Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2015, Az. 2 StR 343/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 15255

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 343/14
vom
19. Februar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 19. Februar
2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten G.

wird das Urteil des [X.] vom 4. März 2014, soweit es ihn [X.], im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten hat mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offen-sichtlich unbegründet (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Bei der [X.] hat die [X.] geprüft, ob ein minder schwerer Fall nach §
250 Abs.
3 StGB in Betracht kommt; sie hat dies verneint,
da es an Milderungsgründen von ganz außergewöhnlichem Umfang fehle und das Tatbild auch unter Berücksichtigung des [X.] des Angeklagten, 1
2
3
-
3
-
seiner Persönlichkeit und der für und gegen ihn sprechenden Strafzumes-sungsgründe bei einer Gesamtbetrachtung der nachfolgend dargestellten Straf-zumessungserwägungen dem Regelfall einer besonders schweren räuberi-schen Erpressung gemäß §§
253, 255, 250 Abs.
2 Nr.
1 StGB entspreche.
Ungeachtet der nur eingeschränkten Revisibilität der Entscheidung über die Annahme
bzw. Nichtannahme eines minder schweren Falles lassen die Formulierungen des [X.]s besorgen, dieses habe seiner Entscheidung einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Denn für die Annahme eines minder schweren Falles ist nicht das Vorliegen ganz außergewöhnlicher Milde-rungsgründe erforderlich; ausreichend ist es, wenn im Rahmen der anzustel-lenden Gesamtwürdigung ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände festgestellt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Oktober 2013 -
2 [X.]). Es lässt sich nicht ausschließen, dass das [X.] bei Anwendung des zutreffenden Maßstabs zur Annahme eines minder
schwe-ren Falles gekommen wäre.
Hinzu kommt, dass die [X.] im Rahmen der konkreten Strafzu-messung Umstände zu Lasten des
Angeklagten gewichtet hat, die es nicht, zumindest nicht in vollem Umfang hätte berücksichtigen dürfen. Das [X.] hat der Strafbemessung insoweit offenbar einen "[X.]" zugrunde gelegt, der sich gleichlautend auch bei den drei anderen (nach Jugendstrafrecht verurteilten) Angeklagten findet, und diesen
lediglich um einen Hinweis auf die strafrechtlichen Vorbelastungen, die teilweise Verbüßung von Jugendstrafe so-wie den
Umstand, dass der Angeklagte G.

zum Tatzeitpunkt unter [X.] Bewährung stand, ergänzt. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die Erwä-gungen der [X.], die in gleicher Weise zu Lasten bei allen Angeklagten herangezogen worden sind, beziehen sich hinsichtlich der drei Mitangeklagten auf zwei Taten der besonders schweren räuberischen Erpressung und belegen 4
5
-
4
-
jeweils bezogen auf die einzelne Tat ihre kriminelle Energie. Der Angeklagte G.

aber ist -
auch wenn im Rahmen der Beweisaufnahme seine Beteiligung an der zweiten Tat festgestellt worden ist
-
lediglich wegen
einer Tat angeklagt und verurteilt worden, so dass das [X.] gehindert war, sämtliche Um-stände so zu seinen Lasten zu verwerten, als sei er wegen beider Taten verur-teilt worden. Im Übrigen hätte das [X.] schon die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, allein auf die abgeurteilte Tat beziehen müssen; die Formulierungen der [X.] lassen insoweit besorgen, dass sie von [X.] eine (unzulässige) Gesamtwürdigung beider Taten vorgenommen
hat.
Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der [X.] nicht aus-schließen kann, dass das [X.] bei zutreffender Prüfung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt und (gegebenenfalls auch bei Vernei-nung eines solchen) eine geringere Strafe verhängt hätte.
[X.]

Krehl Eschelbach

Ott Zeng

6

Meta

2 StR 343/14

19.02.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2015, Az. 2 StR 343/14 (REWIS RS 2015, 15255)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15255

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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