Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. III ZR 137/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6455

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[X.] [X.] ZR 137/09 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 20. Mai 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 21. April 2009 - 28 U 2520/05 - wird [X.]. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. [X.]: bis 65.000 •. Gründe: Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Grundsätze des in dieser Sache ergangenen [X.] vom 28. Februar 2008 ([X.]/06 - juris und BeckRS 2008, 04557) und des in ihm in Bezug genommenen [X.] vom 14. Juni 2007 ([X.]/06 - [X.], 1503, 1505 f Rn. 17-22) die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, dass die Beklagte im [X.] auf die Herstellung des Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiie-rung des Projekts einen - sich aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmittelbar ergebenden - bestimmenden Einfluss genommen hat, der ihre Prospektverantwortlichkeit und, da der Prospekt nur unzureichende Hinweise auf ein Totalverlustrisiko enthält, eine Schadensersatzpflicht gegen-1 - 3 - über dem Kläger nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn begründet. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 2 1. Die Beschwerde hält die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung für erforderlich, weil es an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe fehle, unter welchen Voraussetzungen eine Prospektverantwortlichkeit wegen einer sogenannten [X.]eigenschaft zu bejahen sei, wenn zwischen der Fondsgesellschaft und dem angeblichen [X.] keine gesellschaftsrechtli-chen Verbindungen bestünden und der angebliche [X.] auch keine Ge-schäftsführerstellung bei der Fondsgesellschaft innehabe, sondern ausschließ-lich auf der Grundlage von Dienstleistungsverträgen für die Fondsgesellschaft und die - eigentliche - Prospektherausgeberin tätig werde. 3 Diese Frage entzieht sich einer abstrakten Klärung. Ob jemandem bei der Initiierung eines in Frage stehenden Projekts wegen der von ihm wahrge-nommenen Schlüsselfunktionen die Stellung eines [X.]es oder eines - für bestimmte Bereiche des Projekts verantwortlichen - Mitinitiators zukommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die der Tatrichter festzustellen und zu gewichten hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 - aaO S. 1505 Rn. 19). Fehlt es - wie hier - an gesellschaftsrechtlichen Verbindungen, kann eine entsprechende Einflussnahme auch auf tatsächlichen Verhältnissen beruhen, wobei der Tatrichter zu prüfen hat, welche Schlüsse er aufgrund einer Regelung wechselseitiger Pflichten aus Dienstleistungsverträgen zu ziehen hat. 4 - 4 - Hierfür lassen sich in einem Revisionsverfahren keine allgemein gültigen Krite-rien formulieren. 2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erforderlich. 5 a) Zu Unrecht sieht die Beschwerde einen symptomatischen Fehler des Berufungsgerichts darin, dass es im Rahmen seiner Beweiswürdigung [X.] Gewicht auf den maßgeblichen Einfluss der Beklagten auf die Erstellung des [X.] gelegt hat. Vielmehr befasst sich das Berufungsgericht in-soweit mit einem wesentlichen Gesichtspunkt, der im Rahmen einer [X.] für den vom Senat für erforderlich gehaltenen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts von Bedeutung ist. Dass den Arbeiten der Beklagten ein Dienstleistungsvertrag mit der [X.] zugrunde lag, hat das Berufungsgericht gesehen. Wenn es aufgrund einer - willkürfreien - Würdigung der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe bestimmenden Einfluss gehabt, ist dies revisionsrechtlich hinzunehmen. Dass die Beklagte eine andere Würdigung der Beweisaufnahme für richtig hält und dass die Beweise möglicherweise auch in anderer Weise hätten gewürdigt werden können, ist zulassungsrechtlich nicht beachtlich. 6 b) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf den Umstand zuzulassen, dass das Berufungsgericht den Zeugen, die bereits in mehreren Parallelverfah-ren von anderen Senaten vernommen waren, zu Beginn ihrer Vernehmung die Protokolle vorgelesen und sie dann dazu befragt hat, ob diese Aussagen richtig gewesen seien. Da die entsprechenden Vernehmungsniederschriften vorlagen, war eine förmliche Beiziehung der betreffenden Gerichtsakten nicht erforderlich. 7 - 5 - Die Verlesung dieser Niederschriften war auch nicht von einer Zustimmung der Beklagten abhängig. Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht nicht darauf beschränkt, eine Genehmigung der verlesenen früheren Aussagen herbeizufüh-ren, sondern es hat die Zeugen, wie sich aus den Zeitangaben und dem proto-kollierten Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 3. März 2009 ergibt, eingehend und zeitaufwendig vernommen, so dass die Parteien die Gelegenheit hatten, sie im Einzelnen zu befragen und ihnen Vorhalte zu machen. Das ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht zu beanstanden. 3. Auch im Übrigen sind keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkenn-bar. Von einer näheren Begründung wird insoweit nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 8 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.12.2004 - 22 O 14787/04 - [X.], Entscheidung vom 21.04.2009 - 28 U 2520/05 -

Meta

III ZR 137/09

20.05.2010

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. III ZR 137/09 (REWIS RS 2010, 6455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6455

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