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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 64/05 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 30. April 2008 durch die [X.] Richterin [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 18. Juli 2007 ([X.], 1800). Sie macht geltend, der Senat habe zu Unrecht festgestellt, sie habe die Voraussetzungen des § 419 BGB a.F. nicht hinreichend dargetan. Bereits in der Klageschrift habe sie den [X.] des Schuldners (Erblassers) mit 60.000 DM und die vom Erblasser auf die [X.] übertragenen Vermögensgegenstände mit 2,7 Mio. DM beziffert; in [X.] Schriftsatz seien diese Vermögensübertragungen mit einem genauen Wert von 2.661.163 DM näher dargestellt. Aus der Gegenüberstellung von [X.] und nachgewiesenen Übertragungen ergebe sich, dass beim [X.] nur noch 2,2 % seines Vermögens verblieben seien. 1 - 3 - I[X.] 2 Es kann dahinstehen, ob die nach § 321 a i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte [X.] rechtzeitig erhoben ist; sie ist jedenfalls nicht [X.]. 3 Eine Haftung der Beklagten nach § 419 BGB a.F. setzt voraus, dass [X.] das Vermögen des Schuldners - hier: des Erblassers - übernommen hat. Das ist nur dann der Fall, wenn die von der Klägerin behaupteten einzelnen Übertragsakte in ihrer Zusammenfassung praktisch das gesamte Vermögen des Schuldners erschöpfen. Vermögen im Sinne des § 419 BGB a.F. ist dabei nur das Aktivvermögen. Deshalb ist der Wert des ohne die Übertragungsakte vorhandenen [X.] mit dem Wert des beim Schuldner nach [X.] verbliebenen [X.] zu verglei-chen; das verbliebene Aktivvermögen darf im Verhältnis zu dem ursprünglich vorhandenen Vermögen nicht ins Gewicht fallen. Das ist hier nicht festgestellt; das Fehlen entsprechender Feststellungen ist auch nicht gerügt. Zudem fehlt es, worauf das Senatsurteil zutreffend hinweist, an einem die Tatbestandsvor-aussetzungen des § 419 BGB a.F. ausfüllenden Sachvortrag: 1. Erfolgt die Vermögensübernahme durch mehrere Übertragungsakte und erstrecken diese sich über einen längeren [X.]raum, so müssen für den nach § 419 BGB a.F. notwendigen Vermögensvergleich die vor den [X.] vorhandenen oder zwischenzeitlich hinzu erworbenen [X.] auch dann in dessen fiktives - also ohne Abzug der über-tragenen Werte ermitteltes - Vermögen eingerechnet werden, wenn sie sich aufgrund anderweitiger Vermögensabflüsse im Endvermögen nicht mehr nie-derschlagen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zwar den Wert der Vermö-gensgegenstände, die der Erblasser - nach ihrer Behauptung - der Beklagten in 4 - 4 - der [X.] von 1987 bis zu seinem Tod (1997) zugewandt hat, mit 2.661.060,33 DM (richtig = 1.360.578,54 •) beziffert und den Wert des Nach-lasses u.a. mit 60.000 DM (vgl. dazu unter 2) angegeben. Aus diesen Angaben lässt sich aber nicht schließen, dass sich der Wert des fiktiven, also die Über-tragungsakte an die Beklagte außer Betracht lassenden [X.] des Erblassers lediglich auf (2.661.060,33 DM + 60.000 DM =) 2.721.060,33 DM beläuft. Denn damit bliebe die Möglichkeit unberücksichtigt, dass das Vermö-gen des Erblassers diesen Betrag 1987 bereits überstieg oder zwischenzeitlich Vermögen hinzu erworben worden ist, ein 1987 etwa vorhandener Mehrbetrag oder ein etwaiger zwischenzeitlicher Hinzuerwerb aber im Endvermögen des Erblassers - aufgrund anderweitiger Ausgaben oder Verluste - in dessen Nach-lass nicht mehr vorhanden ist. Diese Möglichkeit auszuschließen ist Sache der Klägerin, wenn sie geltend machen will, dass die mehreren über rund zehn Jah-re erfolgten Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte nahezu dessen [X.] Vermögen erschöpft haben. 2. Auch sonst sind die Voraussetzungen des § 419 BGB a.F. von der Klägerin nicht dargetan: Nach den - die eigenen Angaben der Klägerin in Bezug nehmenden - Feststellungen des Berufungsgerichts beträgt der Wert des "[X.]" Nachlasses 338.184,24 DM (= 172.910,86 • "[X.]"); in diesen Be-trag einbezogen ist ein von der Beklagten zunächst nicht offen gelegtes Konto bei einer Bank in [X.] mit einem Guthaben von 330.000 DM. In dem vom [X.] mit 60.000 DM angenommenen Wert des Nachlasses, der - nach den Angaben der Klägerin - aus zwei Bankguthaben bestand, ist das [X.] Kontoguthaben nicht berücksichtigt. Geht man - zugunsten der Kläge-rin - davon aus, dass der (allein maßgebende) [X.] des Erblassers den von der Klägerin mit 172.910,86 • bezifferten und auch vom Oberlandesge-richt zugrunde gelegten "realen" [X.] nicht übersteigt und die Summe aus [X.] und Zuwendungen (172.910,86 • + 1.360.578,54 • 5 - 5 - = 1.533.489,40 •) das ursprüngliche (vor den Zuwendungen vorhandene) Ver-mögen des Erblassers darstellt, macht der Wert des dem Erblasser nach Abzug der Zuwendungen verbliebenen [X.] 11,28 % seines ungeschmä-lerten [X.] aus. Dessen Zuwendungen an die Beklagte stellen sich damit nicht als eine Übernahme nahezu seines gesamten Vermögens dar. Denn diese Voraussetzung wird nach der zu § 419 BGB a.F. ergangenen Rechtsprechung bei größeren Vermögen nur angenommen, wenn dem [X.] weniger als 10 % verbleiben ([X.], 1740). Das ist hier nicht der Fall. Die Anhörungsrüge gelangt nur deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil sie bei der Ermittlung des Nachlasses das [X.]er Konto des Erblassers außer Betracht lässt. Dafür gibt es jedoch keinen über-zeugenden Grund; insbesondere rechtfertigt der "geheime" Charakter dieses Kontos es nicht, das Konto bei der Frage, ob die Beklagte das ganze Vermögen des Erblassers übernommen hat, unberücksichtigt zu lassen. Hahne
[X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.2004 - 2 O 374/03 - [X.], Entscheidung vom 11.03.2005 - 10 U 43/04 -
Meta
30.04.2008
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2008, Az. XII ZR 64/05 (REWIS RS 2008, 4190)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4190
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