Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2016, Az. 9 AZR 608/14

9. Senat | REWIS RS 2016, 17542

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Berechnung des Urlaubsanspruchs im Geltungsbereich des TVöD-V aF bei zwei Kalendertage überlappender Schichtarbeit - Auslegung des Worts "unbeschadet" in der Anlage D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 TVöD-V aF


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. August 2014 - 7 [X.]/14 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. Dezember 2013 - 1 Ca 884/13 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu 3/14 zu tragen, der Kläger zu 11/14. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu 1/5 zu tragen, der Kläger zu 4/5.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Höhe tariflicher Urlaubsansprüche.

2

[X.]er über 40 Jahre alte Kläger ist bei der [X.] im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst beschäftigt. [X.] arbeitsvertraglicher Bezugnahme bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem [X.] und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung. In der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen [X.]ienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der [X.] vom 7. Februar 2006 (TVö[X.]-V aF) war im streitgegenständlichen Zeitraum auszugsweise Folgendes geregelt:

        

§ 26 

        

Erholungsurlaub

        

(1)     

Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der [X.] beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

                          

…       

                          

nach dem vollendeten

        
                          

40. Lebensjahr

30 Arbeitstage.

                 

… Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ausmacht, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. …

        

…       

        
        

§ 27   

        

Zusatzurlaub

        

(1)     

Beschäftigte, die ständig [X.] nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

                 

a)    

bei [X.] für je zwei zusammenhängende Monate

                 

…       

        
                 

einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

        

…“    

        

3

[X.]ie Anlage [X.] zum TVö[X.]-V aF lautet auszugsweise:

        

[X.].2   

        

Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst

        

Zu Abschnitt [X.] Vorschriften

        

Nr. 1 

zu § 1 Abs. 1 - Geltungsbereich -

        

[X.]iese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst beschäftigt sind.

                 
        

Zu Abschnitt II Arbeitszeit und

        

zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige

        

Leistungen

                 
        

Nr. 2 

        
        

(1)    

[X.]ie §§ 6 bis 9 und 19 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. § 27 findet unbeschadet der Sätze 1 und 2 Anwendung.

        

…“    

        

4

Gemäß der [X.]ienstvereinbarung über den [X.]ienstplan des [X.] der [X.] vom 18. [X.]ezember 2009, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 ([X.]), wurden im operativen Einsatzdienst zwei [X.]ienstschichten zu je zwölf Stunden an sieben Tagen in der Woche geleistet, eine Tagschicht von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr und eine Nachtschicht von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr. [X.] zog die Beklagte den Kläger, den sie regelmäßig in beiden Schichten nach einem [X.]ienstplan einsetzte, längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht heran.

5

[X.] bestand an 244 Tagen Arbeitspflicht. [X.]er Kläger erhielt 2011 einen Tag Sonderurlaub aufgrund seines 25-jährigen Betriebsjubiläums. [X.]ie Beklagte gewährte ihm im [X.] zur Erfüllung der in diesem Jahr entstandenen Urlaubsansprüche an 36 Tagen Urlaub. An sechs dieser Tage bestand für den Kläger nur in den Morgenstunden vor dem [X.] eine Arbeitspflicht.

6

In der [X.]ienstvereinbarung zur Neuordnung der [X.]ienstdurchführung im operativen [X.]ienst der Berufsfeuerwehr vom 21. [X.]ezember 2011, die am 1. Januar 2012 in [X.] trat, wurden ua. Wochenarbeitszeit und Schichtfolgen wie folgt neu geregelt:

        

§ 2   

        

Wochenarbeitszeit und Schichtfolgen

        

(1)     

[X.]ie regelmäßige Arbeitszeit beträgt im [X.]urchschnitt pro Woche 48 Stunden. [X.] ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden zu gewährleisten.

        

(2)     

[X.]ie zeitliche Verteilung von Bereitschafts- und [X.]ienstzeiten sowie der Pausen ist im [X.] festgelegt (Anlage).

        

(3)     

[X.]er operative Einsatzdienst wird von 3 Wachabteilungen geleistet. Von Montag bis [X.]onnerstag gilt ein 12-Stunden-[X.]ienstsystem (Tagschicht oder Nachtschicht - jeweils 12 Stunden - T/N) und von Freitag bis Sonntag sowie feiertags ein Kombinationsdienst aus Tag- und Nachtschicht (2 mal 12 Stunden - T + N).

                 

[X.]ie Tagschicht des operativen [X.] beginnt um 06:00 Uhr und endet um 18:00 Uhr. [X.]ie Nachtschicht des operativen [X.] beginnt um 18:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.

        

(4)     

[X.]ie Schicht der Besetzung Rettungswagen beginnt um 05:45 Uhr und endet um 18:00 Uhr.

        

(5)     

[X.]ie Besetzung des Notarzteinsatzfahrzeugs ([X.]) erfolgt von Montag bis [X.]onnerstag im 12-Stunden-Schichtsystem. [X.]ie Tagschicht beginnt um 05:45 Uhr und endet um 18:00 Uhr. [X.]ie Nachtschicht beginnt um 17:45 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Freitag - Sonntag und feiertags erfolgt die Besetzung im Kombinationsdienst (T + N). Sollte von Montag - [X.]onnerstag eine Besetzung im 12-Stunden-Schichtsystem nicht möglich sein, kann die Besetzung ausnahmsweise im 24-Stunden-[X.]ienst erfolgen; [X.]ienstbeginn ist hier 05:45 Uhr.

        

(6)     

Bei der Einteilung der Schichten sind folgende Grundsätze zu beachten:

                 

1.    

[X.]ie Verteilung von Tag- und Nachtschichten soll für alle Mitarbeiter über das Jahr im gleichen Verhältnis erfolgen.

                 

2.    

Wochenend- bzw. Feiertagsschichten sind im Jahresdurchschnitt gleichmäßig auf die Mitarbeiter zu verteilen.

                 

3.    

Kann eine Schicht wegen urlaubsbedingter, krankheitsbedingter und/oder sonstiger Abwesenheit nicht aus einer Wachabteilung besetzt werden, ist zur Besetzung der Schicht auf Mitarbeiter aus den anderen Wachabteilungen zurückzugreifen. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, im Bedarfsfall auch in den anderen beiden Wachabteilungen [X.]ienst zu tun.“

7

[X.] wurde der Kläger entsprechend der „[X.]ienstleistungsübersicht“ sowie dem „[X.]ienstplan der Wachabteilungen“ eingesetzt. An 248 Tagen bestand Arbeitspflicht. [X.]abei fiel beim Kläger in jedem Kalendermonat mindestens eine Nachtschicht an. [X.]ie Beklagte gewährte ihm 2012 an 32 Tagen Urlaub. An zwölf von diesen Tagen bestand für den Kläger nur in den Morgenstunden vor dem [X.] eine Arbeitspflicht.

8

Mit Schreiben vom 16. [X.]ezember 2011 machte der Kläger weitere sechs Tage Urlaub für 2011 geltend und wiederholte seine Forderung mit Schreiben vom 25. Januar 2012. Unter dem 17. [X.]ezember 2012 verlangte der Kläger zwei weitere Tage Erholungsurlaub sowie sechs Tage Zusatzurlaub.

9

[X.]er Kläger hat die Auffassung vertreten, aufgrund des Schichtsystems habe er im [X.] Anspruch auf aufgerundet 28 Tage Erholungsurlaub gehabt, von denen 24 Tage gewährt worden seien. [X.]a er im gesamten [X.] ständig [X.] geleistet und die Beklagte lediglich vier Tage Zusatzurlaub gewährt habe, verbleibe ein Restanspruch von zwei Tagen Zusatzurlaub. Auch nach Änderung des [X.]ienstplansystems im Jahr 2012 sei weiterhin [X.] geleistet worden.

[X.]er Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Kalenderjahr 2011 noch sechs Tage Urlaub zu gewähren;

        

2.    

hilfsweise zum Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Kalenderjahr 2011 noch sechs [X.]ienstschichten Urlaub zu gewähren;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Kalenderjahr 2012 noch sechs Tage Urlaub zu gewähren;

        

4.    

hilfsweise zum Antrag zu 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Kalenderjahr 2012 noch sechs [X.]ienstschichten Urlaub zu gewähren.

Zu ihrem Klageabweisungsantrag hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger für das Kalenderjahr 2012 noch drei Urlaubstage zu gewähren, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für das Kalenderjahr 2011 fünf Tage Urlaub und für das Kalenderjahr 2012 sechs weitere Tage Urlaub zu gewähren. Im Übrigen hat es die Berufung des [X.] ebenso zurückgewiesen wie die Berufung der [X.]. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

[X.]ie zulässige Revision der [X.]eklagten ist teilweise begründet. [X.]er Kläger hat gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 [X.]G[X.] einen Anspruch auf Nachgewährung von Tarifurlaub im Umfang von drei [X.]en aus dem [X.]. [X.]as [X.] hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger nach § 26 Abs. 1 TVö[X.]-V aF für das [X.] ein Urlaubsanspruch iHv. 28 Arbeitstagen und für das [X.] iHv. 29 Arbeitstagen zustand. Ebenso zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass der Kläger in den Jahren 2011 und 2012 einen Anspruch auf jeweils sechs Arbeitstage Zusatzurlaub gemäß § 27 Abs. 1 [X.]uchst. a iVm. Anlage [X.] Nr. 2 TVö[X.]-V aF hatte. [X.] hat das [X.] jedoch bei der Prüfung des Erfüllungseinwands der [X.]eklagten [X.]e nicht berücksichtigt, an denen der Kläger ohne Urlaub von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr hätte arbeiten müssen.

I. Grundsätzlich standen dem Kläger nach § 26 Abs. 1 TVö[X.]-V aF für die [X.] und 2012 jeweils 30 Arbeitstage tariflicher Erholungsurlaub zu. Für Arbeitnehmer in Schichtarbeit sind die Urlaubstage in [X.]e mit Arbeitspflicht umzurechnen (vgl. [X.] 15. März 2011 - 9 [X.] - Rn. 18 ff., [X.]E 137, 221). [X.]ie hier anzuwendende Tarifvorschrift trifft keine besondere Umrechnungsbestimmung für Schichtarbeit. § 26 Abs. 1 Satz 4 TVö[X.]-V aF bestimmt nur allgemein, dass bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf [X.]e in der Woche sich der Urlaubsanspruch entsprechend erhöht oder vermindert. Insofern ist nach allgemeinen Grundsätzen umzurechnen. Ist die regelmäßige Arbeitszeit nicht auf eine Kalenderwoche verteilt, muss für die Umrechnung eines nach Arbeitstagen bemessenen Urlaubs auf den Zeitabschnitt abgestellt werden, in dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im [X.]urchschnitt erreicht wird. [X.]ie danach maßgebliche Umrechnungsformel lautet:

        

        

Urlaubstage im Jahr x Arbeitstage im Jahr bei abweichender Verteilung

        
        

Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagewoche (261 Arbeitstage)

In diese Formel sind als [X.]ividend die im Tarifvertrag festgelegte Anzahl von 30 Urlaubstagen einzusetzen. [X.]iese sind mit der vom Kläger im Schichtsystem im Kalenderjahr zu leistenden Anzahl von 244 Arbeitstagen (2011) bzw. 248 Arbeitstagen (2012) zu multiplizieren. Als Arbeitstage sind dabei in Ermangelung einer entsprechenden Regelung im TVö[X.]-V aF nicht nur die Kalendertage zu berücksichtigen, an denen die Schicht begonnen hat, sondern alle Kalendertage, an denen eine Arbeitspflicht bestand (vgl. [X.] 15. März 2011 - 9 [X.] - Rn. 21 und 28, [X.]E 137, 221; vgl. zu einem ähnlichen Tarifvertrag [X.] 21. Juli 2015 - 9 [X.] - Rn. 11). [X.]ies wird von der [X.]eklagten mit der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.

Als [X.]ivisor sind im Hinblick auf § 21 TVö[X.]-V aF die in der Fünftagewoche möglichen 261 Arbeitstage einzusetzen (vgl. [X.] 15. März 2011 - 9 [X.] - Rn. 25 und 29, [X.]E 137, 221). [X.]araus errechnet sich für den Kläger aufgrund der 244 Arbeitstage im [X.] und der 248 Arbeitstage im [X.] ein Anspruch auf gerundet 28 Arbeitstage für 2011 und gerundet 29 Arbeitstage für 2012 (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 5 TVö[X.]-V aF).

II. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] dem Kläger für die [X.] und 2012 jeweils sechs [X.]e Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 [X.]uchst. a iVm. Anlage [X.] Nr. 2 TVö[X.]-V aF für geleistete [X.] zuerkannt. Nach der Anlage [X.] Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 TVö[X.]-V aF finden die §§ 6 bis 9 und 19 TVö[X.]-V aF für [X.]eschäftigte wie den Kläger, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst beschäftigt sind, keine Anwendung. Es gelten gemäß der Anlage [X.] Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 TVö[X.]-V aF die [X.]estimmungen für die entsprechenden [X.]eamten. Allerdings findet nach der Anlage [X.] Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 TVö[X.]-V aF § 27 TVö[X.]-V aF „unbeschadet“ der Sätze 1 und 2 Anwendung. Nach § 27 Abs. 1 TVö[X.]-V aF erhalten „[X.]eschäftigte, die ständig [X.] nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht“, bei [X.] für je zwei zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

1. Für den Anspruch des [X.] ist es entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, dass ihm wegen der Regelung in der Anlage [X.] Nr. 2 Abs. 1 TVö[X.]-V aF kein Anspruch auf [X.] nach § 8 Abs. 5 TVö[X.]-V aF zusteht.

a) Entscheidend ist, dass dem Kläger ohne die Sonderregelung eine [X.] nach § 8 Abs. 5 TVö[X.]-V aF zugestanden hätte (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVö[X.] Stand Januar 2016 Teil [X.] 4.1 TVö[X.]-V Anlage [X.] Rn. 14; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.]/Wiese TVö[X.] Stand Januar 2016 [X.]T-V § 46 ([X.]) Rn. 16 zu Nr. 2). [X.]ie Anlage [X.] Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 erklärt § 27 TVö[X.]-V aF ausdrücklich für anwendbar. [X.]abei kann es letztlich offenbleiben, ob die Tarifvertragsparteien die Formulierung „unbeschadet der Sätze“ in einem zutreffenden Wortsinn benutzt haben (zum möglichen Wortverständnis [X.] 27. April 2004 - 9 [X.] [X.] 2 b (2) der Gründe, [X.]E 110, 208; [X.] JZ 2012, 31 unter Hinweis auf das Handbuch der [X.]. Rn. 87). Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die Tarifvertragsparteien die Anwendbarkeit des § 27 TVö[X.]-V aF anordnen wollten, ohne dass die Geltung dieser Vorschrift durch die Regelungen „der Sätze 1 und 2“ beeinträchtigt wird. Es ist anerkannt, dass bei der Auslegung von Tarifverträgen eine [X.]indung an den möglichen Wortsinn eines [X.]egriffs dann nicht besteht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang das Vorliegen eines Redaktionsversehens ergibt (vgl. [X.] 31. Oktober 1990 - 4 [X.] - [X.]E 66, 177; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 4 Rn. 177; Thüsing/[X.] Tarifrecht Kap. 4 Rn. 157; vgl. zu Gesetzen ebenso [X.] JZ 2012, 31, 33). [X.]as [X.] hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelung in der Anlage [X.] Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 TVö[X.]-V aF weitgehend leerliefe, wenn man die tatsächliche Zahlung einer [X.] bei hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst [X.]eschäftigten als Tatbestandsmerkmal ansähe.

b) Soweit die Revision geltend macht, es verbleibe als Anwendungsbereich noch die Gewährung von zusätzlichen Urlaubstagen durch [X.]etriebs- oder [X.]ienstvereinbarung iSd. § 27 Abs. 3 TVö[X.]-V aF, so muss davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien nicht den gesamten § 27 TVö[X.]-V aF für anwendbar erklärt hätten, wenn Sie im Ergebnis allein die Geltung des Absatzes 3 der Tarifnorm hätten anordnen wollen. Vielmehr bestand zwischen den Tarifvertragsparteien stets Einvernehmen, dass für Wechselschicht- und Schichtarbeit Zusatzurlaub wie zu Zeiten des [X.]AT/[X.]AT-O gewährt werden sollte. [X.]urch Satz 3 der Anlage [X.] Nr. 2 Abs. 1 TVö[X.]-V aF, der durch Änderungsvereinbarung vom 31. März 2008 rückwirkend zum 1. Oktober 2005 eingefügt wurde, ist dies nur klargestellt worden ([X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck aaO; vgl. auch [X.]. der [X.] vom 18. [X.]ezember 2006 - R 414/06 - berichtigt durch [X.]. vom 5. Januar 2007 (zu 2.4), abgedruckt bei [X.]/Steinherr TVö[X.] Stand Januar 2016 TVö[X.]-V Anlage [X.] Nr. 2 Vorbem.).

2. [X.]ereits das Arbeitsgericht hat zutreffend unter Rückgriff auf die [X.]efinition in § 7 Abs. 1 TVö[X.]-V aF angenommen, dass der Kläger in den beiden streitgegenständlichen Jahren ständig [X.] geleistet hat. [X.] ist nach § 7 Abs. 1 TVö[X.]-V aF die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen [X.]eschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei [X.] und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Zu Unrecht meint die Revision, es sei im Rahmen des § 27 TVö[X.]-V aF nicht auf das Vorliegen von Wechselschichten iSd. § 7 Abs. 1 TVö[X.]-V aF, sondern auf das Vorliegen von [X.] nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsAZVO abzustellen. Zwar findet § 7 Abs. 1 TVö[X.]-V aF an sich auf den hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst beschäftigten Kläger nach der Anlage [X.] Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVö[X.]-V aF keine Anwendung. Vielmehr gelten die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen. [X.]as gilt aber nach der Anlage [X.] Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 TVö[X.]-V aF gerade nicht für die Frage des Zusatzurlaubs nach § 27 TVö[X.]-V aF. [X.]iese Vorschrift des TVö[X.]-V aF soll auf die im kommunalen feuerwehrtechnischen [X.]ienst [X.]eschäftigten Anwendung finden. § 27 TVö[X.]-V aF stellt aber nicht auf die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen zu [X.], sondern auf das Vorliegen von Wechselschichten ab. Hierzu enthält der TVö[X.]-V aF eine eigene [X.]efinition, die im Rahmen des § 27 TVö[X.]-V aF heranzuziehen ist.

III. [X.]ie [X.]eklagte rügt mit ihrer Revision zu Recht, dass weder der TVö[X.]-V aF noch das [X.]UrlG eine rechtliche Grundlage dafür enthalten, dass die [X.]e, an denen der Kläger ohne Urlaub von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr hätte arbeiten müssen, zwar bei der [X.]erechnung der Urlaubstage, nicht aber bei der Erfüllung des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen sind.

1. Es besteht ein Gleichlauf zwischen dem [X.]ezugspunkt bei der [X.]erechnung des Urlaubsumfangs und dem [X.]ezugspunkt bei der Erfüllung des Urlaubsanspruchs. Setzt man in die Formel für die [X.]erechnung als Arbeitstage nicht nur die Kalendertage ein, an denen die Schicht begonnen hat, sondern alle Kalendertage, an denen eine Arbeitspflicht bestand, so wird auch mit jedem [X.] der bezahlten Freistellung der Urlaubsanspruch erfüllt.

2. [X.]ie [X.]eklagte erteilte dem Kläger zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs aus dem [X.] an 36 [X.]en mit Arbeitspflicht Urlaub. [X.]er Urlaubsanspruch von insgesamt 34 [X.]en ist damit auch unter [X.]erücksichtigung des [X.] aufgrund des 25-jährigen [X.]etriebsjubiläums durch Erfüllung erloschen.

[X.]ie [X.]eklagte gewährte dem Kläger zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs aus dem [X.] (insgesamt 35 [X.]e) an 32 [X.]en mit Arbeitspflicht Urlaub. [X.]amit verblieb noch ein Urlaubsanspruch im Umfang von drei Arbeitstagen aus dem [X.]. Als Anspruchsgrundlage für die verlangte Nachgewährung von Tarifurlaub aus dem [X.] kommen § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2, § 249 Abs. 1 [X.]G[X.] in [X.]etracht (vgl. [X.] 15. März 2011 - 9 [X.] - Rn. 16, [X.]E 137, 221). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der TVö[X.]-V aF als der den [X.]AT-O ersetzender Tarifvertrag Anwendung. Ein möglicher Erfüllungsanspruch ist mit dem 31. [X.]ezember 2012 grundsätzlich erloschen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger die Gewährung des weiteren Urlaubs von der [X.]eklagten bereits erfolglos verlangt, sodass diese sich in Verzug befand.

IV. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    [X.]rühler    

        

    Suckow    

        

    Klose     

        

        

        

    Pielenz     

        

    Kranzusch     

                 

Meta

9 AZR 608/14

19.01.2016

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Zwickau, 19. Dezember 2013, Az: 1 Ca 884/13, Urteil

§ 7 Abs 1 TVöD BT-V, § 8 Abs 5 TVöD BT-V, § 26 TVöD BT-V, § 27 TVöD BT-V, Anl D2 Nr 2 Abs 1 TVöD BT-V

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2016, Az. 9 AZR 608/14 (REWIS RS 2016, 17542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 17542

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 AZR 129/19 (Bundesarbeitsgericht)

Zusatzurlaub gemäß § 27 TVöD-VKA - Bezug eines Zuschusses zum Krankengeld


10 AZR 1053/12 (Bundesarbeitsgericht)

Wechselschichtarbeit nach BMT-G und TVöD-F


6 Sa 513/19 (LArbG München)

Zulage und Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit


9 AZR 149/17 (Bundesarbeitsgericht)

Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben - Ausschlussfrist


4 Sa 1122/12 (Landesarbeitsgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

15 Ca 19/20

1 Ca 2501/20

9 Sa 261/20

3 Ca 2491/20

3 Ca 2511/20

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.