Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2006, Az. KZR 26/05

Kartellsenat | REWIS RS 2006, 1448

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] am: 10. Oktober 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

Preselection [X.] § 33 Abs. 1; TKG 2004 § 42 Ein marktbeherrschender Betreiber eines [X.]es darf die Voreinstel-lung eines [X.]anschlusses auf das [X.] eines Mitbe-werbers (Preselection) grundsätzlich nur dann von einem schriftlichen Kunden-wunsch nach Änderung der Voreinstellung abhängig machen, wenn er auch für die Wiederherstellung der Voreinstellung auf das eigene [X.] eine schriftliche Erklärung des Kunden voraussetzt. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2006 - [X.] - [X.] LG Düsseldorf - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 10. Oktober 2006 durch den Präsidenten des [X.] Prof. [X.], den Vorsitzenden [X.] und [X.], Dr. Raum und Prof. Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. [X.]ellsenats des [X.] vom 4. Mai 2005 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin bietet als [X.]betreiberin Verbindungen für [X.] an; die Beklagte ist die [X.]. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, die dauerhafte Voreinstel-lung eines Endkundenanschlusses auf das [X.] der Klägerin ([X.]) davon abhängig zu machen, dass der Klägerin ein entsprechender schriftlicher Kundenauftrag vorliegt. 1 In dieser Weise wurde die Umstellung ursprünglich von den Parteien [X.]. Im Jahre 2003 vereinbarten sie jedoch, dass die Klägerin der [X.] die Kundendaten zur [X.]umstellung - auf elektronischem Wege - be-reits dann übermitteln dürfe, wenn ihr eine entsprechende "rechtskräftige" [X.] - 3 - lenserklärung des Kunden vorliege, womit gemeint war, dass eine (fern-) münd-liche Erklärung des Kunden ausreichen sollte, die von der Klägerin als Audioda-tei elektronisch gespeichert wurde. Die Beklagte kündigte diese Änderungsvereinbarung zum 17. Mai 2004. Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam, weil sie eine Diskriminierung darstelle. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und auf die Feststellung in Anspruch, dass das sich aus der Änderungsvereinbarung ergebende Vertrags-verhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden sei. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat hingegen die Beklagte antragsgemäß verurteilt. 4 Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.]. 5 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die [X.] der [X.] nach § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG (in der Fassung vom [X.]; im folgenden: [X.]) unwirksam sei. Die Beklagte habe sowohl auf dem Markt für Teilnehmeranschlüsse als auch auf dem Markt für Verbin-dungsnetze eine marktbeherrschende Stellung inne. Die Leitungsumschaltung bei [X.] stelle eine wesentliche Leistung der [X.] dar, da nur so [X.]betreiber wie die Klägerin ihre Leistungen anbieten könnten. Die Beklagte biete der Klägerin die Verbindungsumstellung zu ungüns-tigeren Bedingungen an, als sie sie sich selbst einräume, denn wer die [X.] - 4 - stellung auf die Klägerin in eine Voreinstellung auf die Beklagte ändern wolle, brauche nur bei der [X.] anzurufen, jedoch keinen schriftlichen Auftrag zu erteilen. Die Möglichkeit, den [X.]betreiber telefonisch auswählen zu können, erhöhe die Bereitschaft zum Wechsel des [X.] signifikant. Die Kündigung sei auch nicht sachlich gerechtfertigt. Die Miss-brauchsfälle, auf die die Beklagte sich berufe, hingen nur indirekt mit der Mög-lichkeit zusammen, [X.] auch telefonisch zu erteilen, und [X.] im Übrigen bei der erforderlichen Abwägung mit der Förderung des Wett-bewerbs, den die Zulassung bloß (fern-)mündlicher Aufträge mit sich bringe, nicht ins Gewicht. Die Missbrauchsmöglichkeit sei zudem in den [X.] der Parteien erkannt worden; es seien Regelungen getroffen worden, die es ausschlössen, dass der [X.] hierdurch nennenswerte Nachteile ent-stehen könnten, zumal die Anzahl der Missbrauchsfälle für ein Massengeschäft sehr gering sei. [X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. 8 1. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte Norm-adressatin des § 33 Abs. 1 TKG 1999 ist, wird von der Revision nicht angegrif-fen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 9 2. Ohne Erfolg rügt die Revision, die Umschaltung des [X.] sei keine Leistung der [X.] an die Klägerin, sondern eine Leis-tung der [X.] an ihre eigenen Telefonanschlusskunden, in deren Auftrag und auf deren Kosten die Voreinstellung vorgenommen werde. 10 Es mag zwar zutreffen, dass die zwischen den Parteien getroffenen [X.] nicht die Umschaltung selbst betreffen, sondern lediglich die Art und Weise, wie der Kundenwunsch zur Voreinstellung auf das [X.] der Klägerin nachzuweisen ist. Für den Anspruch des Wettbewerbers nach § 33 TKG 1999 auf Zugang zu wesentlichen Leistungen des [X.]en ist es 11 - 5 - jedoch unerheblich, ob es um eine Leistung geht, die der [X.] im schuldrechtlichen Sinne gegenüber dem Wettbewerber als Leistungsempfänger erbringt. Das ergibt sich schon daraus, dass die Vorschrift nicht nur auf dem Markt angebotene, sondern auch intern genutzte Leistungen erfasst. [X.] ist vielmehr, ob es sich um eine Leistung handelt, die der Erbringung ande-rer [X.] durch den Wettbewerber dienen kann und als technisch und wirtschaftlich funktionell eigenständige und abgrenzbare Leis-tung (intern) nutzbar und bewertbar ist (BVerwGE 114, 160, 176, 184; s. auch [X.] in [X.] TKG-Komm., 2. Aufl., § 33 Rdn. 27, 29; [X.]/[X.]/[X.] in [X.], [X.]. Telekommunikationsrecht, Teil 4 Rdn. 104 f.). Dies ist bei der Voreinstellung des Endkundenanschlusses auf das Verbin-dungsnetz eines Wettbewerbers, die die Voraussetzung dafür bietet, dass der Endkunde dieses Netz ohne Verwendung der [X.] bei dem einzelnen Telefonat benutzen kann, ohne weiteres der Fall. Dass es sich auch um eine wesentliche Leistung handelt, stellt die Revision zu Recht nicht in Frage. Die Beklagte ist daher verpflichtet, ihren Wettbewerbern diskri-minierungsfrei Zugang zu dieser Leistung zu verschaffen. Zu den Bedingungen dieses Zugangs, die dem Diskriminierungsverbot unterworfen sind, gehört auch die Art und Weise, wie der Kundenwunsch nach Voreinstellung auf das Verbin-dungsnetz eines Wettbewerbers zu übermitteln und gegebenenfalls [X.] ist. 3. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte ermögliche der Klägerin den Zugang zu ungünstigeren Bedingungen, als sie sie sich selbst bei der Nutzung dieser Leistung einräume, ist revisionsrechtlich nicht zu [X.]. Sie wird durch die von der Revision nicht angegriffene Feststellung getragen, die Beklagte verlange von der Klägerin, dass dieser ein schriftlicher Kundenwunsch nach Änderung der Voreinstellung vorliege, während sie die Voreinstellung auf ihr eigenes [X.] auch auf fernmündlichen [X.] (wieder-)herstelle. 12 - 6 - Auf die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsge-richts, die Möglichkeit, den [X.]betreiber telefonisch auszuwählen, erhöhe die Wechselbereitschaft signifikant, kommt es in diesem Zusammen-hang nicht an. Vielmehr genügt es, dass die Beklagte mit der Forderung nach einem schriftlichen Kundenauftrag die Voreinstellung auf das [X.] der Klägerin von einer zusätzlichen Voraussetzung abhängig macht, auf die sie bei der Voreinstellung auf ihr eigenes [X.] verzichtet. Im Übrigen hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass es schon nach der Le-benserfahrung die Wechselbereitschaft fördert, wenn ein Telefonkunde den betreffenden Auftrag mündlich erteilen kann, anstatt zum Wechsel der Vorein-stellung ein Auftragsformular anfordern oder aus dem [X.] auf seinen Rech-ner laden und dieses Formular ausfüllen, unterzeichnen und versenden zu müssen. Erst recht ist unerheblich, ob es der Klägerin durch erhöhte Akquisiti-onsanstrengungen möglich wäre, einer hierdurch bedingten Verringerung der Anzahl an Neukunden für ihr [X.] entgegenzuwirken. 13 Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht verkenne, dass die [X.] in beiden Vergleichsfällen unterschiedliche tatsächliche Vor-aussetzungen habe, weil der [X.] bei der Rückkehr eines Kunden in ihr [X.] alle Daten des Kunden vorlägen und seine Identität und sein Änderungswille telefonisch verifiziert werden könnten, zieht dies für die Klägerin ungünstigere Bedingungen ebenfalls nicht in Zweifel, sondern betrifft die Frage ihrer sachlichen Rechtfertigung. 14 4. Auch insoweit wendet sich die Revision jedoch ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, es fehle an einer solchen sachlichen Recht-fertigung für die der Klägerin gestellten ungünstigeren Bedingungen. Wie bei der Prüfung einer Diskriminierung im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB ist insoweit maßgeblich, ob der unterschiedlichen Behandlung bei einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen, die sich an der auf die Freiheit des 15 - 7 - [X.] gerichteten Funktion des Gesetzes orientiert, die sachliche Recht-fertigung fehlt ([X.] 38, 90, 102 - Treuhandbüro; [X.] 52, 65, 71 - [X.]; [X.] 107, 273, 280 - Staatslotterie; [X.] 160, 67, 77 - [X.]). Das hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. a) Dabei hat es zu Recht dem von der Revision als eine Ungleichbe-handlung hindernd herangezogenen Umstand keine Bedeutung beigemessen, dass es sich bei dem Endkunden, der in das [X.] der [X.] zurückwechseln will, um einen ihr bekannten Kunden handelt. Das ist bei einem Kunden nicht anders, der in das [X.] der Klägerin wechseln will, denn auch dieser hat seinen [X.] bei der [X.]. Vor allem aber ist die Beklagte verpflichtet, die von ihr angebotenen Leistungen zu entbündeln und den Zugang zu ihrem [X.] unabhängig davon zu ermöglichen, ob der Telefonkunde auch ihr [X.] nutzen will. Dass ein Kunde dem [X.] der [X.] angehört, ist unter Berücksichtigung der auf die Förderung des [X.] gerichteten Zielsetzung dieser Verpflichtung keine Rechtfertigung dafür, einen Wettbewerber bei der Voreinstellung des Verbin-dungsnetzes ungünstiger zu behandeln. 16 b) Eine solche Rechtfertigung ergibt sich auch nicht aus einer [X.] Anwendung der vom [X.] ([X.], 263) he-rangezogenen Vorschrift des § 174 [X.]. 17 Das Verwaltungsgericht hat dies damit begründet, dass § 174 [X.] auch dann Anwendung finde, wenn ein zweiseitiges Rechtsgeschäft vorliege, die vorgenommene bzw. überbrachte Erklärung jedoch Wirkungen äußere, die [X.] einer einseitigen Erklärung entsprächen. Dies sei bei der Erklärung der An-nahme eines Angebots der Fall, da hierdurch unmittelbar der [X.] werde. Die Mitbewerber der [X.] überbrächten dieser die Annahme ihres Angebots auf Preselection, das die Beklagte in Nr. 26 ihrer "[X.] T-Net [X.]" gegenüber ihren [X.] - 8 - den abgegeben habe. Dort heiße es, dass die dauerhafte Voreinstellung eines anderen [X.]betreibers in verschiedenen Varianten "angeboten" werde. Schon dem Wortlaut nach handele es sich insoweit also um ein Angebot der [X.] an ihre Kunden. Es liege auch keine bloße invitatio ad offeren-dum vor, da aus dem objektiven Erklärungswert der Erklärung der Wille zu einer rechtlichen Bindung hervorgehe. Dies ergebe sich schon daraus, dass die [X.] jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des in dem verwaltungsgerichtli-chen Verfahren angefochtenen Beschlusses der Regulierungsbehörde nach § 40 Abs. 1 Satz 1 TKG verpflichtet gewesen sei, ihren Kunden die Möglichkeit der Preselection zur Verfügung zu stellen. Gegenüber der regelmäßigen Zu-rückweisung nach § 174 Satz 1 [X.] stelle es das mildere Mittel dar, wenn die Beklagte lediglich die Einhaltung der Schriftform verlange, um deren Einhaltung nur in Einzelfällen zu überprüfen. Daran ist zutreffend, dass die Vorschrift des § 174 [X.] auf die Erklärung der Annahme eines Angebots entsprechende Anwendung finden kann ([X.]/[X.]/[X.], [X.], § 174 Rdn. 4; [X.], [X.], 11. Aufl., § 174 Rdn. 9; [X.] in MünchKomm [X.], 4. Aufl., § 174 Rdn. 2; [X.]/Schilken, [X.], Bearb. 2004, § 174 Rdn. 2). Dies gilt, wenn die Erklärung nicht durch einen Vertreter, sondern durch einen Boten abgegeben wird, auch für den Nachweis der Botenmacht ([X.]/[X.]/[X.] aaO, § 174 Rdn. 3; [X.] aaO, § 174 Rdn. 9; [X.] aaO, § 174 Rdn. 2; [X.]/Schilken aaO, § 174 Rdn. 4). Indessen hat das Berufungsgericht weder festgestellt, dass die Beklagte ihren Endkunden Angebote auf Voreinstellung des [X.]betreibers unterbreitet hat, noch hat es sonst einen Sach-verhalt festgestellt, den der Senat selbst im Sinne derartiger Angebote werten könnte. Entgegen der Auffassung des [X.] liegt es auch fern, in dem bloßen Umstand, dass die Beklagte in Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen die Voreinstellung "anbietet", mehr als die Erklärung der Bereitschaft zu sehen, einem Wunsch des Kunden nach Abschluss einer entsprechenden 19 - 9 - Vereinbarung - entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung - zu entsprechen. Denn der Natur einer allgemeinen Leistungsbeschreibung entsprechend fehlen einer Erklärung, wie sie das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, für den Vertragschluss wesentliche Elemente der in Aussicht gestellten vertraglichen Vereinbarung. Weder ist in der Erklärung der Zeitpunkt der Änderung der [X.] angegeben, noch ist ihr zu entnehmen, auf welches andere Verbin-dungsnetz der Endkundenanschluss voreingestellt werden soll. Selbst wenn jedoch eine entsprechende Anwendung des § 174 [X.] in Betracht kommen sollte, insbesondere weil für den Wechsel der Voreinstellung keine Willensübereinkunft, sondern nur die einseitige Erklärung des Endkunden erforderlich sein könnte, stellte dies keine sachliche Rechtfertigung für die [X.] Kündigung dar. Vielmehr ist es der [X.] verwehrt, unter [X.] auf § 174 [X.] von der Klägerin schriftlich erteilte Kundenaufträge zu ver-langen, solange sie sich selbst mit mündlichen Aufträgen begnügt. 20 Aufgrund der Verpflichtung der [X.] zur Entbündelung ihrer Leis-tungen darf sie nämlich Kundenwünsche nach Voreinstellung auf ein bestimm-tes [X.] grundsätzlich nicht unterschiedlich behandeln. Das von § 174 [X.] dem Erklärungsempfänger eingeräumte Recht, das einseitige Rechtsgeschäft zurückzuweisen, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachts-urkunde vorlegt, erlaubt es dem Erklärungsempfänger, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob das Rechtsgeschäft tatsächlich der vertretenen Person zu-gerechnet werden kann. Dementsprechend ermöglicht das Verlangen nach [X.] schriftlichen Kundenerklärung es der [X.], sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Wunsch nach Voreinstellung eines bestimmten Verbin-dungsnetzes tatsächlich dem betreffenden Nutzer des [X.]es der [X.] zugerechnet werden kann. Wenn die Beklagte es für erforderlich hält, sich eine solche Gewissheit zu verschaffen, ehe sie die Voreinstellung vor-nimmt, ist ihr dies nicht verwehrt. Daraus ergibt sich jedoch keine sachliche 21 - 10 - Rechtfertigung für eine Differenzierung nach dem Betreiber des [X.]. Wie das [X.] in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat, gebietet das [X.] vielmehr insoweit die gedank-liche Trennung zwischen der Funktion der [X.] als [X.]betrei-ber und ihrer Funktion als [X.]betreiber. Sofern es für eine Diffe-renzierung keine anderweitige Rechtfertigung gibt, darf die Beklagte das von § 174 [X.] geschützte Gewissheitsinteresse nur dann gegenüber den [X.] anderer [X.]e verfolgen, wenn sie es auch gegenüber dem Vertrieb des eigenen [X.]es wahrt. c) Schließlich ist es auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den von der [X.] vorgetragenen [X.] unter Berücksichtigung der vertraglichen Vorkehrungen, die die Parteien für solche Fälle getroffen haben, kein Gewicht eingeräumt hat, das es rechtfer-tigte, der Klägerin die Herbeiführung einer schriftlichen Erklärung jedes wech-selwilligen [X.] abzuverlangen. 22 Das Berufungsgericht hat insoweit für ausschlaggebend gehalten, dass die Missbrauchsfälle, auf die die Beklagte sich berufe, nur indirekt mit der Mög-lichkeit zusammenhingen, [X.] auch telefonisch zu erteilen. Ganz überwiegend habe der Missbrauch darin gelegen, dass Kunden mit [X.] Angaben dazu veranlasst worden seien, zur Klägerin zu wechseln, weil Werber behauptet hätten, die Klägerin sei eine Tochtergesellschaft der [X.], oder die Tarife der Klägerin als günstiger dargestellt hätten, als sie tatsäch-lich seien. Möge auch eine Telefonwerbung, der kein schriftlicher Auftrag nach-folge, die Hemmschwelle für unseriöses Verhalten herabsetzen, könnten doch solche Täuschungshandlungen einem schriftlichen Auftrag ebenso vorausge-hen wie einem mündlichen. Die Missbrauchsmöglichkeit sei zudem in den [X.] der Parteien erkannt worden, und es seien Regelungen getroffen worden, die es ausschlössen, dass der [X.] hierdurch nennenswerte 23 - 11 - Nachteile entstehen könnten. Die Beklagte habe ein Recht zur außerordentli-chen Kündigung, wenn in einem Zeitraum von 30 Tagen bei mehr als 1 % der von der Klägerin übermittelten Aufträge keine entsprechende Vollmacht des Kunden bestanden habe. Stelle der Kunde einen Auftrag in Abrede, sei die Klä-gerin verpflichtet, der [X.] binnen 24 Stunden eine schriftliche Willenser-klärung des Kunden zu übermitteln. Für die Rückgängigmachung einer Vorein-stellung stehe der [X.] vertraglich ein pauschales Bearbeitungsentgelt von 150,- • zu; zudem sei die Beklagte berechtigt, Kunden zu Lasten der Kläge-rin ohne nähere Prüfung Schadensersatz zu leisten, in bestimmten Grenzen sogar ohne Prüfung der Plausibilität. Schließlich sei die Anzahl der Miss-brauchsfälle für ein Massengeschäft sehr gering. Sie möchten sich in gewissen Fällen zwar auch negativ auf die Reputation der [X.] auswirken. Bei der erforderlichen Abwägung mit der Förderung des [X.], den die Zulas-sung bloß (fern-)mündlicher Aufträge mit sich bringe, rechtfertige dies den [X.] der Klägerin von der Gewinnung mündlich erteilter [X.] jedoch nicht. Es ist hiernach nicht zutreffend, wenn die Revision meint, das [X.]sgericht habe einseitig das Interesse der Klägerin berücksichtigt, ohne den Interessen der [X.] hinreichend Rechnung zu tragen. Vielmehr hat das Berufungsgericht die beiderseitigen Interessen in Betracht gezogen und sie [X.] abgewogen. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht berücksichtigt hat, dass es in den Fällen, in denen die Umstellung auf das [X.] der Klägerin beanstandet wurde, ganz überwiegend nicht an einem Auftrag des [X.] gefehlt hat, sondern von den Werbern der Klägerin wahrheitswidrige Angaben gemacht worden sein sollen. Dass die Beklagte ein solches vertragswidriges und unlauteres Verhal-ten nicht hinnehmen muss, ändert nichts daran, dass - solange die Beklagte nicht berechtigt ist, die Annahme von der Klägerin übermittelter [X.] überhaupt abzulehnen - bei der Abwägung die geringe Eignung eines 24 - 12 - Schriftformerfordernisses zu berücksichtigen ist, derartigen Missbräuchen nachhaltig entgegenzuwirken. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, dass es der Klägerin oblegen habe, darzulegen und zu beweisen, dass die 2.000 Kunden-beanstandungen, die unstreitig allein im Jahre 2003 zur Rückgängigmachung der Voreinstellung auf die Klägerin geführt hätten, unberechtigt gewesen seien, geht an der Begründung des Berufungsgerichts für das Ergebnis seiner Abwä-gung vorbei. Zwar mag die Annahme des Berufungsgerichts zweifelhaft oder zumindest wenig aussagekräftig erscheinen, unter den Kundenbeanstandungen seien "zwangsläufig auch unberechtigte" gewesen. Entscheidend ist jedoch die - unangegriffene - Feststellung, dass die Beanstandungen ganz überwiegend jedenfalls nicht das Fehlen eines [X.] betroffen haben, und die hieran anknüpfende Wertung, dass die gleichwohl vorkommenden Fälle, in [X.] ein solcher Auftrag zumindest nicht nachweisbar ist, in Relation zur [X.] und unter Berücksichtigung der für solche Fälle im Interesse der [X.] getroffenen vertraglichen Vorkehrungen es nicht rechtfertigen, von der Klägerin die Einholung schriftlicher Kundenaufträge zu verlangen. 25 Soweit die Revision schließlich rügt, das Berufungsgericht habe weiteres Vorbringen der [X.] zu Missbrauchsfällen in den Jahren 2003 und 2004 zu Unrecht nicht zugelassen, zeigt sie nicht auf, inwiefern dieses Vorbringen, von dem sie selbst meint, dass es hierauf nicht ankomme, eine andere Beurtei-lung rechtfertigen könnte. 26 - 13 - 5. Ist es der [X.] somit verwehrt, dem von der Klägerin übermittel-ten Wunsch eines Endkunden nach Voreinstellung seines [X.]es auf de-ren [X.] - anders als dem Wunsch nach Voreinstellung auf das Netz der [X.] - nur zu entsprechen, wenn der Kundenwunsch schriftlich vorliegt, ist auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 42 Abs. 1, 2, § 44 Abs. 1 TKG gerechtfertigt. 27 [X.]Ball [X.]Raum Meier-Beck Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.06.2004 - 34 O ([X.]) 32/04 - [X.], Entscheidung vom 04.05.2005 - VI-U [X.] 8/05 -

Meta

KZR 26/05

10.10.2006

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2006, Az. KZR 26/05 (REWIS RS 2006, 1448)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1448

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