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PDF anzeigen [X.] vom 9. Dezember 2008 in der Strafsache gegen 1. 2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2008 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf den Antrag des [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 12. August 2008 aufgehoben. 2. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. April 2008 wird als unbegründet [X.]. 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: 1. Der Beschluss vom 12. August 2008, durch den das [X.] die Revision des [X.] als unzulässig verworfen hat, weil diese sich entge-gen § 400 Abs. 1 StPO mit der allgemeinen Sachrüge allein gegen die Strafzu-messung wende, war auf den Antrag des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben. Eine Verwerfung der Revision durch das Tatgericht ist nur in den in § 346 Abs. 1 StPO genannten Fällen zulässig; das [X.] war [X.] für die Verwerfung nicht zuständig. 1 2. Die allein auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des [X.] ist hier aus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen ausnahmsweise zulässig, weil sich aus dem Zusammenhang mit der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss unzweifelhaft ergibt, dass die Revision 2 - 3 - sich gegen die Verneinung eines Tötungsvorsatzes und daher gegen den Schuldspruch wendet. Die Revision ist aber unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. 3 [X.][X.][X.]
Meta
09.12.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2008, Az. 2 StR 475/08 (REWIS RS 2008, 340)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 340
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