Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. 2 StR 246/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 2202

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 246/11

vom
19.
Oktober 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Verurteilten am 19.
Oktober 2011 gemäß §
356a StPO

beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren zur Gewährung rechtli-chen Gehörs in den Stand vor dem Erlass des [X.] vom 30.
Juni 2011
zurückzuversetzen, wird auf Kosten des [X.] als unbegründet verworfen.

Gründe:
Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
Nach Zustellung der Antragsschrift des [X.] am 7. [X.] 2011 ist
innerhalb der Frist des §
349 Abs. 3 Satz
2 StPO weder eine weitere Begründung der Revision noch eine Gegenerklärung zum Antrag des [X.] eingegangen. Der Senat
hat
die Revision durch Beschluss vom 30.
Juni 2011 gemäß §
349 Abs. 2 StPO verworfen.
Ohne Bedeutung ist insoweit, dass nach der Entscheidung des Senats sich sowohl der Verteidiger des Verurteilten als auch der Verurteilte selbst schriftsätzlich geäußert haben und diese Schreiben keinen Eingang in die [X.] mehr finden konnten. Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Ausführungen besteht grundsätzlich nur, wenn diese vor der Entscheidung des [X.] bei diesem eingehen. Schließlich ist es unerheblich, dass der Verurteilte nach seinem eigenen Vorbringen ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen sein könnte, eine von ihm beabsichtigte Gegenerklärung rechtzeitig abzugeben. Denn die Zulassung solchen Vorbringens liefe auf eine 1
2
3
-
3
-
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinaus, die nach ständiger Rechtspre-chung des [X.] nach rechtskräftigem
Verfahrensabschluss nicht mehr in Betracht kommt (vgl. [X.], 54.
Aufl. 2011, §
349 Rn.
17, 25 mwN).
Fischer [X.]Berger

Krehl Eschelbach

Meta

2 StR 246/11

19.10.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2011, Az. 2 StR 246/11 (REWIS RS 2011, 2202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2202

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.