Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2005, Az. 4 ARs 19/05

4. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2110

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[X.]/05

vom 23. August 2005 in dem Auslieferungsverfahren gegen

- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 23. August 2005 durch die Vorsitzende Richterin am [X.] [X.], die Richter am [X.] Maatz und Prof. Dr. [X.] sowie die Richterinnen am [X.] [X.] und [X.] beschlossen:
Die Sache wird an das [X.] zurückgegeben.

Gründe:
[X.] 1. Das [X.] der [X.] hat mit [X.] vom 18. September 2002 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung der in dem Urteil des [X.] vom 6. März 2001 - Urteilsreg. [X.] - wegen Hehlerei (Tatzeit: 26. April 1998) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sowie der Geldstrafe in Höhe von 1.200.000 Lire (= 619,75 Euro) ersucht. Das in Abwesenheit des durch ei-nen bestellten Pflichtverteidiger vertretenen Verfolgten verkündete und nicht mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil ist seit dem 24. Juli 2001 rechts-kräftig. Der Verfolgte war am 26. April 1998 von der [X.] Polizei [X.] unterrichtet worden, dass gegen ihn wegen des Verdachts der Hehlerei ermittelt werde. Er benannte nach Aufforderung eine Adresse für künftig vorzu-nehmende Zustellungen, hat sich aber dann dem weiteren Verfahren entzogen. Unter der [X.] war er nicht auffindbar. - 3 - Eine Zusicherung, dass dem Verfolgten nach der Auslieferung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren eingeräumt werde, haben die italieni-schen Behörden nicht abgegeben. Zur Vollstreckung zweier weiterer gegen den Verfolgten ergangener [X.] Verurteilungen hat das [X.] die Auslieferung für zulässig erklärt. Der Verfolgte ist daraufhin am 19. Dezember 2003 nach [X.] ausge-liefert worden. 2. Nach Auffassung des [X.]s in [X.] liegt wegen der Tat vom 26. April 1998 ein Abwesenheitsurteil in einem so genannten Fluchtfall vor, bei dem die Auslieferung des Verfolgten nach dem [X.] vom 13. Dezember 1957 ([X.] 1964, 1369) in Verbin-dung mit dem [X.] zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978 ([X.] 1990, 118; 1991, 874) und der hierzu ergangenen Recht-sprechung (vgl. [X.], 438, 440; BGHSt 47, 120, 123; [X.]/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 73 [X.] Rdn. 78 ff. [X.]. m.w.N.) zulässig wäre. Nachdem der [X.] Gesetzgeber durch das [X.] - vom 21. Juli 2004 ([X.] 1748), in [X.] getreten am 23. August 2004, den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates der Europäi-schen Union vom 13. Juni 2002 über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der [X.] Union ([X.]. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, [X.] ff.) [X.], insbesondere durch die Neufassung des [X.] (§§ 78 ff.) des Gesetzes über die [X.] in Strafsachen ([X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Juni - 4 - 1994 ([X.] 1537), in nationales Recht umgesetzt hat, beabsichtigt das [X.] über die Auslieferung auf dieser [X.] zu entscheiden. Es ist der Ansicht, dass nunmehr die Auslieferung unzulässig sei, weil die ge-mäß § 83 Nr. 3 [X.] i.d.F. des [X.] für die Auslieferung zur Vollstreckung des [X.] erforderliche Zusicherung der [X.] Behörden, dass dem Verfolgten nach seiner Überstellung das Recht auf Durchführung eines neuen Gerichtsverfahrens eingeräumt werde, nicht vorliege. § 83 Nr. 3 [X.] gelte abschließend für alle Fallgestaltungen von Abwesenheitsurteilen, auch für fiFluchtfällefi. 3. Da umstritten war (vgl. [X.] NStZ 2005, 311, 313 f.; [X.] NStZ-RR 2005, 161, 165), ob sich nach dem Inkrafttreten des [X.] Haftbefehlsgesetzes die Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines [X.] in einem fiFluchtfallfi allein nach § 83 Nr. 3 [X.] i.d.F. des [X.] oder über § 1 Absätze 3 und 4 [X.] (Subsidiaritätsklausel) nach dem [X.] Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 in [X.] mit dem [X.] zu diesem Übereinkommen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung richtet, hat das [X.] durch Beschluss vom 20. Dezember 2004 [X.] (4) Ausl. A. 766/02 (148/04) - die Sache dem [X.] gemäß § 42 Abs. 1 [X.] zur Klärung folgender Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorgelegt: Ist allein § 83 Nr. 3 [X.] im Fall eines in [X.] ergangenen [X.] anwendbar, wenn der Verfolgte zu dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, deshalb nicht persönlich geladen oder von dem Termin nicht auf [X.] unterrichtet worden war, weil er zwar Kenntnis von - 5 - der Einleitung des Strafverfahrens hatte, sich ihm aber durch Flucht entzogen hat, oder ist über die Zulässigkeit der Auslie-ferung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 [X.], dem [X.] Aus-lieferungsübereinkommen sowie dem [X.] zu diesem Übereinkommen nach Maßgabe der zu dieser Rechtslage ergangenen Rechtsprechung zu entscheiden? Der [X.] hat beantragt zu beschließen: § 83 Nr. 3 [X.] ist im Fall eines in [X.] ergangenen [X.] nicht ausschließlich anwendbar, wenn der Ver-folgte zu dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, deshalb nicht persönlich geladen oder von dem Termin nicht auf andere Weise unterrichtet worden war, weil er zwar Kenntnis von der Einleitung des Strafverfahrens hatte, sich ihm aber durch Flucht entzogen hat; vielmehr gelten die in § 1 Abs. 3 [X.] genannten Regelungen hilfsweise weiter. I[X.] Nachdem das [X.] mit Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 [X.] ([X.] 2005, 2300) das Gesetz zur Umsetzung des [X.] über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfah-ren zwischen den Mitgliedstaaten der [X.] Union (Europäisches Haft-befehlsgesetz [X.] [X.]) vom 21. Juli 2004 wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 16 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 des [X.] für nichtig erklärt hat, hat sich die [X.] erledigt. Über die [X.] 6 - lässigkeit der Auslieferung des Verfolgten ist nunmehr auf der Grundlage des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vor dem Inkrafttreten des [X.] Haftbefehlsgesetzes zu entscheiden (vgl. Urteil des [X.] aaO Rdn. 123). Tepperwien

Maatz [X.]

[X.]

[X.]

Meta

4 ARs 19/05

23.08.2005

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2005, Az. 4 ARs 19/05 (REWIS RS 2005, 2110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2110

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