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PDF anzeigen[X.] ZR 392/99vom14. November 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und am 14. November 2002beschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 1999 wird [X.].Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 56.213,86 (= 109.944,76 DM) festgesetzt.Gründe:Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). [X.] Hauptsache hat das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei entschieden.Die zugesprochenen Zinseszinsen betreffen einen unbedeutenden Neben-punkt, der die Annahme der Revision nicht erfordert (vgl. [X.] NJW 1979,533).[X.]Ganter[X.][X.]
Meta
14.11.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2002, Az. IX ZR 392/99 (REWIS RS 2002, 693)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 693
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