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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 377/13
vom
10.
Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen
sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen
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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10.
Oktober 2013 ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25.
März 2013 aufgehoben, soweit die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts [X.] vom
25.
Juli 2012 ausgesprochene Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaub-nis aufrechterhalten worden ist; die Sperre entfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs wi-derstandsunfähiger Personen unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts [X.] vom 25.
Juli 2012 ([X.].: 30 Cs 508 Js 1101/12 -
226/12) -
unter Aufrechterhaltung der Nebenstrafe (Fahrverbot nach §
44 StGB) und der Maßregel (Sperre nach §
69a StGB) aus diesem Strafbe-fehl
-
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-teilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1
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3
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Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat zum Schuld-
und Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben.
Die Aufrechterhaltung des Fahrverbots nach §
44 StGB hat dagegen kei-nen Bestand. Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis, so dass die Verbotsfrist mit Rechtskraft des Strafbefehls am 11.
August 2012 begonnen hatte (§
44 Abs.
2 Satz
1
StGB). Das dreimonatige Fahrverbot endete damit vor dem 25.
März 2013, dem [X.] in vorliegender Sa-che. Damit war
die [X.] bereits zum Zeitpunkt der [X.] gegenstandslos im Sinne des §
55 Abs.
2 Satz
1 StGB (vgl. [X.], [X.] vom 28.
August 2012 -
4 [X.]; [X.], StGB, 60.
Aufl., §
55 Rdn.
29).
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3
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4
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Eine Kostenermäßigung nach §
473 Abs.
4 StPO war nicht veranlasst, weil das Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des an-gefochtenen Urteils geführt hat.
[X.] [X.]Eschelbach
Ott
Zeng
4
Meta
10.10.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2013, Az. 2 StR 377/13 (REWIS RS 2013, 2128)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2128
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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