Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023, Az. 6 StR 180/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3375

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Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. November 2022 wird verworfen; jedoch wird

a) der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) der [X.] dahin geändert, dass 206 g Cannabis, 1,09 g Kokain, 0,97 g MDMA, ein Teleskopschlagstock und Bargeld in Höhe von 1.520 Euro eingezogen werden.

2. [X.] hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum unerlaubten gemeinschaftlichen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ und wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Zudem hat es die bei ihm „sichergestellten Betäubungsmittel“, einen Teleskopschlagstock und einen Bargeldbetrag in Höhe von 1.520 Euro eingezogen.

2

1. Der Senat hat den Schuldspruch neu gefasst. Die Bezeichnung des dem Angeklagten zur Last fallenden Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als „unerlaubt“ ist entbehrlich, weil Straftaten nach dem [X.] ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 14. Dezember 2022 − 3 [X.]; vom 12. Januar 2022 – 6 StR 588/21; [X.] NStZ 2023, 17, 25 mwN). Der Aufnahme der gemeinschaftlichen Begehungsweise in den [X.] bedurfte es ebenfalls nicht, da es sich dabei um eine Tatmodalität handelt, die kein eigenes Unrecht verkörpert (vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. Februar 2021 − 5 [X.]/20; vom 2. Mai 2019 − 3 [X.]; vom 23. September 2014 − 2 [X.]). Bei einer Verurteilung wegen einer Tat im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist der Zusatz „in nicht geringer Menge“ überflüssig, weil der [X.] stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Januar 2022 − 3 [X.]; vom 12. Januar 2022 − 6 StR 588/21; [X.] aaO). Schließlich empfiehlt es sich im Regelfall, das schwerste Delikt an den Anfang des Schuldspruchs zu stellen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25. Januar 2022 − 3 [X.]; vom 10. November 2020 − 3 StR 308/20).

3

2. Auch die Einziehungsentscheidung hat der Senat geändert. Die vom [X.] im [X.] angeordnete Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ genügte insoweit nicht, weil für alle Beteiligten und insbesondere auch für die Vollstreckungsbehörden der Umfang der einzuziehenden Gegenstände zweifelsfrei feststehen muss. Da sich Art und Menge der jeweils sichergestellten Betäubungsmittel aber aus den Urteilsgründen ergeben, hat der Senat die Entscheidung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst konkretisiert (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Januar 2022 − 6 StR 588/21 mwN).

Sander     

  

Feilcke     

  

Fritsche

  

von Schmettau     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 180/23

31.05.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 28. November 2022, Az: 16 KLs 17/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023, Az. 6 StR 180/23 (REWIS RS 2023, 3375)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3375

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