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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:040216B1STR604.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 604/15
vom
4. Februar
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Mordes u.a.
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2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. Februar
2016
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
-
3
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Ergänzend
zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung des §
136a StPO ist jedenfalls unbegründet, weil der behauptete [X.] der Vernehmungsunfähigkeit des Ange-klagten im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen nicht erwiesen ist.
[X.] Prof. Dr. Radtke befindet
sich im Urlaub und ist deshalb an
der Unterschriftsleistung gehindert.
Raum Raum Mosbacher
Fischer Bär
Meta
04.02.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.02.2016, Az. 1 StR 604/15 (REWIS RS 2016, 16626)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 16626
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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