat.Das [X.] hat die Klage wegen fehlender örtlicher [X.] als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung derKlägerin hat das [X.] 3 -Mit ihrer - vom [X.] zugelassenen - Revision verfolgt die [X.] weiter.Entscheidungsgründe:I.Das [X.] hat auf die Begründung des amtsgerichtlichen [X.] genommen und ergänzend ausgeführt, es könne dahinstehen, ob [X.] [X.] ([X.] 1998, 828 f.) vertretenen [X.] folgen sei, wonach der Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen aus einemVersorgungsvertrag jedenfalls dann der Ort sei, in dem das Grundstück liege,wenn Energie für ein Hausgrundstück geliefert werde. Im vorliegenden Fallkönnten die tragenden Gründe der vorgenannten Entscheidung nicht überzeu-gen, weil hier ein etwa bestehendes Dauerschuldverhältnis bei [X.] beendet und nur noch eine etwa offenstehende Zahlungsverpflichtungabzuwickeln gewesen sei. In einem solchen Fall könne die in dieser Entschei-dung in den Mittelpunkt der Überlegungen gestellte Ausstrahlwirkung, die aufder Gesamtschau aller Pflichten in einem bestehenden Dauerschuldverhältnisberuhe, nicht greifen.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Zu Unrecht hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Erfolg geltendmacht, die Zuständigkeit des [X.] verneint.- 4 -1. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob Erfüllungsort [X.] aus [X.] der Wohnsitz des [X.] (LG Leipzig [X.] 1999, 1086; [X.]/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29Rdnr. 25 "Energieversorgungsverträge"; [X.]/[X.], ZPO,4. Aufl., § 29 Rdnr. 42) oder der Ort der [X.] ist (OLG RostockRdE 1997, 76; Thüringer OLG [X.] aaO; [X.] RdE 2000, 160 f.; [X.], 75; [X.]/Lauterbach/[X.], ZPO, 61. Aufl.,§ 29 Rdnr. 32; Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 29 Rdnr. 23; [X.] RdE 1989,242 f.).2. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Zwar istauch bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung [X.] zu bestimmen und nicht notwendig einheitlich ([X.], 67, 69; [X.],Beschluß vom 5. Dezember 1985 - [X.] 737/85, NJW 1986, 935 unter II;[X.], Urteil vom 9. März 1995 - [X.], NJW 1995, 1546 unter II 1 [X.] Rechtsprechung des [X.] hat jedoch bei Vertragstypen, beidenen der Schwerpunkt des Vertrages wegen der besonderen Ortsbezogenheitder vertragstypischen Leistung an einem bestimmten Ort liegt, diesen als Erfül-lungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen angesehen ([X.], Beschluß vom5. Dezember 1985 aaO zum Bauwerkvertrag; [X.], Urteil vom [X.] - VII ZR 404/99, [X.], 904 = NJW 2001, 1936 unter [X.] zum Archi-tektenvertrag).Dies gilt auch für die sich aus einem Energie- oder Wasserlieferungsver-trag ergebenden Verpflichtungen beider Vertragspartner. Am Ort der [X.] nicht nur das Versorgungsunternehmen seine Hauptleistungspflicht, son-dern auch der Abnehmer wesentliche Nebenpflichten zu erfüllen. So hat [X.] zum Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und [X.] unter Benutzung seines Grundstücks zu dulden (§ 8 [X.] 5 -§ 8 [X.], § 8 [X.], § 8 [X.]). Der [X.] ferner die Kosten der Erstellung des Hausanschlusses zu tragen und jedeBeschädigung daran dem Energieversorgungsunternehmen mitzuteilen (§ [X.], § 10 [X.], § 10 [X.], § 10 [X.]) sowiedessen Beauftragten Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten (§ 16 [X.],§ 16 [X.], § 16 [X.], § 16 [X.]). Auch [X.] Kunden gegenüber Rechnungen und Abschlagsberechnungen wegen of-fensichtlicher Ablese- oder Meßfehler (§ 30 [X.], § 30 [X.], § 30[X.], § 30 [X.]) kann regelmäßig nur durch [X.] am Ort der Entnahme nachgegangen werden.Sind aber zahlreiche Pflichten beider Parteien aus dem [X.] typischerweise am Ort der Abnahme der Versorgungsleistung zu erfüllen,ist es sachgerecht, den Erfüllungsort und damit den Gerichtsstand auch für [X.] des Abnehmers an diesem Ort anzunehmen, um etwaige ge-richtliche Streitigkeiten aus dem Versorgungsvertrag an einem gemeinsamenGerichtsstand zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluß vom 5. Dezember 1985aaO).3. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts auch nicht daraus, daß im Streitfall der Versorgungsvertrag beendet [X.] die Parteien nur noch über die geltend gemachte Zahlungsverpflichtung [X.] streiten. Einmal kann hierdurch der Schwerpunkt der Vertrages nichtmehr nachträglich verändert werden; zum anderen kann es auch insoweit, wiezuvor ausgeführt, auf die Feststellung von Umständen ankommen, die nur [X.] der Leistungsabnahme überprüfbar [X.] 6 -III.Da beide Vorinstanzen danach die Klage zu Unrecht als unzulässig ab-gewiesen haben, verweist der Senat die Sache unter Aufhebung des [X.] Urteils an das [X.] zurück (vgl. Senatsurteil vom18. November 1998 - [X.], [X.], 651 = NJW 1999, 647 unter 3 dm.w.Nachw.; Musielak/[X.] aaO § 563 Rdnr. 23; [X.]/[X.] - [X.], § 563 Rdnr. 27).[X.] Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen

Meta

VIII ZR 321/02

17.09.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2003, Az. VIII ZR 321/02 (REWIS RS 2003, 1629)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1629

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