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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:280317B4STR52.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 52/17
vom
28. März 2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2017 einstimmig [X.]:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bochum vom 14.
November 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
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2
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Ergänzend bemerkt der Senat zu der von beiden Verteidigern erhobenen 2.
Verfahrensrüge:
Der [X.] auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Aussagefähigkeit des [X.] ist unzulässig; denn obwohl die zu beweisende Behauptung sich gegen den Schuldspruch richtet, ist der Antrag nur für den Fall
einer bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Okto-ber 1994
2 StR 328/94, [X.]St 40, 287, 289).
Die Gegenerklärung vom 27. März 2017 lag dem Senat bei der Beratung vor.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Feilcke
Meta
28.03.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2017, Az. 4 StR 52/17 (REWIS RS 2017, 13297)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 13297
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 426/17 (Bundesgerichtshof)
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5 StR 52/16 (Bundesgerichtshof)
2 StR 578/16 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwecks Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen
5 StR 52/18 (Bundesgerichtshof)