Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2018, Az. 2 StR 80/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 10612

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[X.]:[X.]:BGH:2018:180418B2STR80.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/18

vom
18. April
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 18.
April 2018 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Limburg an der Lahn vom 20.
Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, die [X.] habe ein Beweismittel nicht ausgeschöpft, weil sie die Sachverständige nicht zu einem möglichen Zusammenhang zwi-schen negierter bzw. verschwiegener Schwangerschaften und einem [X.] Neonatizid befragt und die sich aus deren erstem schriftlichen Gutach-ten ergebende Bewertung des Verhaltens der Angeklagten nicht weiter [X.] habe,
ist -
ungeachtet der Frage ihrer fristgerechten Erhebung

345 Abs.
1 [X.])
-
unzulässig. Die Revisionsbegründung trägt bereits nicht vor, welches bestimmte Beweisergebnis durch die Befragung der Sachverständigen zu erwarten gewesen wäre. Sie verweist insoweit ausschließlich auf allgemeine -
3
-
wissenschaftliche Erkenntnisse, die im Rahmen der Strafzumessung durch die [X.] zu berücksichtigen gewesen wären.
Schäfer
Appl
Bartel

Wimmer
Schmidt

Meta

2 StR 80/18

18.04.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.04.2018, Az. 2 StR 80/18 (REWIS RS 2018, 10612)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10612

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