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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:270917B4STR215.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 215/17
vom
27. September
2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Mordes durch Unterlassen
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27.
September 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 1.
Februar 2017 werden als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seinen [X.] vom 18.
Mai 2017 bemerkt der Senat:
Die beim unechten Unterlassungsdelikt erforderliche sog. [X.], wonach ein Unterlassen nur dann mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als [X.] der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die [X.] den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ver-hindert hätte (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 4.
September 2014
4
StR 473/13, [X.], 292, 301
f.; Urteil vom 12.
Januar 2010
1
StR
272/09, NJW 2010, 1087, jeweils mwN), ist durch die im angefochtenen Urteil mitgeteil-ten Ergebnisse des Gutachtens der obduzierenden Rechtsmedizinerin Dr.
H.
unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe hinrei-chend belegt. Auch wenn eine ins Einzelne gehende Darstellung der tatsäch--
3
-
lichen Grundlagen ihres Gutachtens fehlt (zu den diesbezüglichen Anforderun-gen vgl. nur
BGH, Urteil vom 6.
März 1986
4
StR
48/86, BGHSt 34, 29, 31 mwN), genügt hier die ausführliche, zusammenfassende Bewertung, wonach Chance auf eine Verlängerung der Lebenszeit des [X.] in nicht unerheb-durch eine Intubation akut Hilfe möglich gewesen wäre. Dass das [X.] durch seine missverständliche Formulierung den rechtlichen Maßstab für die hypothetische
Kausalität verkannt haben könnte, besorgt der Senat nicht, zumal das Ergebnis des Gutachtens der Sachverständigen Dr.
H.
jedenfalls pau-
schal von dem Leiter des rechtsmedizinischen Instituts der Universität M.
,
Prof.
Dr.
Dr.
U.
, der an der Obduktion teilnahm, bestätigt wurde. Nach des-
r-den.
Sost-Scheible
RiBGH [X.] ist urlaubsabwe-send und daher gehindert zu un-terschreiben.
Sost-Scheible
Franke
Bender
Quentin
Meta
27.09.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2017, Az. 4 StR 215/17 (REWIS RS 2017, 4658)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4658
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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