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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 246/11
vom
19.
Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
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Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Verurteilten am 19.
Oktober 2011 gemäß §
356a StPO
beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung rechtli-chen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des [X.] vom 30.
Juni 2011
zurückzuversetzen, wird auf Kosten des [X.] als unbegründet verworfen.
Gründe:
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Nach Zustellung der Antragsschrift des [X.] am 7. [X.] 2011 ist
innerhalb der Frist des §
349 Abs. 3 Satz
2 StPO weder eine weitere Begründung der Revision noch eine Gegenerklärung zum Antrag des [X.] eingegangen. Der Senat
hat
die Revision durch Beschluss vom 30.
Juni 2011 gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen.
Ohne Bedeutung ist insoweit, dass nach der Entscheidung des Senats sich sowohl der Verteidiger des Verurteilten als auch der Verurteilte selbst schriftsätzlich geäußert haben und diese Schreiben keinen Eingang in die [X.] mehr finden konnten. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Ausführungen besteht grundsätzlich nur, wenn diese vor der Entscheidung des [X.] bei diesem eingehen. Schließlich ist es unerheblich, dass der Verurteilte nach seinem eigenen Vorbringen ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen sein könnte, eine von ihm beabsichtigte Gegenerklärung rechtzeitig abzugeben. Denn die Zulassung solchen Vorbringens liefe auf eine 1
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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinaus, die nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] nach rechtskräftigem
Verfahrensabschluss nicht mehr in Betracht kommt (vgl. [X.], 54.
Aufl. 2011, §
349 Rn.
17, 25 mwN).
Fischer [X.]Berger
Krehl Eschelbach
Meta
19.10.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. 2 StR 246/11 (REWIS RS 2011, 2202)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 2202
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