Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2020, Az. XI ZR 311/18

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11716

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:240320BXIZR311.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 311/18

vom

24.
März 2020

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 24.
März 2020 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die [X.] Dr.
Grüneberg und Dr.
Matthias, die [X.]in Dr.
Derstadt sowie den [X.] Dr.
Schild
von
Spannenberg

beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin
gegen den Beschluss des Senats vom 4.
Februar 2020
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten
gegen die Festsetzung des [X.] in diesem Be-schluss des Senats wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, da das als übergangen [X.] Vorbringen vom Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet worden
ist. Von einer näheren Begründung wird nach §
544
Abs.
6
Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des §
321a
Abs.
4 Satz
5 ZPO entsprechend anwendbar ist (vgl. BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 9.
August 2017

XI
ZR 200/17, juris Rn. 3 und vom 25.
April 2018

XI
ZR 589/17, juris Rn. 2, jeweils mwN).
2. a) Die gegen die [X.] in dem Senatsbeschluss vom 4.
Februar 2020 gerichtete Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist in entsprechender Anwendung von
§
32 Abs.
2 Satz 1 RVG
statt-haft (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 16.
April 2014

XI
ZR 38/13, juris Rn.
1
und vom 24.
Juli 2018

XI
ZR
740/17, juris Rn.
1) und auch innerhalb der analog 1
2
-
3
-
geltenden sechsmonatigen Frist gemäß
§
68 Abs.
1 Satz
3, §
63 Abs.
3 Satz
2 GKG (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22.
November 2016

XI
ZR
305/14, juris Rn.
1 und vom 24.
Juli 2018 aaO)
eingelegt worden.
b) In der Sache hat die Gegenvorstellung keinen Erfolg, weil die erfolgte [X.] zutreffend ist.
Der Wert des [X.]) ist
bei der Streitwertfestsetzung nicht nach §
45 Abs.

1 Satz
2, 3 GKG zu berücksichtigen, da das Berufungsgericht über diesen Hilfsantrag keine Entscheidung getroffen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
April 1999

IV
ZR 253/98, NJW-RR 1999, 1157; MünchKommZPO/[X.], 5.
Aufl., §
5 Rn.
16).
Die Klägerin hat diesen Antrag unter der Bedingung gestellt, dass der Klageantrag zu 1a) keinen Erfolg hat, weil die Beklagte die von der Klägerin angesetzten Umrechnungskurse bestritten hat und die Klägerin deshalb nicht den von ihr errechneten Saldo aus den wechselseitig erbrachten Zahlungen, sondern nur die von ihr in [X.] geleisteten Zahlungen zurückver-langen kann (Schriftsatz vom 23.
März 2016, [X.]. 511 f.; Berufungs-begründung vom 5.
September 2017, [X.]. 1340). Diese Bedingung ist vorliegend nicht eingetreten, weil das Berufungsgericht wie schon das Land-gericht einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach verneint hat, ohne sich mit dem Inhalt des Anspruchs zu befassen, da es an einer Pflichtverletzung der Beklagten fehle bzw. ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Verjäh-rung nicht mehr durchsetzbar sei.
Das Berufungsgericht hat auch nicht trotz des Nichteintritts der Bedin-gung, unter der der Hilfsantrag zu 1b) gestellt worden ist, über diesen Antrag entschieden. Die Ausführungen im Hinweisbeschluss unter [X.] (Umdruck S. 27
f., juris Rn.
104
f.)
und im Zurückweisungsbeschluss unter 1.i) (Umdruck S.
12, juris Rn.
35) beziehen sich nur auf die Hilfsanträge zu 4a) und 4b), die 3
4
5
-
4
-
hilfsweise für den Fall gestellt worden sind, dass drei Jahre nach Abschluss des Swapvertrags eine Verjährung der Schadensersatzansprüche der Klägerin nach § 37a WpHG eingetreten sein sollte (Schriftsatz vom 23.
März 2016, [X.]. 512
f.; Berufungsbegründung vom 5.
September 2017, [X.]. 1340; vgl. auch Urteil des [X.] unter I.6. der Entscheidungsgründe [Umdruck S. 24]).

Ellenberger
Grüneberg
Matthias

Derstadt
Schild
von
Spannenberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2017 -
2 O 148/14 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2018 -
9 [X.] -

Meta

XI ZR 311/18

24.03.2020

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2020, Az. XI ZR 311/18 (REWIS RS 2020, 11716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11716

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