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PDF anzeigen5 StR 596/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. Januar 2002in der [X.] schweren Menschenhandels u.a.- 2 -- 3 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Januar 2002beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten K , [X.], [X.]und [X.]gegen das Urteil des [X.] 12. Juli 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen.Die Beschwerdeführer [X.]und [X.]haben die Kostenihrer Rechtsmittel zu tragen. Es wird davon abgesehen, [X.] [X.]und [X.] Kosten und Ausla-gen aufzuerlegen (§ 74 JGG).Harms Häger [X.]
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23.01.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. 5 StR 596/01 (REWIS RS 2002, 4884)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4884
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