Aktenzeichen 5 StR 300/11

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RCN:
RCNJKPB7PXXXSXU7AD

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 16.08.2011

Strafzumessung: Berücksichtigung von nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tatgeschehen stehenden Lebensumständen

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