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PDF anzeigen[X.]/03vom14. März 2003in der [X.] durch Rechtsanwalt ,[X.].: 466 Js 336/97 Staatsanwaltschaft Potsdam[X.].: 84 Ds 466 Js 336/97 (96/00) Amtsgericht [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 14. März 2003 beschlossen:Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12Abs. 2 StPO dem [X.].Gründe:Die Übertragung der Sache an das gemäß § 8 Abs. 1 StPO zuständigeAmtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler ist zweckmäßig und geboten, weil [X.] nach dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 16. Juli2002 zwar eingeschränkt verhandlungsfähig, nicht aber zur Verhandlung vordem [X.] reisefähig ist.[X.] [X.] Fischer
Meta
14.03.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. 2 ARs 51/03 (REWIS RS 2003, 3921)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3921
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