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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:180418B2STR80.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]/18
vom
18. April
2018
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18.
April 2018 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg an der Lahn vom 20.
Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, die [X.] habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft, weil sie die Sachverständige nicht zu einem möglichen Zusammenhang zwi-schen negierter bzw. verschwiegener Schwangerschaften und einem [X.] Neonatizid befragt und die sich aus deren erstem schriftlichen Gutach-ten ergebende Bewertung des Verhaltens der Angeklagten nicht weiter [X.] habe,
ist -
ungeachtet der Frage ihrer fristgerechten Erhebung
(§
345 Abs.
1 [X.])
-
unzulässig. Die Revisionsbegründung trägt bereits nicht vor, welches bestimmte Beweisergebnis durch die Befragung der Sachverständigen zu erwarten gewesen wäre. Sie verweist insoweit ausschließlich auf allgemeine -
3
-
wissenschaftliche Erkenntnisse, die im Rahmen der Strafzumessung durch die [X.] zu berücksichtigen gewesen wären.
Schäfer
Appl
Bartel
Wimmer
Schmidt
Meta
18.04.2018
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2018, Az. 2 StR 80/18 (REWIS RS 2018, 10612)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 10612
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 529/19 (Bundesgerichtshof)
5 StR 391/19 (Bundesgerichtshof)
4 StR 212/22 (Bundesgerichtshof)
6 StR 338/22 (Bundesgerichtshof)
Strafverfahren: Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts; Anforderungen an einen Beweisantrag
2 StR 47/17 (Bundesgerichtshof)
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