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PDF anzeigen 5 StR 103/06 [X.]BESCHLUSS vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Zur Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO merkt der Senat an: Während der Hauptverhandlungsunterbrechung vor Urteilsverkün-dung stellte die Strafkammervorsitzende den Angeklagten im Gerichtssaal unter Aufsicht eines Justizwachtmeisters, da der Vertreter der Staatsanwalt-schaft in seinem Schlussvortrag den Erlass eines Haftbefehls beantragt [X.]. Mit dieser Anordnung nach § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO organisierte die Vorsitzende lediglich in Ausübung ihrer sitzungspolizeilichen Befugnisse nach § 176 GVG den 2 - 3 - Fortgang der Hauptverhandlung. Hierin lag kein Wiedereintritt in die Verhandlung, nach welchem dem Angeklagten erneut das letzte Wort hätte gewährt werden müssen. [X.] [X.]
Meta
25.04.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. 5 StR 103/06 (REWIS RS 2006, 3864)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3864
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