Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. 4 StR 459/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 716

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[X.] vom 22. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Juni 2005 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-klagte der Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsbe-raubung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts rügt. - 3 - Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] der Erfolg versagt. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Die Verurteilung wegen Geiselnahme (§ 239 b StGB) hat keinen [X.]. Der Angeklagte hat sich seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau zwar bemächtigt, als er sie mittels Drohung mit einer von der Geschädigten für echt gehaltenen Bombenattrappe in seine Gewalt brachte, und sie so vom Verlassen ihrer Wohnung abhielt. Er hat diese von ihm geschaffene Lage auch über meh-rere Stunden hinweg aufrechterhalten und auf diese Weise sein Ziel, seine Ehe-frau an der Wahrnehmung eines für den Tattag anberaumten Scheidungster-mins vor dem Familiengericht zu hindern, erreicht. Er hat die [X.] jedoch nicht, wie dies die im Zweiperso-nenverhältnis gebotene einschränkende Auslegung des § 239 b StGB voraus-setzt, zu einer weiteren Nötigung durch qualifizierte Drohung ausgenutzt (vgl. [X.]St 40, 350, 359; [X.] NJW 1997, 1082; [X.] NStZ-RR 2005, 173; [X.], Beschluss vom 27. September 1996 - 1 StR 576/96). Dem Angeklagten ging es darum, seine Ehefrau über einen bestimmten Zeitraum hinweg am Verlassen der Wohnung zu hindern. Dieses Ziel hatte er erreicht, indem er sich des Opfers bemächtigte und die [X.] unter Einsatz der qualifizierten [X.] aufrecht erhielt. Seinem darüber hinaus erstrebten Handlungsziel, auf [X.] die Teilnahme seiner Ehefrau an dem Scheidungstermin zu vereiteln, kam demgegenüber keine eigenständige Bedeutung im Sinne eines über das Sichbemächtigen hinaus gehenden [X.] zu. Vielmehr war dieses Ziel lediglich das Motiv des Angeklagten, seine Ehefrau über einen längeren - 4 - Zeitraum in seine Gewalt zu bringen. Mithin standen das Sichbemächtigen und das abgenötigte Handeln bzw. Unterlassen - die Hinderung am Verlassen der Wohnung - in einem unmittelbaren Zusammenhang. In einem solchen Fall ist § 239 b StGB nicht anwendbar (vgl. [X.]St 40, 350, 359). Jedoch erfüllt das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand der Nöti-gung (§ 240 Abs. 1 StGB) sowie - tateinheitlich - den Tatbestand der Frei-heitsbraubung (§ 239 Abs. 1 StGB). Demgemäß war der Schuldspruch zu [X.]. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuld-spruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 459/05

22.11.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2005, Az. 4 StR 459/05 (REWIS RS 2005, 716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 716

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