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PDF anzeigen[X.]/00 vom22. November 2000in der [X.].: (213/210) 10 [X.] 4278/89 Staatsanwaltschaft [X.]Az.: 1 (II) [X.] [X.].: 33 [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 22. November 2000 beschlossen:Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Be-schluß des [X.] vom 3. März 1995 bewilligtenStrafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskam-mer des [X.].Gründe:Die Voraussetzungen des § 14 StPO sind gegeben.Die Strafvollstreckungskammer des [X.] ist nach § 462 aAbs. 1 Satz 1 und 2 StPO am 15. Mai 1998 mit der Entscheidung über den [X.] befaßt worden, weil an diesem Tag der Bericht des Bewäh-rungshelfers vom 13. Mai 1998 einging, in dem er mitteilte, sein Proband [X.] sich seit 8. Mai 1998 wegen eines Körperverletzungsdelikts in [X.] inUntersuchungshaft.[X.] im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit [X.] schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den [X.] der Straf- bzw. Unterbringungsaussetzung rechtfertigen können (st.Rspr. des Senats, vgl. [X.]St 26, 187, 188; [X.]St 30, 189, 191; [X.], [X.]. 15. März 2000 - 2 ARs 41/00). Das war hier der Fall mit Eingang des [X.] vom 13. Mai 1998. Bereits diese Mitteilung [X.], die Frage des [X.] wegen zu [X.] -Die spätere Aufnahme des Verurteilten in die [X.] zum Zwecke der Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts [X.]vom 24. April 1999 angeordneten Maßregel ließ die bereits eingetretene [X.] der Strafvollstreckungskammer des [X.] für die [X.]sentscheidung unberührt. Ein vorheriger Freiheitsentzug in der Untersu-chungshaft oder in der vorläufigen Unterbringung in einer Anstalt begründetkeine Zuständigkeit nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. [X.]R StPO § 462 aAbs. 1 [X.] 1).Jähnke [X.]Rothfuß Fischer Elf
Meta
22.11.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2000, Az. 2 ARs 304/00 (REWIS RS 2000, 436)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 436
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