Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 26 W (pat) 20/10

26. Senat | REWIS RS 2011, 8184

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Die grüne Post"/"Die grüne Post" –Verwechslungsgefahr None


Tenor

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2011 (29. März 2011) unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] [X.], des [X.] [X.] und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 39 des [X.] vom 19. Juni 2008 und 25. November 2009 insoweit aufgehoben, als sie die Löschung der angegriffenen Marke auch für die Waren und Dienstleistungen

„Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, philatelistische Produkte (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Briefmarken und Alben; Software- und Datenverarbeitungsprogramme in gedruckter Form;

Klasse 38: Telekommunikation; Internet- und Onlinedienstleistungen, nämlich elektronische Übermittlung von Nachrichten und Bildern sowie Sammeln, Bereitstellen und Liefern von Informationen und Daten und sonstige Internet- und Onlinedienstleistungen, nämlich elektronischer Datenaustausch über Geschäftstransaktionen (z. B. Bestellungen, Rechnungen, Überweisungen, Warenerklärungen) zwischen Betrieben; Dienstleistungen einer elektronischen Vermittlungsstelle zwischen DV-Netzen ([X.]); Bereitstellung von Online-Zugängen (Soft- und Hardware) zum Aufbau eines baumartigen Adress- und [X.] mit den Funktionen eines elektronisch verteilten [X.] ([X.]), der es ermöglicht, mit Existenz nur einer Adressdatenbasis im System komplexe Netzwerke zu administrieren; Dienstleistungen zur elektronischen Übermittlung von Briefsendungen, insbesondere Umsetzung nichtvisueller, elektrisch oder elektronisch übertragener oder gespeicherter Nachrichten in visuell lesbare Nachrichten und körperliche Sendungen zur Übergabe an die Briefbeförderung;

Klasse 39: Veranstaltung von Reisen; Sendungsverfolgung durch elektronische Standortbestimmung der Waren und Güter sowie weitere unterstützende logistische Dienstleistungen wie die systematische Verknüpfung von Waren und Informationsströmen;

Klasse 42: Hinzufügen von Daten sowie Konvertieren von Daten in eine empfängerabhängige oder -unabhängige Form/Struktur und/oder Datenabgleich“

angeordnet haben.

2. Insoweit wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Meta

26 W (pat) 20/10

29.03.2011

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.03.2011, Az. 26 W (pat) 20/10 (REWIS RS 2011, 8184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8184

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Wird zitiert von

29 W (pat) 59/12

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