Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2011, Az. 5 StR 300/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4007

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5 StR 300/11
(alt: 5 StR 489/10)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. August 2011
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. August 2011
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. März 2011 nach §
349 Abs.
4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird
die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].

[X.]e

Das [X.] hat

nachdem der [X.] mit Beschluss vom 22. No-vember 2010 die Sache im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben hatte

ge-gen den Angeklagten (wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) nunmehr eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verhängt. Die hiergegen gerichtete Revi-sion des Angeklagten führt wiederum zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1.
Der [X.] hat wiederholt entschieden, dass auch [X.] des Angeklagten für die Strafzumessung von Bedeutung sind, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen stehen ([X.], Urteil vom 7.
Oktober 1987

2 [X.], [X.]R StGB §
177 Abs.
2 [X.]
1 mwN). Das gilt namentlich für eine nach der Tat eingetre-tene Stabilisierung der Lebensverhältnisse und die [X.] Wiedereingliede-1
2
-
3
-

rung des [X.] ([X.], Beschlüsse vom 10.
April 1992

3
StR 101/92, [X.]R StGB §
46 Abs.
1 [X.] 4, und vom 10.
Februar 1993

5
StR 710/92; [X.], Urteil vom 20.
April 1993

5
StR 65/93, [X.]R StGB §
177 Abs.
1 Strafzumessung
12), die sich nicht
nur auf die Frage der Straf-aussetzung zur Bewährung auswirken, sondern auch auf die Strafrahmen-wahl und die Strafhöhenbemessung (vgl. [X.], Urteil vom 20.
April 1993 aaO mwN).

Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht in vollem [X.] gerecht. Für eine erschöpfende Erörterung des Gesichtspunkts bereits im Rahmen der [X.] bestand im vorliegenden Fall besonderer Anlass. Das [X.] legt bei der Prüfung des §
64 StGB eingehend dar, dass es dem Angeklagten aus eigenem Antrieb und [X.] gelungen ist, den Weg aus der Sucht zu finden. Vor zwei Jahren hat er den [X.] von Kokain und Tilidin eingestellt, seit über einem Jahr lebt er gänzlich dro-genfrei, aus seinem früheren Milieu hat er sich vollständig zurückgezogen, mit seiner
Lebensgefährtin hat er ein neues Leben aufgebaut und geht seit dreieinhalb Jahren einer geregelten Tätigkeit nach, in der er sich als zuver-lässig erweist (UA S.
10). Vor diesem Hintergrund verneint die [X.] rechtsfehlerfrei die Gefahr eines Rückfalls in die akute Sucht, die eine Quelle für die verfahrensgegenständliche Tat und wohl auch für die sonst durch den Angeklagten begangenen Straftaten gewesen ist. Die wegen eines am 4.
Mai
2009 begangenen Betäubungsmitteldelikts am 16.
Februar 2010 er-folgte
Verurteilung durch das [X.] in [X.] steht diesen Feststellungen und Wertungen der [X.] nicht entgegen.

Der [X.] vermag nicht auszuschließen, dass die [X.] bei hinreichender Berücksichtigung dieses nicht alltäglichen Maßes einer Festi-gung der Lebenssituation in Verbindung mit der Vielzahl der sonst im Urteil angeführten allgemein zugunsten des Angeklagten wirkenden Umstände schon ohne Heranziehung des vertypten [X.] nach §
21 StGB zur Annahme eines minder schweren Falls nach §
252 i.V.m. §
250 3
4
-
4
-

Abs.
3 StGB, zu einer weiteren Strafrahmenverschiebung nach §§
21, 49 Abs.
1 StGB und letztlich zu einer milderen Strafe gelangt wäre. Er weist [X.] darauf hin, dass der Angeklagte zur Tatzeit am 12.
Mai 2006 lediglich mit einer im Jahr 2003 verhängten Geldstrafe und einer dreimonatigen [X.] aus dem [X.] belastet war, weswegen der von der [X.] bei der [X.] und bei der Strafhöhenbemessung maß-gebend herangezogene Strafschärfungsgr

9) mit den hierzu getroffenen Feststellungen nicht in Einklang steht.

2.
Das [X.] hat überdies

wie von ihm selbst erkannt (UA S.
9)

zu Unrecht die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterlas-sen. Denn eine im hiesigen Verfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe und die durch Urteil des [X.] in [X.] vom 16.
Februar 2010 verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten sind gesamtstrafenfähig im Sinne des §
55 Abs.
1 Satz
1 StGB. Das Urteil desselben Gerichts vom 14.
Mai 2007 entfaltet insoweit keine Zäsurwirkung.

3.
Die Feststellungen werden von den aufgezeigten Wertungsfehlern nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben. Neue Feststellungen sind zulässig, soweit
sie den bisherigen nicht widersprechen.

Raum Brause Schaal

Schneider König

5
6

Meta

5 StR 300/11

16.08.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2011, Az. 5 StR 300/11 (REWIS RS 2011, 4007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4007

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