Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 344/10
vom
11. September
2012
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
11. September
2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
Zoll, Wellner und Pauge und die Richterin von Pentz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 24.
Juli 2012 gegen den Senatsbe-schluss vom 10.
Juli 2012 wird auf Kosten des [X.].
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet.
Nach Art.
103 Abs.
1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht das Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Ent-scheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216
f.; [X.], [X.] vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1432
f.). Nach §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des [X.]es, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, abse-hen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des [X.] in vollem Umfang ge-1
2
3
-
3
-
prüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen [X.].
Im Übrigen ergibt sich weder aus §
321a Abs.
4 Satz
5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungs-recht eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entschei-dung. Ansonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels der Anhörungsrüge nach §
321a ZPO die Bestimmung des §
544 Abs.
4 Satz
2 ZPO im [X.] auszuhebeln. Auch nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbe-schwerde nicht eingelegt werden, um eine Begründungsergänzung herbeizu-führen (BT-Drucks. 15/3706 S.
16; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 24.
Februar 2005 -
III
ZR 263/04, NJW 2005, 1433 und vom 28.
Juli 2005 -
III
ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
Galke
Zoll
Wellner
Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.07.2009 -
10 O 157/08 -
O[X.], Entscheidung vom 07.10.2010 -
I-6 U 116/09 -
4
Meta
11.09.2012
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2012, Az. VI ZR 344/10 (REWIS RS 2012, 3342)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3342
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.