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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]
Verkündet am: 28. Juli 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
[X.] § 145, § 611 Abs. 1, [X.] § 15, Abs. 1 Satz 1
a) Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehr-wertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Platt-formbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von [X.] zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstel-lung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird.
b) Ein Entgeltanspruch wird in diesen Fällen auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] begründet.
[X.], Urteil vom 28. Juli 2005 - [X.] - [X.] - 2 -
[X.] hat aufgrund der bis zum 23. Juni 2005 eingereichten Schriftsätze im schriftlichen Verfahren durch den [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 9. Dezember 2004 wird [X.].
Die Kosten des [X.] hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus ihren Angaben zufolge abgetretenem Recht der [X.]GmbH & Co. KG die Zahlung von Entgelten für die Herstellung von Fernmeldeverbindungen zu [X.]ummern im April und Oktober 2002.
Der Beklagte ist Inhaber eines Telefonanschlusses der D.
T.
AG. Die [X.] stellt als sogenannter Verbindungsnetzbetreiber Verbin-dungen aus [X.] in andere Telekommunikationsnetze her. Ferner ist sie als sogenannter Plattformbetreiber Inhaber der Zuteilung von [X.] 3 -
dienstenummern. Sie stellt ihrerseits die Rufnummern den Diensteanbietern zur Verfügung und leitet die aus dem Netz der D.
[X.] AG oder anderer Telekommunikationsunternehmen kommenden Anrufe [X.] an die Betreiber der Mehrwertdienste weiter.
Die Klägerin behauptet, vom Anschluß des Beklagten aus seien ver-schiedene Mehrwertdienste über das Netz und die Plattform der [X.]GmbH & Co. KG in Anspruch genommen worden. Sie ist der Ansicht, die [X.] könne die hierfür angefallenen Verbindungsentgelte beanspruchen, da mit der Anwahl einer [X.]ummer ein [X.] auch mit dem Verbindungsnetz- und dem Plattformbetreiber zustande komme.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
[X.]
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt, die [X.] sei nicht Vertragspartner des Beklagten geworden. Der An-schlußinhaber stehe mit seinem Teilnehmernetzbetreiber, der ihm den Netz-zugang zur Verfügung stelle, in vertraglichen Beziehungen. Hinzu trete ein [X.] 4 -
teres Vertragsverhältnis mit dem Anbieter von [X.], wenn ein [X.] angewählt werde. Demgegenüber stelle sich die Leistung eines [X.], der in die Verbindung zwischen dem Anschluß und dem Mehrwertdienst einge-schaltet sei, selbst dann als diejenige einer Hilfsperson dar, wenn der Nutzer wisse, daß die Verbindung zum Mehrwertdienst über einen Verbindungsnetz- und einen Plattformbetreiber zustande komme.
I[X.]
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zwischen dem Beklagten und der [X.] GmbH & Co. KG ist kein [X.] über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen zustande gekommen.
a) Ein Vertrag setzt zwei inhaltlich korrespondierende, auf dieselben Rechtsfolgen gerichtete Willenserklärungen voraus. Willenserklärungen [X.] auch schlüssig abgegeben werden. Deshalb kann ein Vertrag, wie die [X.] insoweit zutreffend hervorhebt, auch dadurch zustande kommen, daß ein Anbieter im Wege der sogenannten [X.] seine Leistung bereit hält und ein Nutzer das Angebot mit deren Inanspruchnahme konkludent annimmt (z.B.: [X.], Urteil vom 17. März 2004 - [X.]/03 - NJW-RR 2004, 928, 929 m.w.N.). Dies gilt insbesondere für Verträge über die Versorgung mit Elektri-zität, Gas, Wasser und Fernwärme oder für die Personenbeförderung im [X.], aber auch für Verträge über Telekommunikationsdienstleistungen. Ein [X.] gibt durch die Bereithaltung seiner Leistung im - 5 -
Telekommunikationsnetz eine [X.] ab. Diese nimmt der [X.] regelmäßig zumindest schlüssig durch die Anwahl einer bestimmten - zumeist mit den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnenden - Nummer am Telefongerät oder am Computer an. Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldver-hältnis zu qualifizierenden [X.] mit dem Teilnehmernetzbetrei-ber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines [X.] hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (Senatsurteile [X.] 158, 201, 203 f und vom 22. November 2001 - [X.]/01 - NJW 2002, 361, 362; vgl. auch [X.] 2003, 103, 104).
b) Ein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen kommt jedoch, zumindest in Fallgestaltungen wie der vorliegenden, zwischen dem [X.] (gegebenenfalls im Namen des [X.]) und dem [X.] und Plattformbetreiber nicht zustande. Es dürfte bereits an der Abgabe einer [X.] fehlen, wenn, wie hier, die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung zwischen dem Anschluß des Nutzers und dem Mehrwertdienst nach außen nicht deutlich wird. Jedenfalls ist der Anwahl einer [X.]ummer nicht der objektive Erklärungswert zu entneh-men, daß der Nutzer nicht nur mit dem [X.], sondern auch mit dem [X.] eine (entgeltliche) vertragli-che Beziehung begründen will. Dies scheitert bereits daran, daß dieser aus Sicht eines objektiven [X.] bei vernünftiger Betrachtung der bekannten oder erkennbaren Umstände (vgl. hierzu z.B. [X.] 36, 30, 33; [X.], Urteil vom 12. März 1992 - [X.] - NJW 1992, 1446 f; [X.]/[X.]/Wendt-land, [X.], § 133 Rn. 27) nicht Adressat einer Willenserklärung ist. Dem durch-schnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer ist, wovon auch ein objektiver Dritter auszugehen hat, die [X.] zwischen dem - 6 -
Teilnehmernetzbetreiber und dem [X.] nicht bekannt, so-fern er nicht - etwa im Wege des sogenannten call-by-call-Verfahrens - gezielt einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb entge-gen der Ansicht der Revision nicht bewußt, daß die Verbindung zu dem Mehr-wertdienst durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt wird.
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß sich am Ergebnis selbst dann nichts ändern würde, wenn der durchschnittliche [X.] mit der Einbeziehung von [X.]n in die [X.] rechnete. Auch dann ließe sich der Anwahl des [X.] nicht die Erklärung des Nutzers entnehmen, mit dem [X.] Plattformbetreiber einen Vertrag über die Herstellung einer Telekommuni-kationsverbindung schließen zu wollen. Für den [X.] stellen sich, wie für einen objektiven [X.] erkennbar ist, diese Betreiber als bloße [X.] dar, deren Leistungen zur Erbringung des [X.] tech-nisch notwendig sind. Offen bleiben kann, ob sich der [X.] dieser Verbindungsleistungen bedient oder ob der Teilnehmernetzbetreiber zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Telefondienstleistungsvertrag darauf zu-rückgreift. In beiden Fällen sind der [X.] aus Sicht des Nutzers Erfüllungsgehilfen eines [X.]. Hierfür spricht ins-besondere, daß in dem Preis für die Inanspruchnahme des [X.] das Entgelt für die Leistungen des [X.] bereits enthalten ist. [X.] der Kunde gegenüber einem Vertragspart-ner das Entgelt auch für Leistungen eines [X.], liegt am nächsten der Schluß, daß diese Bestandteil der Pflichten des Vertragspartners sind und der Dritte dessen Erfüllungsgehilfe ist. Stellt sich im Rahmen einer [X.] ein Beteiligter, hier der Verbindungs- und Plattformbetreiber, aus Sicht - 7 -
einer [X.] als Erfüllungsgehilfe des Vertragspartners dar, geht ihr erkennba-rer Wille im Zweifel nicht dahin, auch mit dem weiteren Beteiligten einen [X.] zu schließen.
Gegen einen Vertragsschluß zwischen dem [X.] und dem [X.] spricht auch die Interes-senlage, die bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen ist (z.B.: [X.] 21, 319, 328; 109, 19, 22; [X.], Urteil vom 9. Juli 2001 - [X.] - NJW 2002, 747, 748 m.w.N.). Es liefe, wie das Berufungsgericht [X.] ausgeführt hat, den erkennbaren Interessen des Nutzers zuwider, ne-ben den vertraglichen Beziehungen zu dem [X.] und dem Teilnehmernetzbetreiber weitere Vertragsverhältnisse mit dem Verbindungs-netz- und dem Plattformbetreiber zu begründen. Der [X.] würde auf diese Weise für ein und dieselbe Leistung den [X.] zusätz-licher Gläubiger ausgesetzt werden, obgleich er insoweit bereits den erstge-nannten Vertragspartnern verpflichtet ist. Auch wenn er im Ergebnis nur einmal zu zahlen hat, würden die Rechtsverhältnisse durch die Vermehrung der Gläu-bigerzahl unübersichtlich und wären Streitigkeiten über die Tilgungswirkung von Leistungen und über Einwendungen des Kunden vorprogrammiert. [X.] sind [X.] zur Wahrung ihrer Interessen nicht auf Ansprüche gegenüber dem Endkunden angewiesen, da sie die von ihnen erbrachten Leistungen je nach Gestaltung der entsprechenden Verträge gegenüber dem [X.] oder dem Teilnehmernetz-betreiber oder gegenüber beiden geltend machen können.
2. Entgegen der Ansicht der Revision kann die [X.] auch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] keinen Anspruch herleiten. Nach dieser Bestimmung hat der - 8 -
Teilnehmernetzbetreiber dem Kunden, vorbehaltlich einer abweichenden [X.], auch die Entgelte in Rechnung zu stellen, die durch die Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen entstehen. Diese Bestimmung [X.] keinen Anspruch des anderen Anbieters. Sie enthält vielmehr eine Re-gelung für den Fall, daß eine Entgeltforderung entstanden ist (vgl. die [X.] zu § 14 des [X.]-Entwurfs = § 15 [X.], [X.]. 551/97 S. 34). Hieran fehlt es mangels Vertragsschlusses zwischen der [X.] und dem Beklagten.
[X.] [X.]
[X.] Herrmann
Meta
28.07.2005
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2005, Az. III ZR 3/05 (REWIS RS 2005, 2323)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2323
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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