Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2017, Az. 4 StR 52/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13297

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:280317B4STR52.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 52/17
vom
28. März 2017
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2017 einstimmig [X.]:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 14.
November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Ergänzend bemerkt der Senat zu der von beiden Verteidigern erhobenen 2.
Verfahrensrüge:
Der [X.] auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit des [X.] ist unzulässig; denn obwohl die zu beweisende Behauptung sich gegen den Schuldspruch richtet, ist der Antrag nur für den Fall
einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Okto-ber 1994

2 StR 328/94, [X.]St 40, 287, 289).
Die Gegenerklärung vom 27. März 2017 lag dem Senat bei der Beratung vor.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Feilcke

Meta

4 StR 52/17

28.03.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2017, Az. 4 StR 52/17 (REWIS RS 2017, 13297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13297

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 426/17 (Bundesgerichtshof)


5 StR 379/17 (Bundesgerichtshof)


5 StR 52/16 (Bundesgerichtshof)


2 StR 578/16 (Bundesgerichtshof)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen


5 StR 52/18 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

4 StR 52/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.