Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. 5 StR 459/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 177

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 16. Dezember 2003in der [X.] Geiselnahme u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 16. Dezember 2003beschlossen:Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 19. Mai 2003 nach § 349Abs. 4 StPO in den [X.] mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben.Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.[X.] hat die Angeklagten jeweils der [X.] mit gefährlicher Körperverletzung für schuldig befunden. Es hat [X.] B und [X.]zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs [X.], den Angeklagten [X.]zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren undsechs Monaten verurteilt. Hinsichtlich der Verfahrensrügen und zum Schuld-spruch bleiben die Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 11. November 2003 ohne Erfolg. Die Revisionenaller drei Angeklagter führen jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung [X.]. Die Begründung, mit der das [X.] einen minderschweren Fall nach § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 2 StGB abgelehnt hat, er-weist sich als [X.] ist für die Strafzumessung bei einer Geiselnahme auchdas mit dem Verbrechen verfolgte [X.] von wesentlicher Bedeu-tung. Die Angeklagten wollten gegen den Nebenkläger im [X.] beträchtlichen während seiner Geschäftsführung ausgegebenen Geldbe-trägen aus einem gemeinsam finanzierten Unternehmen vorgehen. Daß [X.] insoweit gegen den Nebenkläger jedenfalls einen [X.] über den Verbleib des Geldes hatten, liegt nach den [X.]. Ersichtlich glaubten sie darüber hinaus an einen ausjenem Sachverhalt folgenden Schadensersatzanspruch, was sich auch [X.] ableiten läßt, daß sie nicht etwa wegen erpresserischen [X.] belangt worden sind. Hinzu kommt der besondere Umstand, daß die [X.] sich mit einer für sich genommen für sie kaum durchsetzbarenmündlichen Zusage der Erfüllung ihrer für berechtigt gehaltenen Ansprüchedurch den Nebenkläger als Ziel ihres Vorgehens begnügten. Diese Beson-derheiten wären als Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen gewesen, undzwar bereits bei der [X.]. Der daraus folgenden Erörterungs-pflicht hat das [X.] nicht genügt.Im übrigen bleibt das angefochtene Urteil in der Frage des von [X.] zugesagten Schadensersatzes unklar. Sofern sie dem [X.] nicht nur ein Schmerzensgeld von 15.000 mit der Anerkennung der Abgeltung —wechselseitiger Ansprüchefi ([X.] 12)auf Schadensersatzansprüche gegen ihn verzichten wollten, könnte das Ge-wicht einer solchen Wiedergutmachungsleistung eine andere Beurteilung derFrage einer Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1 StGB eröffnen.Dies wird das neue Tatgericht zu klären haben. Insgesamt wird die [X.] minder schweren Falles nach § 239b Abs. 2, § 239a Abs. 2 StGB zur- 4 -Sanktionierung der eher untypischen Geiselnahme nicht fernliegen. Das be-trächtliche Gewicht der [X.] ihrerseits ersichtlich nicht minder schweren [X.] ge-fährlichen Körperverletzung und die Intensität der Angriffe auf die körperlicheUnversehrtheit, persönliche Integrität und Freiheit des Nebenklägers dürfenallerdings im Ergebnis der Strafzumessung nicht vernachlässigt werden.[X.] Basdorf [X.]

Meta

5 StR 459/03

16.12.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2003, Az. 5 StR 459/03 (REWIS RS 2003, 177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 177

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