Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2012, Az. 5 StR 118/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7020

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. April 2012
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Computerbetruges u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. April 2012
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2011 gemäß §
349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über den Verfall von [X.] dahin geändert, dass der gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellte Betrag 57.

Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]
und die Revisionen der Angeklagten [X.]
und K.

gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e

1. Hinsichtlich des Schuld-
und Strafausspruchs beim Angeklagten S.

und der Strafaussprüche der beschränkt revidierenden Angeklagten A.

und K.
hält das Urteil der revisionsrechtlichen [X.] stand. Insoweit bemerkt der Senat, dass in Fällen der vorliegenden Art mit Blick auf die Tatbestandsmerkmale des Betruges bzw. Computerbetruges eine ausführlichere rechtliche Würdigung angebracht gewesen wäre. Der Senat weist
ferner darauf hin, dass die hier vorgenommene überaus fehler-trächtige Tenorierung gleichartiger Idealkonkurrenz unter jeweiliger Nennung der Anzahl der [X.] verwirklichten Fälle einen unnötigen Aufwand darstellt.
1
-
3
-

2. Hinsichtlich des [X.] über den Verfall von Wertersatz (§
111i Abs. 2 StPO) erzielt die Revision des Angeklagten [X.]
den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie auch insoweit unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Soweit das im Sinne
des § 73 StGB Erlangte den Wert des beim [X.] vorgefundenen Vermögens übersteigt, findet die Verneinung eines Wegfalls der Bereicherung in den Urteilsfeststellungen keine Stütze. Der [X.] schließt bei der gegebenen Sachlage aus, dass insoweit weitergehende Feststellungen möglich wären und das [X.] bei zutreffender rechtli-cher Würdigung von der Anwendung der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen und als Wert des [X.] gemäß § 111i Abs. 2 StPO einen das noch vorhandene Vermögen des Angeklagten übersteigen-den Betrag festgestellt hätte.

Eine abweichende Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision des Angeklagten S.

nicht veranlasst.

[X.] Schneider

König Bellay

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Meta

5 StR 118/12

24.04.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2012, Az. 5 StR 118/12 (REWIS RS 2012, 7020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7020

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