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PDF anzeigen [X.] vom 1. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2011 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juli 2010 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Entscheidung des [X.], von der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat wegen anderweitig entgangener Gesamtstrafenbildung für bereits vollstreckt zu erklären, steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des [X.]. Der Senat verweist auf seinen Beschluss vom 9. November 2010 (4 [X.], z. Veröff. [X.]). Danach ist der erforderliche Härteausgleich in derartigen Fällen nicht in Anwen-dung des [X.], sondern bei der Bemessung der (zeitigen) Freiheitsstrafe für die nunmehr abzuurteilende Tat vorzunehmen. Der Ange-klagte ist jedoch im vorliegenden Fall unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beschwert. Es ist ferner aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die [X.] von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen hat. Das Revisionsgericht kann
- 3 - dies auf die vom Angeklagten umfassend erhobene Sachrüge prüfen, ohne dass es insoweit auf dessen Beschwer ankommt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, [X.]St 37, 5, 9). [X.]Solin-Stojanovi Roggenbuck [X.] Bender
Meta
01.02.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2011, Az. 4 StR 604/10 (REWIS RS 2011, 9920)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9920
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