Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2006, Az. 2 StR 602/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 5243

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[X.] vom 1. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 1. Februar 2006 beschlossen: Dem Nebenkläger wird Rechtsanwalt [X.] aus [X.]als Beistand bestellt. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchtem Mord verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen setzte der Angeklagte am 14. November 2004 vor 2.00 Uhr morgens das Reihenhaus der [X.] im Ortsteil [X.]der Gemeinde Ü. in Brand, um sämtliche Familienmitglieder zu töten. Der Nebenkläger [X.] , der mit seiner vierjährigen Tochter im Obergeschoss des Hauses schlief, erwachte durch die [X.] und Rauchgasentwicklung und konnte sich und die Tochter aus dem brennenden Haus retten. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Der Nebenkläger ist dem Aufhebungsbegehren des Angeklagten entgegengetreten und hat die Bewilligung von [X.], die ihm für die erste Instanz bewilligt worden war, für die Revisionsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. beantragt. 1 Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allge-meinen [X.] zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von [X.] gemäß § 397 a Abs. 2 StPO kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nicht vorliegen (vgl. [X.], 2380; [X.], Beschluss vom 7. April 2005 [X.] 4 StR 82/05). Der [X.] ist in dieser Auslegung auch begründet, weil sich die Nebenklagebefugnis des [X.] aus § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO ergibt. Die beantragte [X.] würde sich zwar erübrigen, wenn bereits das [X.] eine im Revisionsverfahren fortwirkende [X.] vorgenommen hätte. Das ist jedoch nicht der Fall; das [X.] hat dem Nebenkläger vielmehr mit Beschluss vom 4. April 2005 nur Prozesskostenhilfe bewilligt. [X.] Appl

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2 StR 602/05

01.02.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2006, Az. 2 StR 602/05 (REWIS RS 2006, 5243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5243

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