Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2010, Az. KZR 31/08

Kartellsenat | REWIS RS 2010, 5334

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Gegenstand

Missbrauch der Markstellung durch Telekommunikationsunternehmen: Gewährung des Marktzugangs nur unter den von der Regulierungsbehörde festgesetzten Bedingungen - GSM-Wandler


Leitsatz

GSM-Wandler

Ein Unternehmen, das für bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen eine marktbeherrschende Stellung hat, handelt grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn es anderen Unternehmen, die Zugang zu dem von ihm beherrschten Markt begehren, diesen Zugang nur unter den von der Regulierungsbehörde nach § 21 TKG festgesetzten Bedingungen gewähren will .

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. [X.]ellsenats des [X.] vom 13. März 2008 ([X.] ([X.]) 29/06) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin und der Revision der Beklagten aufgehoben, soweit die Klage mit dem Klageantrag zu 1 abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.], [X.] für Handelssachen, vom 31. Mai 2006 zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 17,5%, die Beklagte zu 1 78% und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner weitere 4,5%.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu 17,5% und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu 79%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 4,5%, die Beklagte zu 1 weitere 78% alleine. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, die [X.] (fortan: [X.]), vermittelt und verwaltet den Zugang zu dem Mobilfunknetz ihrer Muttergesellschaft, der [X.] Mobilfunk GmbH & Co KG ([X.]; im Folgenden: [X.]-Mobilfunknetz). Damit ein Mobilfunkkunde von [X.] im [X.]-Mobilfunknetz, das nach dem GSM-Funkstandard (Global System for Mobile Communications) betrieben wird, Anrufe tätigen und entgegennehmen kann, benötigt er eine [X.] (sog. SIM-Karte), die in sein Endgerät (Mobiltelefon) eingesetzt wird und seine Benutzerdaten enthält. Die SIM-Karte ermöglicht mittels eines verschlüsselten Zugangscodes eine Verbindung mit dem Mobilfunknetz.

2

Wird ein Kunde auf seinem Mobiltelefon aus dem Netz eines anderen Netzbetreibers (Mobilfunk oder Festnetz) angerufen, so bedarf es zur Vermittlung des Telefongesprächs einer Zusammenschaltung der Netze. Kommt der Anruf aus einem Festnetz, ist zudem die Umwandlung des ankommenden Festnetzgesprächs in [X.] (nach dem GSM-Funkstandard) erforderlich. Bei ankommenden [X.] finden die Zusammenschaltung und die Umwandlung bislang an einer festen Schnittstelle zwischen den Netzen (sog. [X.]; im Folgenden: Übergabepunkt) statt, von der aus das Telefongespräch an die nächste Verteilstelle im Mobilfunknetz weitergeleitet wird und sodann an den angerufenen Mobilfunkkunden gelangt. Der Festnetzbetreiber, von dessen Netz der Anruf in das Mobilfunknetz erfolgt, kann entweder einen eigenen Übergabepunkt mit dem jeweiligen Mobilfunknetz einrichten oder er kann zur Weiterleitung des Gesprächs das Festnetz der [X.] (im Folgenden: [X.]) oder eines anderen Festnetzbetreibers und deren [X.] nutzen. Der jeweilige Festnetzbetreiber berechnet für die Benutzung seines Netzes als Transitnetz ein Entgelt. Die Anrufzustellung innerhalb des Mobilfunknetzes zu dem angerufenen Mobilfunkkunden kann technisch nur von dem Betreiber des Mobilfunknetzes vorgenommen werden.

3

Mit am 30. August 2006 im [X.] veröffentlichter Verfügung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wurde die Muttergesellschaft von [X.] dazu verpflichtet, "Betreibern von öffentlichen Telefonnetzen die Zusammenschaltung mit ihrem Mobiltelefonnetz an ihrem Vermittlungsstellenstandort zu ermöglichen, über die Zusammenschaltung Verbindungen in ihr Netz zu terminieren und zum Zwecke dieser Zugangsgewährung Kollokation sowie im Rahmen dessen [X.] oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu diesen Einrichtungen zu gewähren". Die Entgelte für die Gewährung der Zusammenschaltungsleistungen wurden der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unterworfen. Die Genehmigung der Entgelte für die Anrufzustellung in ihr Mobilfunknetz wurde der Muttergesellschaft von [X.] mit Beschluss vom 8. November 2006 erteilt. Mit Beschluss vom 30. November 2007 wurde ihr für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2007 ein [X.] in Höhe von 8,80 Cent/Min. genehmigt. Dieses von [X.] dem Betreiber des jeweiligen Festnetzes, aus dem das Gespräch kommt, berechnete [X.] hat letztlich der Anrufer zu tragen, da es ihm von dem jeweiligen Festnetzbetreiber mit dem Gesprächsentgelt in Rechnung gestellt wird.

4

Technisch besteht ferner die Möglichkeit, Telefongespräche aus dem Festnetz mittels sogenannter [X.] (auch [X.] oder [X.] genannt) unter Einsatz von SIM-Karten der jeweiligen Mobilfunkbetreiber in deren Mobilfunknetze zu leiten. Das aus dem Festnetz kommende Gespräch wird dabei durch den [X.] in den GSM-Funkstandard umgewandelt und sodann mittels der SIM-Karte des jeweiligen Mobilfunkbetreibers über eine zwischen dem [X.] und der Empfangseinrichtung der zuständigen Verteilstelle des betreffenden Mobilfunkbetreibers aufgebaute Funkverbindung in das Mobilfunknetz eingespeist und dem Mobilfunkkunden zugestellt.

5

Für Unternehmen (Firmenkunden) stellt [X.] [X.] als sogenannte [X.] zur Verfügung, die im Rahmen einer Telefonanlage zum Einsatz kommen sollen und es ermöglichen, Anrufe, die auf einen Festnetzanschluss erfolgen, in das [X.]-Mobilfunknetz zu Mobiltelefonen der Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens zu den günstigeren Konditionen eines internen [X.] weiterzuleiten. [X.] lässt insoweit Geräte mit bis zu 18 Kanälen ohne Genehmigungsvorbehalt zu.

6

Die [X.] zu 1, die [X.]. (im Folgenden: [X.]), deren Geschäftsführer der [X.] zu 2 ist, betreibt [X.]. Ihre Kunden sind in der Regel kleinere Festnetzbetreiber, die ihre Telefondienstleistungen im sogenannten "[X.]" anbieten. Da [X.] bekannt war, dass [X.] die Verwendung ihrer SIM-Karten in [X.]n mit Ausnahme des Einsatzes als [X.] nicht gestattet, erwarb sie zwischen dem 17. Juni 2003 und dem 29. Juli 2003 insgesamt 33 SIM-Karten zu Endkundenkonditionen und setzte sie in ihren [X.]n ein. Nachdem [X.] hiervon erfahren hatte, sperrte sie die Karten und kündigte die Vertragsverhältnisse fristlos.

7

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.], die diesen Verträgen zugrundelagen, enthielten folgende Bestimmungen:

"…

8.8. Ungeachtet der Regelung in Ziffer 8.7. darf der Kunde seine [X.](n) nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen nutzen, die Verbindungen eines [X.] (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen [X.] ein- oder weiterleiten.

9.2. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für [X.] liegt ein wichtiger Grund vor, wenn

g) der Kunde gegen die in Ziffer 8.8. festgelegte Pflicht verstößt…

9.4. Kündigt [X.] den Mobilfunkvertrag aus wichtigem Grund fristlos, steht ihr ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 75 % des monatlichen Grund- und [X.] zu, der bis zum nächsten ordnungsgemäßen Kündigungstermin angefallen wäre. Der Kunde kann der Pauschale den Nachweis, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist, entgegenhalten. …."

8

[X.] begehrt nach Nummer 9.4. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz in Höhe von 14.556,92 € nebst Zinsen (Klageantrag zu 1) sowie - im Wege der Stufenklage - Auskunft und Rechnungslegung über die von [X.] mit den eingesetzten SIM-Karten erzielten Entgelte (Klageanträge zu 2). Sie nimmt [X.] und ihren Geschäftsführer ferner auf Unterlassung der Nutzung ihrer Mobilfunkkarten in [X.]n zur Ein- oder Weiterleitung von Verbindungen eines [X.] an einen anderen [X.] in Anspruch (Klageantrag zu 3). Mit ihrer Widerklage hat [X.] beantragt, [X.] die Beschränkung der Nutzung von SIM-Karten in [X.]n in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu untersagen ([X.] zu 1). Ferner begehrt sie, [X.] zu verurteilen, ihr 33 SIM-Karten zu einem näher bezeichneten Endkundentarif zur Nutzung mit einem [X.] zu liefern ([X.] zu 2) sowie Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns in Höhe von 217.782,98 € nebst Zinsen zu zahlen ([X.] zu 3).

9

Das [X.] hat durch Teilurteil der Klage hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs, des Anspruchs auf pauschalierten Schadensersatz sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der [X.]n zur Unterlassung mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das [X.] nach dem von [X.] in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Unterlassungsantrag nur auf im Rahmen von Endkundenverträgen erworbene SIM-Karten bezieht; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag zum [X.] zu 2 hat das Berufungsgericht festgestellt, dass [X.] verpflichtet ist, an [X.] SIM-Karten zu angemessenen Entgelten (und zwar im Zeitpunkt der Entscheidung zum Tarif "Professional Plus Group") und zu angemessenen Nutzungsbedingungen zur Nutzung mit einem [X.] zu liefern. Ferner hat es - unter Abweisung der Widerklage im Übrigen – hinsichtlich des [X.]s zu 3 durch Grundurteil festgestellt, dass [X.] verpflichtet ist, [X.] den dieser aus der Kündigung der [X.] entstandenen Schaden zu ersetzen; wegen der Höhe des Schadens hat es den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Parteien ihre Begehren weiter, soweit sie in den Vorinstanzen erfolglos geblieben sind; hinsichtlich des auf Auskunft über die Verwendung weiterer SIM-Karten gerichteten Klageantrags zu 4 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Revisionsinstanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, [X.] sei aus kartellrechtlichen Gründen verpflichtet, [X.] einen Netzzugang zum Zweck der Einleitung von Gesprächen in das [X.]-Mobilfunknetz mittels [X.]n zu angemessenen Tarifbedingungen zu gewähren. Deshalb seien die [X.] mit Ausnahme des Hilfsbegehrens, [X.] die Nutzung von SIM-Karten im Rahmen von [X.] zur Gesprächsterminierung zu untersagen, unbegründet. Die Widerklage habe hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs und insoweit Erfolg, als [X.] hilfsweise die Verurteilung von [X.] begehre, ihr SIM-Karten zur Nutzung in [X.]n zu angemessenen Bedingungen zu liefern, um anderen Unternehmen die Einleitung von Anrufen in das [X.]-Mobilfunknetz zu ermöglichen; im Übrigen sei die Widerklage unbegründet. Zur näheren Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:

[X.] verstoße, indem sie den Einsatz von [X.]n zur Einleitung von [X.] in ihr Netz verhindern wolle, gegen das [X.]. 82 Abs. 1 [X.] (jetzt Art. 102 A[X.]V). Der sachlich relevante Markt betreffe die Vermittlung (Terminierung) von Gesprächen aus einem Festnetz in das [X.]-Mobilfunknetz. Nach dem Bedarfsmarktkonzept seien als Nachfrager die Betreiber von Festnetzen anzusehen, die ein Telefongespräch ihres Festnetzkunden an einen Mobilfunkkunden im [X.]-Netz weiterleiten lassen wollten. Hierfür könnten sie einerseits die gebührenpflichtige Terminierungsleistung von [X.], andererseits die Weiterleitung mittels [X.] durch [X.] in Anspruch nehmen. Aus der Sicht der nachfragenden Festnetzbetreiber seien beide Leistungsvarianten funktional austauschbar und gehörten deshalb demselben Markt an, und zwar dem [X.] für die Terminierung von [X.] in das [X.]-Netz. [X.] besitze auf diesem räumlich auf das Gebiet der [X.] beschränkten Terminierungsmarkt eine beherrschende Stellung.

Durch ihre generelle Weigerung, SIM-Karten für den Einsatz in [X.]n zum Zweck der Weiterleitung von Gesprächen von einem Festnetz in ihr Mobilfunknetz zuzulassen, missbrauche [X.] ihre marktbeherrschende Stellung. Sie beschränke die Verwendung der SIM-Karten in unzulässiger Weise. Rechtfertigende Gründe für die Weigerungshaltung von [X.] seien nicht gegeben. Einer etwa drohenden Überlastung von Funkzellen könne durch geeignete Schutzvorkehrungen wirksam begegnet werden. Um ihren Verpflichtungen aus § 110 [X.] nachkommen zu können, könne [X.] die Nutzung von SIM-Karten in [X.]n von der Mitteilung der Nummer des [X.] abhängig machen. Auch frequenzrechtliche Gesichtspunkte seien keine Rechtfertigung für das Verbot der Nutzung von SIM-Karten in [X.]n. Die der Lizenzerteilung zugrundeliegenden europarechtlichen Regelungen stünden einer Nutzung der Frequenzen zur Terminierung von [X.] mittels [X.]n nicht entgegen.

Eine etwaige schlechtere Qualität der Gesprächsverbindung über [X.] könne eine Verweigerung der Nutzung von SIM-Karten in derartigen Geräten nicht rechtfertigen. Das Interesse von [X.], nicht mit einer aus der [X.] herrührenden verminderten Gesprächsqualität in Verbindung gebracht zu werden, trete hinter dem Wettbewerbsinteresse der Abnehmer von [X.] zurück. Die Weigerung von [X.] diene somit allein dem Zweck, einen Wettbewerb auf dem Markt der Terminierung von [X.] in das [X.]-Netz zu verhindern. [X.] erlaubt seien aber ausschließlich diejenigen Einschränkungen des [X.] in [X.]n, die zum Schutz der [X.] erforderlich seien. Dazu könnten insbesondere die notwendigen Vorkehrungen gehören, um eine Überlastung einzelner Funkzellen zu verhindern. Deshalb sei [X.] zwar nicht verpflichtet, eine [X.] zu [X.] zu gestatten, und berechtigt gewesen, die mit [X.] bestehenden Verträge zu kündigen. Sie müsse jedoch SIM-Karten zu angemessenen Nutzungsbedingungen für den Einsatz in [X.]n zur Verfügung stellen. Dabei dürfe sie insbesondere die entsprechende Nutzung von SIM-Karten von der Zahlung einer angemessenen Gebühr abhängig machen, die das Entgelt für eine Endkartennutzung übersteigen könne. Dies begründe für [X.] zugleich die Befugnis, in ihren [X.] einen [X.]einsatz der Karten auszuschließen.

B. Die Revision von [X.] hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage mit dem Klageantrag zu 1 abgewiesen und [X.] auf die Widerklage verurteilt hat; im Übrigen ist sie unbegründet. Die Revision von [X.] bleibt insgesamt erfolglos.

I. Revision von [X.]

Den mit der Klage verfolgten Ansprüchen kann [X.] entgegen der Auffassung des [X.] nicht mit Erfolg entgegenhalten, [X.] sei gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 [X.], Art. 82 [X.] (Art. 102 A[X.]V) verpflichtet gewesen, ihr den Zugang zu dem [X.]-Mobilfunknetz zum Zweck der Einleitung von [X.] mittels [X.]n zu angemessenen Bedingungen zu gewähren. Der Klageantrag zu 1 ist daher entgegen der Auffassung des [X.] begründet. Da [X.] nicht wegen Verstoßes gegen Art. 82 [X.] (Art. 102 A[X.]V) gemäß § 33 Abs. 3 [X.] zum Schadensersatz verpflichtet ist, kann die Entscheidung des [X.] auch insoweit keinen Bestand haben, als [X.] auf die Widerklage verurteilt worden ist (Hilfs-[X.] zu 2 und [X.] zu 3 dem Grunde nach). Die Abweisung der Klage mit den [X.] zu 2 und 3 stellt sich dagegen im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar.

1. Der mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher Pflichten aus den durch den Erwerb der SIM-Karten Mitte 2003 begründeten Vertragsverhältnissen ist entgegen der Auffassung des [X.] begründet.

a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die pauschalierte Schadensersatzregelung in Nummer 9.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.] zwischen dieser und [X.] wirksam vereinbart wurde, die von [X.] ausgesprochene fristlose Kündigung der [X.] demnach wirksam ist und danach an sich die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs - auch der Höhe nach - gegeben sind.

b) Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch mit der Begründung verneint, [X.] sei deshalb kein ersatzfähiger Schaden entstanden, weil sie aus kartellrechtlichen Gründen verpflichtet gewesen sei, [X.] einen Netzzugang zum Zweck der Terminierung von Gesprächen in ihr Netz im Wege des Einsatzes von SIM-Karten in [X.]n zu angemessenen Nutzungsbedingungen zu gewähren. Hätte sie, wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat, dieser Verpflichtung entsprechend [X.] SIM-Karten zur Verfügung gestellt, hätte für diese keine Veranlassung bestanden, die ihr im Rahmen von [X.] überlassenen SIM-Karten vertragswidrig zu nutzen.

c) Dieser Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob [X.] im Jahre 2003 kartellrechtlich verpflichtet war, [X.] SIM-Karten zum Zweck des Einsatzes von [X.]n zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn [X.] grundsätzlich ein solcher kartellrechtlicher Belieferungsanspruch zugestanden hätte, könnte dieser dem mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegengehalten werden. [X.] verlangt Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung der Mobilfunkverträge. Die [X.] sind vorzeitig beendet worden, weil [X.] sie wegen des vertragswidrigen Einsatzes der SIM-Karten wirksam aus wichtigem Grund gekündigt hat. Hätte [X.] die SIM-Karten vertragsgemäß benutzt und wären die [X.] folglich nicht aufgrund fristloser Kündigung aus wichtigem Grund vorzeitig beendet worden, wären die Entgelte, deren Wegfall Grund für den Schadensersatzanspruch nach Nummer 9.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von [X.] ist und an denen sich dieser auch der Höhe nach orientiert, weiter angefallen.

Eine etwaige kartellrechtliche Verpflichtung von [X.], [X.] den Einsatz von SIM-Karten zum Zweck der Gesprächsterminierung über [X.] zu gestatten, ist insoweit weder unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen rechtmäßigen Alternativverhaltens von [X.] noch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung. [X.] war, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, jedenfalls nicht verpflichtet, [X.] SIM-Karten im Rahmen von [X.] zur Gesprächsterminierung zur Verfügung zu stellen. [X.] hätte nach § 33 Abs. 1 [X.] i.V. mit Art. 82 [X.] allenfalls die Belieferung mit SIM-Karten unter besonderen, für den beabsichtigten Einsatzzweck angemessenen Nutzungsbedingungen verlangen können. [X.] musste aber auch in diesem Fall [X.] eine solche Nutzung nicht von sich aus anbieten (vgl. [X.], [X.]. v. 6.5.2009 - [X.], [X.]Z 180, 312 [X.]. 30 - [X.]). [X.] hat seinerseits ein solches Begehren vor dem hier in Rede stehenden Einsatz der SIM-Karten im Juni/Juli 2003 nicht gestellt.

2. Soweit [X.] nach dem von [X.] in der Berufungsinstanz gestellten [X.] zu 2 verurteilt worden ist, kann das Berufungsurteil gleichfalls aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Entgegen der Auffassung des [X.] verletzt [X.] durch die Weigerung, [X.] SIM-Karten zum Zweck des Einsatzes in [X.]n zur Verfügung zu stellen, jedenfalls ab Erlass der am 30. August 2006 veröffentlichten Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur nicht das Verbot des Art. 82 Abs. 1 [X.] (Art. 102 A[X.]V).

a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass [X.] auf dem bundesweiten Markt für die Weiterleitung von Anrufen aus fremden Netzen an Mobilfunkkunden im eigenen [X.]-Netz (im Folgenden als Terminierung bezeichnet) über eine beherrschende Stellung verfügt. Der Markt für die Terminierung von Telefonanrufen ist einzelnetzbezogen abzugrenzen, d.h. die Anrufzustellung an einen Gesprächsteilnehmer in einem bestimmten Mobilfunknetz bildet einen jeweils eigenen sachlichen Markt.

Die Terminierung von Anrufen innerhalb des jeweils eigenen Mobilfunknetzes stellt eine Vorleistung für Telefondienste dar, die darin besteht, Anrufe, die ihren Ursprung im Festnetz oder in einem anderen als dem Mobilfunknetz des angerufenen Gesprächsteilnehmers haben, über eine zusammenschaltungsfähige Vermittlungsstelle zum angewählten Telefonanschluss zuzustellen. Die Zusammenschaltung verschiedener Netze ist erforderlich, damit die jeweiligen Kunden netzübergreifend miteinander telefonieren können. Nachfrager von [X.] ist der Netzbetreiber, aus dessen Netz der Anruf stammt. Dessen Nachfrage leitet sich unmittelbar von der Nachfrage eines Teilnehmers auf der Endkundenebene ab, der einen Teilnehmer in einem bestimmten anderen Netz erreichen will. Die Terminierungsleistung ist daher nicht durch andere Leistungen, etwa die Zustellung in ein anderes Netz, substituierbar.

Die Anrufzustellung innerhalb des Mobilfunknetzes des angerufenen Gesprächsteilnehmers kann aus technischen Gründen nur vom Betreiber des jeweiligen Mobilfunknetzes über seine Netzinfrastruktur erbracht werden. Andere Netzbetreiber haben keinen direkten Zugriff auf dessen Netz. Sie können den für einen fremden Kunden bestimmten Anruf nicht zustellen. Festnetzbetreiber wie Mobilfunkbetreiber sind auf die Terminierungsleistung des Netzbetreibers des Angerufenen angewiesen. Jedes Mobilfunkunternehmen hat daher in seinem eigenen Netz ein natürliches Monopol für die Terminierungsleistung (zur Marktabgrenzung vgl. auch Empfehlung 2003/311/[X.] der Kommission der [X.] vom 11. Februar 2003, [X.]. [X.] Nr. L 114, [X.], [X.]ang Nr. 16; Sondergutachten Nr. 39/2003 der [X.] [X.]. 210 ff.; Anlage 6 der Mitteilung 283/2006 der [X.], Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 30. August 2006 zur "Anrufzustellung in einzelnen Mobiltelefonnetzen", Amtsblatt der [X.]/2006, 2429; vgl. auch [X.], [X.]. [X.] - 6 C 14/07, juris; [X.]/[X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 2. Aufl., vor § 9 [X.]. 221 ff.; Heinen-Hosseini/Woesler ebenda, § 9 [X.]. 219 ff.; [X.]/Käseberg in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 11 [X.]. 65 ff.; [X.] in Beck'scher [X.]-Kommentar, 3. Aufl., vor § 9 [X.]. 37; [X.] in [X.], Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., [X.]. [X.]. 170 f.; Schütze in [X.], Praxishandbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., [X.]. 3 [X.]. 115 ff.).

b) Dagegen kann der Auffassung des [X.], [X.] missbrauche ihre beherrschende Stellung auf diesem Markt durch ihre Weigerung, SIM-Karten für den Einsatz in [X.]n zum Zweck der Terminierung von Gesprächen aus dem Festnetz in das [X.]-Mobilfunknetz zuzulassen, für den hier maßgeblichen Zeitpunkt aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Für die Beurteilung des Belieferungsbegehrens von [X.] nach dem [X.] zu 2 ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Ende 2007 maßgeblich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem von [X.] beherrschten Markt in dem hier maßgeblichen Zeitraum ab Ende August 2006 ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch [X.] zu verneinen.

aa) Im Streitfall kommt allenfalls ein missbräuchliches Verhalten unter dem Gesichtspunkt eines Behinderungsmissbrauchs durch Geschäfts- oder Lieferungsverweigerung in Betracht. [X.] weigert sich generell, [X.] SIM-Karten zum Zweck der Anrufweiterleitung mittels [X.]n in das [X.]-Netz zu liefern und über [X.] weitergeleitete Anrufe im eigenen Netz zuzustellen. Der Umstand, dass [X.] diese Geschäfts- oder Lieferungsverweigerung durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Endkunden-SIM-Karten rechtlich absichern möchte, führt - anders als das Berufungsgericht meint - nicht dazu, dass dieser Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der Verwendungsbeschränkung zu betrachten ist. Daran ändert es auch nichts, dass es [X.] gelungen ist, auf dem Endkundenmarkt für Mobiltelefondienstleistungen SIM-Karten von [X.] zu erwerben, ohne ihre wahre Verwendungsabsicht offenzulegen.

bb) Eine Geschäftsverweigerung ist nach Art. 82 [X.] missbräuchlich, wenn sie in der Absicht erfolgt, dem marktbeherrschenden Unternehmen einen vor- oder nachgelagerten Markt vorzubehalten, nicht durch technische oder kommerzielle Notwendigkeiten gerechtfertigt und geeignet ist, jeglichen Wettbewerb durch das die Lieferung nachsuchende Unternehmen auszuschließen ([X.], [X.]. [X.] - [X.]/73, [X.]. 1974, 223 [X.]. 25 - Commercial Solvents; [X.]. v. 3.10.1985 - [X.]/84, [X.]. 1985, 3261 = GRUR Int. 1986, 191 [X.]. 25 f. - [X.] (Telemarketing); [X.]. v. 26.11.1998 - [X.]/97, [X.]. 1998 [X.] = [X.]/E [X.]-R 127 [X.]. 38 - [X.]; [X.], [X.]. [X.] - [X.] [X.]/[X.] 2708 [X.]. 35 - Reisestellenkarte). Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist allerdings zu beachten, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] auch ein marktbeherrschendes Unternehmen berechtigt ist, seine geschäftlichen Interessen zu wahren, wenn diese bedroht sind, und in angemessenem Umfang so vorzugehen, wie es dies zum Schutz seiner Interessen für richtig hält. Bei einer Geschäftsverweigerung, die sich (lediglich) auf einen Drittmarkt auswirkt, kann von einem missbräuchlichen Handeln des den vor- oder nachgelagerten Markt beherrschenden Unternehmens nur ausgegangen werden, wenn das verweigerte Gut oder die abgelehnte Dienstleistung auf dem abgeleiteten Markt unerlässlich, also insbesondere nicht ersetzbar ist und demnach durch die Geschäftsverweigerung auf dem [X.] für Wettbewerber errichtet werden (vgl. [X.] [X.]/E [X.]-R 127 [X.]. 40 ff. - [X.]; Möschel in [X.]/[X.] aaO Art. 82 [X.]. 220 m.w.N.; vgl. auch [X.]Z 156, 379, 389 - Strom und Telefon).

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es sich bei dem [X.]-Netz um eine notwendige Einrichtung im Sinne der sogenannten Essential-facility-Doktrin (vgl. § 19 Abs. 4 Nr. 4 [X.]) für den Zutritt auf den Terminierungsmarkt handelt (vgl. dazu die Entscheidungen [X.], [X.]. [X.] - C-241/91, [X.]. 1995, I-742 = GRUR Int. 1995, 490 [X.]. 54 f., 70 - [X.]; [X.] [X.]/E [X.]-R 127 [X.]. 34 ff. - [X.]; [X.]. v. 29.4.2004 - [X.]/01, [X.]. 2004, [X.] = [X.]/E [X.]-R 804 [X.]. 17, 40 ff. - [X.], denen ein solches Wettbewerbsverhältnis zugrunde lag; vgl. ferner [X.], [X.]. 4.11.2003 - [X.], [X.]Z 156, 379, 389 - Strom und Telefon; Möschel in [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 19 [X.] [X.]. 180, 187 m.w.N.).

cc) Hier kommt für die Beurteilung, ob die Weigerung von [X.], den von [X.] begehrten Einsatz von [X.]n zuzulassen, missbräuchlich [X.]. 82 [X.] ist, dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, dass [X.] aufgrund der [X.] der Bundesnetzagentur von August und November 2006 verpflichtet ist, anderen Unternehmen unter bestimmten Bedingungen Zugang zu ihren [X.] im eigenen Netz zu gewähren. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht hinreichend beachtet.

(1) Die Verfügung der Bundesnetzagentur von Ende August 2006, mit der die Muttergesellschaft von [X.] verpflichtet wurde, Betreibern von öffentlichen [X.] die Zusammenschaltung mit ihrem Mobiltelefonnetz an ihrem Vermittlungsstellenstandort zu ermöglichen, und mit der die Entgelte für die Zusammenschlussleistungen der Genehmigung nach Maßgabe des § 31 [X.] unterworfen wurden, beruht auf § 21 [X.], durch den Art. 8 Abs. 2 und Art. 12 der Richtlinie 2002/19/[X.] ([X.]) umgesetzt worden sind. Die Regulierung des relevanten Marktes, die durch diese Verfügung und die nachfolgende Festsetzung der [X.] mit Verfügung von November 2006 bewirkt worden ist, steht zwar nicht bereits als solche einer Anwendung des Art. 82 [X.] entgegen (vgl. EuG, [X.]. v. 10.4.2008 - [X.]/03, [X.]. 2008, II-477 [X.]. 107, 120 = [X.]/E [X.]-R 1429 - [X.]). Insbesondere kann nicht allein wegen Erlasses von Verfügungen einer Regulierungsbehörde angenommen werden, dem betroffenen Unternehmen stehe ein für die Annahme eines Missbrauchs [X.]. 82 [X.] erforderlicher Verhaltensspielraum auf dem regulierten Markt nicht (mehr) zu (vgl. [X.], [X.]. v. 10.2.2004 - [X.], [X.]/[X.] 1254, 1256 - Verbindung von [X.]).

(2) Das schließt es jedoch nicht aus, bei der Beurteilung, ob ein Verhalten als Missbrauch [X.]. 82 [X.] anzusehen ist, zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang der betreffende Markt durch gesetzliche Regelungen oder auf solchen beruhende Verfügungen einer staatlichen Stelle reguliert ist. Dabei ist vor allem von Bedeutung, wie sich die Regulierung als staatlicher Eingriff in den Markt auf die Wettbewerbsmöglichkeiten der Beteiligten auswirkt. Ist wie im vorliegenden Fall eine Lieferverweigerung des marktbeherrschenden Unternehmens zu beurteilen, ist zu prüfen, ob diese Weigerung im Hinblick auf die bereits durch die Regulierung begründeten Zugangsverpflichtungen eine angemessene und verhältnismäßige Maßnahme des marktbeherrschenden Unternehmens darstellt, um dessen berechtigte geschäftliche Interessen zu wahren. Für die insoweit gebotene Interessenabwägung ist der Grad der jeweiligen Reglementierung ein maßgeblicher Abwägungsfaktor (vgl. [X.], [X.]. v. 16.9.2008 - [X.]/06 bis [X.]/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.]/E [X.]-R 1463 [X.]. 67 ff. - [X.]. [X.] u.a./GlaxoSmithKline, zu missbräuchlichem Verhalten bei Preisreglementierung durch gesetzliche Preisfestsetzungssysteme).

dd) Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen kann die Weigerung von [X.], [X.] SIM-Karten zum Zwecke des Einsatzes in [X.]n zur Verfügung zu stellen, entgegen der Auffassung des [X.] im Hinblick auf den hier gegebenen regulierten Zugang nicht als missbräuchlich [X.]. 82 [X.] (Art. 102 A[X.]V) angesehen werden.

(1) Wird ein marktbeherrschendes Unternehmen durch Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 21 [X.] verpflichtet, anderen Unternehmen unter bestimmten Bedingungen Zugang zu dem von ihm beherrschten Markt für bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen zu gewähren, so ist regelmäßig anzunehmen, dass damit der Gefahr einer missbräuchlichen Zugangsverweigerung in einem ausreichenden Maß begegnet wird. Die Verpflichtung zur Gewährung des Infrastrukturzugangs dient dem Ziel, ein wirksames Funktionieren des Marktes zu gewährleisten (vgl. Erwägungsgrund 6 der [X.] 2002/19/[X.]; ferner [X.] in [X.][X.]WettbR, SB Telekommunikation [X.]. 37, 68 f.). Das marktbeherrschende Unternehmen handelt daher grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn es anderen Unternehmen, die Zugang zu dem von ihm beherrschten Markt begehren, diesen nur unter den von der Regulierungsbehörde nach § 21 [X.] festgesetzten Bedingungen gewährt. Wegen der bereits durch die Anordnung nach § 21 [X.] bewirkten Beschränkung seines [X.] ist es dem marktbeherrschenden Unternehmen im Regelfall nicht zumutbar, [X.] einen alternativen, mit einer weiteren Beschränkung seiner Interessen verbundenen Zugang zu gewähren.

(2) Es ist nicht ersichtlich, dass im Streitfall besondere Umstände vorliegen, die eine davon abweichende Beurteilung rechtfertigen. [X.]altspunkte dafür, dass die [X.] der Bundesnetzagentur von August und November 2006 im Hinblick auf die damit bezweckte Beschränkung der Marktmacht von [X.] hinter den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zurückbleiben (zur Anwendung von Art. 82 [X.] bei mangelhafter Regulierung vgl. auch [X.] aaO [X.]. 88; [X.]/[X.] in [X.] Kommentar zum [X.], [X.]. I [X.]. 32), sind weder festgestellt noch vorgetragen. Es ist somit davon auszugehen, dass [X.] aufgrund der [X.] zur Gewährung des Zugangs zu Bedingungen verpflichtet ist, die auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sind, einen gleichwertigen Zugang gewähren und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen.

(3) [X.], die unmittelbar von [X.] die Zustellung von Gesprächen aus ihrem Festnetz in das [X.]-Mobilfunknetz über [X.] begehrten, dürfte [X.] diese Leistung verweigern, weil die Möglichkeit der Zustellung solcher Gespräche über feste [X.] nach Maßgabe der [X.] besteht. Dass dadurch höhere Kosten als bei der Verwendung von [X.]n anfallen können, weil die Einrichtung eigener [X.] zu vertretbaren wirtschaftlichen Bedingungen in der Regel ausscheiden wird und bei der Inanspruchnahme von Transferleistungen über Drittnetze zusätzliche Entgelte zu zahlen sind, führt nicht dazu, dass die Nutzung von [X.]n als unverzichtbar anzusehen wäre. Im Übrigen wird diese Folge bei der Festsetzung der Bedingungen, unter denen [X.] nach den [X.] der Bundesnetzagentur anderen Unternehmen den Zugang gewähren muss, bereits berücksichtigt worden sein.

(4) Ist [X.] aber trotz ihrer beherrschenden Stellung nicht verpflichtet, anderen Netzbetreibern den Zutritt auf den Markt für die Zuleitung von [X.] zu ihrem Mobilfunknetz durch den Einsatz von [X.]n zu ermöglichen, dann gilt dies grundsätzlich auch für Unternehmen wie [X.], die anderen Netzbetreibern lediglich die Terminierung mit Hilfe von [X.]n vermitteln.

(5) Ein berechtigtes Interesse von [X.] an der beabsichtigten Nutzung von SIM-Karten in [X.]n, das die Weigerung von [X.] als missbräuchlich [X.]. 82 [X.] erscheinen ließe, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und auch nicht erkennbar. Im Mobilfunknetz von [X.] ist eine solche Nutzung von SIM-Karten nicht üblich, weil [X.] sie nicht zulässt. Dass die Betreiber anderer Mobilfunknetze anders verfahren, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Soweit [X.] Mitte 2003 SIM-Karten zu diesem Zweck genutzt hat, hatte sie diese zu [X.] erworben, ohne den beabsichtigten Verwendungszweck in [X.]n zu offenbaren. Ein Geschäftsmodell, das auf der Verwendung zu [X.] erworbener SIM-Karten des Netzbetreibers des angerufenen Teilnehmers in [X.]n beruht, kann ein berechtigtes Interesse von [X.] an der Lieferung von SIM-Karten für diesen Zweck nicht begründen. Durch einen solchen Einsatz der SIM-Karten wird der Anschein eines (vermeintlich) netzinternen Anrufs erweckt, für den der Mobilfunknetzbetreiber, weil er die tatsächliche Herkunft des Anrufs nicht zu erkennen vermag, ein Terminierungsentgelt nicht in Rechnung stellen kann.

Auch die Anrufweiterleitung durch einen [X.] erfordert aber die Zustellung des Gesprächs bis zu dem angerufenen Teilnehmer und damit eine Terminierungsleistung, die innerhalb des Mobilfunknetzes aus technischen Gründen ausschließlich von dem jeweiligen Mobilfunknetzbetreiber erbracht werden kann. Der Unterschied zu einer Terminierung über den dafür vorgesehenen festen Übergabepunkt besteht lediglich darin, dass die Zusammenschaltung über die [X.] in der Funkzelle erfolgt, in der sich der Wandler befindet. An dieser Stelle wird die für eine Zusammenschaltung charakteristische physische und logische Verbindung der Telekommunikationsnetze hergestellt, um den an verschiedene Netze angeschlossenen Nutzern die Kommunikation zu ermöglichen (§ 3 Nr. 34 [X.]). Da es auf die technische Ausgestaltung der Schnittstelle nicht ankommt ([X.], [X.]. v. 10.2.2004 - [X.], [X.]/[X.] 1254, 1259 - Verbindung von [X.]; [X.]/[X.], Beck[X.], 3. Aufl., § 16 [X.]. 36; [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 2. Aufl., § 3 [X.]. 107; vgl. auch [X.], ebenda, Einl. [X.]. 126), genügt hierfür auch eine Verbindung über Funkfrequenzen.

[X.] kann über den regulierten Zugang hinaus nicht zugemutet werden, einen weiteren Zugang zu ihrem Netz zu gewähren, für den sie das ansonsten für ihre [X.] anfallende Entgelt nicht erhält. Davon ist auch das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht ausgegangen. Wäre die Rufzustellung über [X.] danach aber - unabhängig davon, ob die Wandlernutzung den [X.] unterfällt - im Ergebnis ohnehin so abzurechnen, als wäre die Zusammenschaltung über Vermittlungsstellenstandorte erfolgt, dann ist nicht ersichtlich, welches berechtigte Interesse daran bestehen könnte, einen solchen weiteren Zugang zu den [X.] von [X.] zu erlangen.

(6) Eine Diskriminierung gegenüber Unternehmen, denen [X.] den [X.] in [X.]n zur Weiterleitung von Anrufen aus einem Drittnetz an die Mobiltelefone ihrer Mitarbeiter gestattet (sog. [X.]), kann nicht festgestellt werden. Diese Unternehmen stehen nicht, wie es für die Annahme einer nach Art. 82 [X.] verbotenen Diskriminierung erforderlich ist (vgl. Eilmansberger in [X.]EuWettbR, Art. 82 [X.]. 272), in einem aktuellen oder potentiellen Wettbewerbsverhältnis zu Unternehmen wie [X.], die [X.] [X.] zum Zwecke der Termi-nierung anbieten. Sie leiten nicht beliebige Anrufe, die aus dem Festnetz stammen und für ein Mobilfunknetz bestimmt sind, weiter und befriedigen daher gerade nicht die Nachfrage der Festnetzbetreiber nach derartigen Terminierungs- oder Transitleistungen. Die Weiterleitung an den Mobilfunkanschluss des jeweiligen Mitarbeiters erfolgt ausschließlich im Interesse seines Unternehmens. Daher handelt es sich bei den Unternehmen, die sog. [X.] nutzen, und [X.]-Betreibern, die Leistungen wie [X.] anbieten, auch nicht um gleichartige Unternehmen i.S. des § 20 [X.] (vgl. KG [X.]/[X.] 1274, 1278; OLG München [X.]/[X.] 1270, 1272; [X.] in [X.][X.], § 20 [X.]. 63 a.E.).

c) Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen des § 19 [X.] gleichfalls nicht erfüllt.

3. Aus den vorstehenden Ausführungen unter [X.] und 2 folgt weiter, dass [X.] entgegen der Auffassung des [X.] nicht wegen der Weigerung, [X.] den Einsatz von SIM-Karten in [X.]n zu ge-statten, zu Schadensersatz verpflichtet ist ([X.] zu 3). Das Berufungsgericht hat insoweit eine Haftung von [X.] dem Grunde nach mit der Begründung angenommen, [X.] sei auf die Forderung von [X.] mit Anwaltsschreiben vom 21. August 2003, die gesperrten SIM-Karten wieder freizuschalten und ihr den Einsatz in [X.]n zu gestatten, gehalten gewesen, [X.] diese Kartennutzung zu angemessenen Preisen und Konditionen anzubieten. Zur Abgabe eines entsprechenden Angebots war [X.] jedoch nicht verpflichtet. Selbst wenn [X.] vor August 2006 von [X.] als marktbeherrschendem Unternehmen nach Art. 82 [X.] i.V. mit § 33 [X.] die Belieferung mit SIM-Karten zum Zwecke des Einsatzes in [X.]n grundsätzlich hätte verlangen können, oblag es [X.], [X.] ein annahmefähiges Angebot zu Vertragsbedingungen zu machen, die [X.] nicht ohne Verstoß gegen Art. 82 [X.] hätte ablehnen können (vgl. [X.]Z 180, 312 [X.]. 29/30 - [X.]). [X.] hat jedoch ein solches annahmefähiges Vertragsangebot jedenfalls vor Erlass der Verfügung der Bundesnetzagentur von Ende August 2006 nicht abgegeben. Nach diesem Zeitpunkt kann die Weigerung von [X.] nicht als missbräuchlich [X.]. 82 [X.] angesehen werden.

4. Den im Wege der Stufenklage mit dem Klageantrag zu 2 verfolgten Schadensersatzanspruch, der auf die Abschöpfung der Entgelte gerichtet ist, die [X.] für die Ein- und Weiterleitung von [X.] unter Einsatz der von ihr zu [X.] erworbenen SIM-Karten zugeflossen sind, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint. Allerdings erweist sich die Begründung, [X.] wären Entgelte für eigene [X.] auch dann entgangen, wenn sie ihrer kartellrechtlichen Pflicht nachgekommen wäre, [X.] einen Netzzugang zu angemessenen Bedingungen zu gewähren, gleichfalls als rechtsfehlerhaft. Jedoch stellt sich die Abweisung des Klageantrags zu 2 aus anderen Gründen als richtig dar.

a) [X.] hat ihr Auskunfts- und Schadensersatzbegehren nach dem Klageantrag zu 2 auf § 826 [X.] sowie auf einen lauterkeitsrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen wettbewerbswidriger Mitbewerberbehinderung (§ 1 UWG in der im Zeitpunkt der [X.] geltenden Fassung, im Folgenden: UWG 1909; vgl. auch §§ 3, 4 Nr. 10, § 9 Satz 1 UWG in der Fassung der Bekanntmachung vom [X.], [X.] I, [X.]; im Folgenden: UWG) gestützt. Ihr Begehren auf Herausgabe der [X.] von deren Vertragspartnern gezahlten Entgelte hat sie damit begründet, sie könne im Wege des Schadensersatzes Herausgabe des [X.] verlangen.

b) Nach den genannten Anspruchsgrundlagen kann Schadensersatz im Wege der Herausgabe des vom Verletzten erzielten Gewinns jedoch nicht gefordert werden. Für den bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch ist die sog. dreifache Schadensberechnung, die auch die Herausgabe des [X.] umfasst, nur bei der Verletzung vermögenswerter Bestandteile von Persönlichkeitsrechten (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.]Z 20, 345, 353 f. - [X.]; [X.]. v. 1.12.1999 - I ZR 49/97, [X.]Z 143, 214, 232 - [X.]) sowie bei der Verletzung von [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 16.2.1973 - I ZR 74/71, [X.]Z 60, 206, 208 - [X.]) anerkannt. Beim lauterkeitsrechtlichen Schadensersatzanspruch (§ 1 UWG 1909; § 9 Satz 1 UWG) kommt die Herausgabe des [X.] nur bei Verletzung der wie Immaterialgüterrechte geschützten Leistungen (§ 1 UWG 1909; §§ 3, 4 Nr. 9 UWG; vgl. dazu [X.], [X.]. v. 21.9.2006 - I ZR 6/04, [X.], 431 [X.]. 21 = [X.], 533 - Steckverbindergehäuse, m.w.N.) sowie bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und Vorlagen (§§ 17 ff. UWG) in Betracht (vgl. [X.], [X.]. v. 18.2.1977 - I ZR 112/75, GRUR 1977, 539, 541 f. = WRP 1977, 897 - [X.]; Beschl. v. [X.] - I ZR 225/06, [X.], 938 [X.]. 6). Beim Tatbestand der gezielten Mitbewerberhinderung (§ 1 UWG 1909; §§ 3, 4 Nr. 10 UWG) scheidet eine Anwendung der Grundsätze der dreifachen Schadensberechnung dagegen aus (vgl. Goldmann in Harte/[X.], UWG, 2. Aufl., § 9 [X.]. 117; [X.] in [X.]/[X.], UWG, 28. Aufl., § 9 [X.]. 1.36b; [X.], Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., [X.]. 34 [X.]. 19 f.). Da das Klagebegehren nach dem Klageantrag zu 2 bereits aus diesem Grund unschlüssig ist, bleibt die Revision von [X.] insoweit ohne Erfolg.

5. Hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens von [X.] nach dem Hauptantrag zu 3 hat es gleichfalls im Ergebnis bei der Klageabweisung zu bleiben. Dieses Unterlassungsbegehren geht über das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren insoweit hinaus, als [X.] danach nicht nur die Verwendung von SIM-Karten, die sie im Rahmen von [X.] (ohne Offenlegung ihrer Verwendungsabsicht) erworben hat, zum Zweck der Gesprächseinleitung in das [X.]-Netz untersagt, sondern ihr jedwede Nutzung von SIM-Karten zu diesem Zweck verboten werden soll. Soweit dieses Unterlassungsbegehren damit über die konkret von [X.] begangenen Verletzungshandlungen hinausgeht, fehlt es an der Begehungsgefahr als Voraussetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (§ 8 Abs. 1 UWG, § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

a) Auf eine Wiederholungsgefahr kann dieses Unterlassungsbegehren nicht gestützt werden, weil als Verletzungshandlungen von [X.] nur die nicht offengelegte Benutzung im Rahmen von [X.] in Betracht kommt. Dass [X.] andere Verletzungshandlungen begangen hat, ist nicht vorgetragen.

b) Soweit [X.] im vorliegenden Verfahren zur Verteidigung gegen das Klagevorbringen sowie zur Begründung ihrer Widerklage den Standpunkt vertreten hat, [X.] sei grundsätzlich verpflichtet, ihr SIM-Karten zu angemessenen Bedingungen zum Zweck der Verwendung in [X.]n zur Verfügung zu stellen, ist dadurch eine Erstbegehungsgefahr für über die konkreten Verletzungshandlungen hinausgehende Nutzungshandlungen im Sinne des Unterlassungsbegehrens von [X.] nach dem Hauptantrag zu 3 nicht begründet worden. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche [X.]altspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in näher bezeichneter Weise rechtswidrig verhalten (vgl. [X.], [X.]. v. 31.5.2001 - I ZR 106/99, [X.], 1174, 1175 = [X.], 1076 - [X.], m.w.N.). Eine Erstbegehungsgefahr kann zwar auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen. Erklärungen, die im Rahmen der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden, reichen dafür jedoch als solche noch nicht aus (vgl. [X.] [X.]. v. 24.4.1986 - [X.], [X.], 45, 46 f. - Sommerpreiswerbung; [X.]. v. 26.1.2006 - I ZR 121/03, [X.], 429, 431 = [X.], 584 - Schlank-[X.]seln; [X.] [X.], 1174, 1175 - [X.]). Einer [X.], die ihren Rechtsstandpunkt in einem gerichtlichen Verfahren verfolgt, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, sie werde eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Rechtslage geklärt wird, nicht beachten ([X.] [X.], 1174, 1175 - [X.]). Im vorliegenden Fall rechtfertigt das Prozessverhalten von [X.] schon deshalb keine andere Beurteilung, weil die Nutzungshandlungen, zu denen sie sich - über die vom Hilfsantrag zum Klageantrag zu 3 erfassten konkreten Verletzungshandlungen hinaus - nach ihrem Rechtsstandpunkt als berechtigt ansieht, die bewusste Überlassung von SIM-Karten durch [X.] zum Zweck des Einsatzes in [X.]n zur Übermittlung von [X.] erfordern und daher ohne Mitwirkungshandlungen von [X.] nicht vorgenommen werden können.

c) Der Unterlassungsantrag von [X.] nach dem Hauptantrag zu 3 ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt begründet, dass sich der auf Wiederholungsgefahr gründende Verletzungsunterlassungsanspruch nicht nur auf identische Verletzungshandlungen erstreckt, sondern auch solche Handlungen erfasst, die im [X.] gleichartig sind wie die bereits begangene und die Wiederholungsgefahr auslösende Handlung [X.] in Harte/[X.] aaO § 8 [X.]. 42 m.w.N.). Die danach grundsätzlich zulässige Verallgemeinerung des Verletzungsunterlassungsanspruchs erfasst alle Handlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform der begangenen Handlung zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 8.11.2007 - I ZR 60/05, [X.], 530 [X.]. 23 = [X.], 777 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung, m.w.N.). Das Charakteristische der im Streitfall zu beurteilenden konkreten Verletzungshandlungen besteht darin, dass [X.] SIM-Karten zu [X.] erworben hat, ohne die Absicht der Verwendung in [X.]n offenzulegen. Das Unterlassungsbegehren von [X.] nach dem Hauptantrag zu 3 ist dagegen auf die Untersagung jedweder Nutzung von SIM-Karten von [X.] in [X.]n oder ähnlichen Vermittlungs- oder Übertragungssystemen gerichtet und geht damit über das Charakteristische der konkreten Verletzungsform hinaus.

6. Die Begründung des [X.] für die Abweisung der Klage und die Verurteilung von [X.] nach der Widerklage hält demnach der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dies führt allerdings hinsichtlich der Revision von [X.] nur hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu 1 und hinsichtlich der Verurteilung nach der Widerklage zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und insoweit zur Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils (§ 563 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich der Abweisung des Klageantrags zu 2 und des Unterlassungsbegehrens nach dem Hauptantrag zu 3 stellt sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO), so dass die Revision von [X.] insoweit zurückzuweisen ist.

II. Revision der Beklagten

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Berufungsurteil begegnet auch im Ergebnis aus Rechtsgründen keinen Bedenken, soweit das Berufungsgericht die Widerklage abgewiesen und die Beklagten auf den Hilfs-Klageantrag zu 3 verurteilt hat, es zu unterlassen, im Rahmen von [X.] erhaltene SIM-Karten von [X.] in [X.]n zu verwenden.

1. Einen Anspruch von [X.], [X.] die Beschränkung der Verwendung ihrer SIM-Karten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verbieten (Widerklage zu 1 mit den Haupt- und Hilfsanträgen), hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Aus dem oben unter [X.] Ausgeführten folgt, dass [X.] einen entsprechenden Anspruch insbesondere nicht auf kartellrechtliche Anspruchsgrundlagen stützen kann.

2. Die Verurteilung von [X.] und ihrem Geschäftsführer nach dem Hilfsantrag von [X.] zum Klageantrag zu 3 hat das Berufungsgericht damit begründet, [X.] habe einen entsprechenden Unterlassungsanspruch, weil ihr schon im Hinblick auf den Schutz ihrer [X.] das Recht zustehe, angemessene Nutzungsbedingungen für diese Nutzung ihrer SIM-Karten zu bestimmen. Diesen Ausführungen kann zwar nicht entnommen werden, auf welche Anspruchsgrundlage das Berufungsgericht den von ihm angenommenen Unterlassungsanspruch hat stützen wollen. Da das Berufungsgericht insoweit die Entscheidung des [X.] nicht bestätigt hat, das jedwede Nutzung von SIM-Karten zum Zweck der Verwendung in [X.]n verboten hatte, kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, das Berufungsgericht sei wie das [X.] von einem Unterlassungsanspruch aus § 1004 [X.] analog wegen Bestehens einer Gefahr der Wiederholung der als sittenwidrige Schädigung i.S. von § 826 [X.] zu bewertenden Verletzungshandlungen ausgegangen. Das Berufungsurteil stellt sich insoweit aber deshalb im Ergebnis als richtig dar, weil sich ein entsprechender Unterlassungsanspruch von [X.] jedenfalls aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 10 UWG, § 1 UWG 1909 sowie aus §§ 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] ergibt.

a) Der Unterlassungsanspruch ist auf eine Wiederholungsgefahr gestützt, zu deren Begründung Verletzungshandlungen im Juni/Juli 2003 in Betracht kommen. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren sind die Bestimmungen des geltenden Rechts anzuwenden. Der Unterlassungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch zur [X.] im Juni/Juli 2003, also nach der Beurteilung auf der Grundlage des damals geltenden UWG 1909 wettbewerbswidrig war. Die Anforderungen an die Annahme einer hier in Rede stehenden unzulässigen gezielten Behinderung von Mitbewerbern haben sich allerdings nicht geändert (vgl. [X.], [X.]. v. 11.1.2007 - I ZR 96/04, [X.]Z 171, 73 [X.]. 12 - Außendienstmitarbeiter; [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 987 [X.]. 32 = [X.], 1341 - Änderung der Voreinstellung I; [X.]. v. 5.2.2009 - I ZR 119/06, [X.], 876 [X.]. 12 = [X.], 1086 - Änderung der Voreinstellung II).

b) Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern i.S. von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG, § 1 UWG 1909 setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers voraus (vgl. [X.], [X.]. v. 17.5.2001 - I ZR 216/99, [X.]Z 148, 1, 5 - [X.]). Eine wettbewerbswidrige Behinderung liegt insbesondere dann vor, wenn Mittel eingesetzt werden, die dazu führen, dass der Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (vgl. [X.]Z 171, 73 [X.]. 22 - Außendienstmitarbeiter, m.w.N.). Das kann bei einer (auch nur mittelbaren) Einwirkung auf Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers der Fall sein, wenn das behindernde Unternehmen darauf abzielt, sich oder [X.] einen unberechtigten kostenlosen oder kostengünstigeren Zugang zu einer entgeltlich angebotenen Leistung zu verschaffen (vgl. [X.], [X.]. v. 24.6.2004 - I ZR 26/02, [X.], 877, 879 = [X.], 1272 - Werbeblocker; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 8 [X.]. 10.48; [X.]/[X.]/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 4.10 [X.]. 10/61). Eine gezielte Mitbewerberbehinderung ist beispielsweise in dem Fall angenommen worden, dass ein Festnetzbetreiber seinen Kunden eine Rufumleitung angeboten hat, durch die Anrufe aus dem Festnetz nicht zu der gewählten Mobilfunknummer des Kunden, sondern unmittelbar zu seinem Festnetzanschluss geschaltet wurden, weil sich der Festnetzbetreiber bei der Schaltung der Rufumleitung Leistungen seines Mitbewerbers zunutze macht, die in der Bereitstellung eines Mobilfunkanschlusses und der Unterhaltung des Mobilfunknetzes bestehen, zugleich aber den Anfall des [X.] zu dessen Gunsten verhindert ([X.], [X.]. v. 7.10.2009 - [X.], [X.], 346 [X.]. 15, 18 = [X.], 633 - Rufumleitung).

Danach sind die vom Berufungsgericht festgestellten Verletzungshandlungen von [X.] als unlautere Behinderung von [X.] i.S. von §§ 3, 4 Nr. 10 UWG, § 1 UWG 1909 zu beurteilen. Durch den Einsatz von SIM-Karten, die zu [X.] erworben worden sind, ohne die beabsichtigte Verwendung in [X.]n offen zu legen, wird der Anschein eines netzinternen Anrufs erweckt, dessen Herkunft aus einem Festnetz der Mobilfunkanbieter nicht ohne weiteres zu erkennen vermag. Hierdurch wird der Mobilfunkbetreiber daran gehindert, das marktübliche Entgelt für seine Terminierungsleistung zu erzielen. Der [X.] verschafft sich die Terminierungsleistung des Mobilfunkbetreibers damit durch den Einsatz der SIM-Karte zu Konditionen, zu denen der Mobilfunkbetreiber diese Leistung zu erbringen weder bereit noch verpflichtet ist, und veräußert diese auf eigene Rechnung gewinnbringend weiter. Die darin liegende Beeinträchtigung seiner wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten muss der Mobilfunkbetreiber trotz seiner marktbeherrschenden Stellung nicht hinnehmen.

c) Das für die Annahme eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen den [X.]en (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, § 1 UWG 1909) wird dadurch begründet, dass sich die Beklagte mit der konkret beanstandeten [X.] an dieselben Festnetzbetreiber wendet, denen [X.] ihre Leistungen anbietet (vgl. [X.] [X.], 877, 878 f. - Werbeblocker, m.w.N.). Die Wiederholungsgefahr (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) ist durch die begangenen Verletzungshandlungen begründet worden. Die Haftung des Beklagten zu 2 folgt daraus, dass er als Geschäftsführer die Verletzungshandlungen entweder veranlasst hat oder zumindest hätte unterbinden können (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 279/02, [X.], 1061, 1064 = WRP 2005, 1511 - Telefonische Gewinnauskunft, m.w.N.).

d) Die Nutzung des [X.]-Mobilfunknetzes durch [X.] ohne Einverständnis von [X.] oder deren Muttergesellschaft zu dem gewerblichen Zweck, für ihre Kunden Festnetzgespräche an [X.]-Mobilfunkkunden zuzustellen, stellt ferner eine Beeinträchtigung des Eigentums der Muttergesellschaft von [X.] an ihrem Mobilfunknetz dar (vgl. [X.], [X.]. v. 19.9.2003 - [X.], [X.]Z 156, 172, 175 ff.). Die Muttergesellschaft von [X.] hat dieser alle Ansprüche gegen die Beklagten im Zusammenhang mit der unberechtigten Einspeisung abgetreten. Darin liegt zugleich die Ermächtigung, den aus der Eigentumsbeeinträchtigung folgenden Abwehranspruch nach §§ 903, 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 1004 [X.]. 2 m.w.N.).

C. Im Ergebnis ist danach das Berufungsurteil auf die Revision von [X.] unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels und der Revision der Beklagten aufzuheben, soweit die Klage mit dem Klageantrag zu 1 abgewiesen worden und [X.] auf die Widerklage verurteilt worden ist; insoweit ist die landgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, §§ 91a, 92, 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Die übereinstimmende Erledigung hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 4 verfolgten Auskunftsbegehrens in der Revisionsinstanz wirkt sich kostenmäßig nicht aus.

[X.]                                  Raum                                        Bergmann

                        Strohn                                 [X.]

Meta

KZR 31/08

29.06.2010

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 13. März 2008, Az: VI-U (Kart) 29/06, Urteil

Art 82 EG, § 21 TKG, § 33 Abs 3 GWB, Art 102 AEUV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2010, Az. KZR 31/08 (REWIS RS 2010, 5334)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5334

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI-U (Kart) 29/06 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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