Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.08.2010, Az. VI E 2/09

6. Senat | REWIS RS 2010, 3867

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Gegenstand

Kostenansatz bei einem Antrag auf Nichtigkeit gegen einen Beschluss wegen Nichtzulassung der Revision


Tatbestand

1

I. Das [X.] hat im finanzgerichtlichen Ausgangsverfahren die Klage der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) mit Urteil vom 26. April 2007  1 K 2276/04 als unzulässig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Senat hatte die dagegen erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 [X.]/07 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss stellte die Erinnerungsführerin einen Nichtigkeitsantrag. Dieser wurde durch Beschluss vom 12. Mai 2009 VI K 1/09 als unzulässig abgewiesen und der Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2

Die Kostenstelle des [X.] ([X.]) hat die Gerichtskosten für den Nichtigkeitsantrag mit Kostenrechnung vom 16. Juni 2009 auf Grundlage eines Streitwerts von 5.000 € auf 267,45 € festgesetzt. Der Betrag setzte sich aus einer Gebühr in Höhe von 242 € für eine Nichtzulassungsbeschwerde --KVNr. 6500-- und einer Dokumentenpauschale --KVNr. 9000-- in Höhe von 25,45 € zusammen. Gegen diese Kostenrechnung hat die Erinnerungsführerin Erinnerung eingelegt. Nach der Auffassung der Erinnerungsführerin gebe es nach § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. der Nr. 6400 des [X.] keine Ermächtigungsgrundlage für den Fall einer unzulässigen Anhörungsrüge.

Entscheidungsgründe

3

II. [X.] ist unbegründet.

4

1. In dem Kostenansatz ist für das Verfahren aufgrund des [X.]s die Gebühr nach Nr. 6500 des [X.] angesetzt worden. Diese Gebühr ist zwar für Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde für den Fall der Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde vorgesehen. Sie gilt aber auch für das mit dem [X.] eingeleitete Verfahren. Richtet sich ein solcher Antrag gegen einen im Beschwerdeverfahren durch den [X.] erlassenen Beschluss, so gehört das dadurch begründete Verfahren gebührenrechtlich zum Beschwerdeverfahren ([X.]-Beschluss vom 28. Oktober 1997 [X.], [X.]/NV 1998, 619; für den vergleichbaren Fall der Nichtigkeitsklage gegen ein im Revisionsverfahren ergangenes Urteil vgl. den [X.]-Beschluss vom 20. November 1984 [X.]/84, [X.]E 142, 411, [X.] 1985, 222).

5

Daran gemessen ist gegen die Kostenrechnung der Kostenstelle vom 16. Juni 2009 nichts zu erinnern. Die Kostenrechnung ist entsprechend den genannten Grundsätzen erstellt worden. Der Ansatz des [X.] (Nr. 6500 des [X.] zum Gerichtskostengesetz) ist zu Recht erfolgt. Der [X.] richtete sich gegen einen Beschluss im Verfahren über eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision ([X.]-Beschluss vom 11. Dezember 2008 [X.]/07). Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen. Die Kosten wurden dem Erinnerungsführer auferlegt. Dieser Beschluss über die Kosten ist damit Rechtsgrund für die Gerichtskostenrechnung.

6

Die Kostenrechnung entspricht auch im Übrigen dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Der Streitwert wurde mit dem Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt.

7

2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Meta

VI E 2/09

24.08.2010

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

§ 3 Abs 2 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.08.2010, Az. VI E 2/09 (REWIS RS 2010, 3867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3867

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