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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 17. August 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 48.661,87 €
Pamp Kartzke Sacher
Borris Brenneisen
Meta
01.06.2022
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Stuttgart, 17. August 2021, Az: 10 U 423/20, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.06.2022, Az. VII ZR 826/21 (REWIS RS 2022, 8621)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 8621
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Kostentragung bei Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision nach Rücknahme der Revision
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Zulassungsrevision: Stillschweigende Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht
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II ZR 191/20 (Bundesgerichtshof)
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