Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2022, Az. VII ZR 826/21

7. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8621

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 17. August 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  48.661,87 €

Pamp                                                          Kartzke                                                   Sacher

                                 Borris                                                            Brenneisen

Meta

VII ZR 826/21

01.06.2022

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 17. August 2021, Az: 10 U 423/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2022, Az. VII ZR 826/21 (REWIS RS 2022, 8621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8621

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