Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. V ZR 172/16

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 14794

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[X.]:[X.]:BGH:2017:020317BVZR172.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 172/16
vom

2. März 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 2. März 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Hamdorf

beschlossen:

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-schwerde gewährt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
September 2015 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 350.000

Gründe:

1. Bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde warf
die Rechtssache die in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstrittene Rechtsfrage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen einer [X.], die auf verjährte [X.] beschränkt ist,
deretwegen die Zwangsvollstre-ckung nicht betrieben wird, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Dieser Zulas-sungsgrund ist indessen zwischenzeitlich entfallen, weil die Frage durch Urteil des Senats vom 21. Oktober 2016 (V
[X.], [X.], 2381 [X.]) [X.]
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den worden ist. Die Revision des [X.] wäre dennoch zuzulassen, wenn sie nach der Klärung der Rechtsfrage durch den Senat Aussicht auf Erfolg hätte; sonst ist sie zurückzuweisen (BVerfGK 18, 105, 112).

2. Dieser zweite Fall liegt hier vor.

a) Der Senat hat die Frage nicht in dem von dem Kläger für richtig gehal-tenen, sondern im entgegengesetzten Sinne entschieden. Danach kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu verneinen sein, wenn der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen [X.] eine Vollstreckungsabwehrklage erhebt, die er auf die Verjährung eines Teils der [X.] stützt. Dies setzt [X.], dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich [X.] Zielen dient (Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 -
V
[X.], [X.], 2381 Rn. 23).

b) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Beklagte vollstreckt
nicht
wegen der verjährten Zinsen. Darüber hinaus sind
Indizien festgestellt, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass der Kläger
ausschließlich prozesszweck-fremde Ziele verfolgt. Die [X.] ist danach erst kurz vor dem im [X.] anberaumten Termin, in dem die Entschei-dung über einen Zuschlag verkündet werden sollte, erhoben worden. Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Klage zur Unzeit erhoben wurde (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 -
V
[X.], [X.], 2381 Rn. 27). Der Hin-weis der Nichtzulassungsbeschwerde
auf den Vortrag des
[X.], er habe 2
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seinen [X.] erst kurz zuvor das Mandat erteilt, führt
zu kei-ner anderen Bewertung. Daraus ergibt sich nicht die Notwendigkeit,
kurzfristig eine [X.]
zu erheben, da das [X.] nicht wegen der verjährten Zinsen betrieben wurde. Darüber hinaus legt das Berufungsgericht seiner Würdigung zugrunde, dass die Beklagte ausdrücklich auf die verjährten Zinsen verzichtet hat.
Dass der Verzicht erst nach Klageer-hebung erfolgte, ist schon deshalb unerheblich, weil der Kläger ihn nicht zum Anlass genommen hat, eine Erledigungserklärung abzugeben (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 -
V [X.], [X.], 2381 Rn. 28 f.).

c) Die angefochtene Entscheidung ist auch im Übrigen frei von [X.]. Sie wirft auch keine sonstigen Fragen auf, die eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erforderten.

3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegen-standswert entspricht dem Nennbetrag der vor dem 1. Januar 2007 [X.] aus den Grundschuldurkunden.

Stresemann Schmidt-Räntsch Kazele

[X.] Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.03.2015 -
I-2 [X.]/14 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.09.2015 -
I-5 [X.]/15 -

5
6

Meta

V ZR 172/16

02.03.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2017, Az. V ZR 172/16 (REWIS RS 2017, 14794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 14794

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5 U 46/15

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