Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. 2 ARs 51/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3921

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[X.]/03vom14. März 2003in der [X.] durch Rechtsanwalt ,[X.].: 466 Js 336/97 Staatsanwaltschaft Potsdam[X.].: 84 Ds 466 Js 336/97 (96/00) Amtsgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14. März 2003 beschlossen:Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12Abs. 2 StPO dem [X.].Gründe:Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständigeAmtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ist zweckmäßig und geboten, weil [X.] nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 16. Juli2002 zwar eingeschränkt verhandlungsfähig, nicht aber zur Verhandlung vordem [X.] reisefähig ist.[X.] [X.] Fischer

Meta

2 ARs 51/03

14.03.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. 2 ARs 51/03 (REWIS RS 2003, 3921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3921

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