Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2014, Az. 1 StR 186/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5141

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 186/14

vom
3. Juni
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 3. Juni
2014
beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 19. November 2013 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der
Angeklagte.

Damit ist der Beschluss des [X.] vom 17.
März 2014, mit dem die Revision des Angeklagten als [X.] verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen sechs Fällen des unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei
Jahren und neun Monaten verurteilt.
Gegen das Urteil hatte sein Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt. Nachdem bis zum Ablauf der [X.] eine solche nicht bei 1
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dem [X.] eingegangen war, hat dieses durch Beschluss vom 17.
März 2014 dessen Rechtsmittel gemäß §
346 Abs.
1 [X.] als unzulässig verworfen.
1.
Auf den zulässigen Antrag seines Verteidigers vom 25.
März 2014 war dem Angeklagten Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Revi-sionsbegründung zu gewähren. Der Angeklagte war ohne sein Verschulden gehindert, die Frist einzuhalten (§
44 Satz
1 [X.]). Das in dem [X.] glaubhaft gemachte Verschulden seines Verteidigers an der [X.] ist dem Angeklagten nicht zuzurechnen (vgl. [X.]/
[X.], [X.], 57.
Aufl., §
44 Rn.
18 mwN).
Aufgrund der Wiedereinsetzung ist der Beschluss des [X.]s vom 17.
März 2014 gegenstandslos geworden (vgl. Senat, Beschluss vom 6.
August 2013

1 StR 245/13 mwN).
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2.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§
349 Abs.
2 [X.]). Die umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrü-ge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
[X.]

Graf Cirener

Radtke Mosbacher
5

Meta

1 StR 186/14

03.06.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2014, Az. 1 StR 186/14 (REWIS RS 2014, 5141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5141

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