Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. IX ZR 285/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16567

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:260117U[X.]285.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX [X.]

Verkündet am:

26. Januar 2017

Klu[X.]kow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 252 Abs. 1 Nr. 2
Besteht für eine Kapitalgesells[X.]haft ein Insolvenzgrund, s[X.]heidet eine Bilanzierung na[X.]h [X.] aus, wenn innerhalb des [X.] damit zu re[X.]hnen ist, dass das Unternehmen no[X.]h vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungs-verfahren oder alsbald na[X.]h Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird.

[X.] § 675; [X.] § 252 Abs. 1 Nr. 2
a) Der mit der Erstellung eines Jahresabs[X.]hlusses für eine GmbH beauftragte [X.] ist verpfli[X.]htet zu prüfen, ob si[X.]h auf der Grundlage der ihm zur Verfü-gung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsä[X.]hli[X.]he oder re[X.]htli[X.]he Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der [X.] entgegenstehen können. Hingegen ist er ni[X.]ht verpfli[X.]htet, von si[X.]h aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erhebli[X.]hen Tatsa[X.]hen zu ermitteln (Ergänzung zu [X.], [X.], 802 und [X.], [X.], 1323).
-
2
-
b) Eine Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass der Jahresabs[X.]hluss ange-si[X.]hts einer bestehenden Insolvenzreife der [X.] objektiv zu Unre[X.]ht von [X.] ausgeht.

[X.] § 675, [X.] § 19 Abs. 2
Der mit der Erstellung eines Jahresabs[X.]hlusses für eine GmbH beauftragte [X.] hat die Mandantin auf einen mögli[X.]hen Insolvenzgrund und die daran an-knüpfende Prüfungspfli[X.]ht ihres Ges[X.]häftsführers hinzuweisen, wenn entspre[X.]hende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögli[X.]he Insol-venzreife der Mandantin ni[X.]ht bewusst ist (teilweise Aufgabe von [X.], [X.], 802).

[X.], Urteil vom 26. Januar 2017 -
IX [X.] -
O[X.]

[X.]

-
3
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 27. Oktober 2016 dur[X.]h [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und den Ri[X.]hter Dr.
S[X.]hoppmeyer

für Re[X.]ht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 14. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Na[X.]hteil des [X.] erkannt wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.

Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:

Die [X.]

GmbH

(fortan: S[X.]huldnerin) beauf-tragte den beklagten Steuerberater im [X.], den Jahresabs[X.]hluss für das [X.] zu erstellen.
Hierzu übergab die S[X.]huldnerin dem [X.]n unter anderem den Jahresabs[X.]hluss für das [X.], der einen ni[X.]ht dur[X.]h [X.] gede[X.]kten Fehlbetrag von 33.127,93

r-teilte die S[X.]huldnerin dem [X.]n jeweils erneut Einzelaufträge, die [X.]
-
4
-
abs[X.]hlüsse zu erstellen. Der [X.] kam diesen Aufträgen na[X.]h. Das Stammkapital der S[X.]huldnerin betrug anfängli[X.]h 25.564,59

r-folgte eine Kapitalerhöhung auf 50.000

Die vom [X.]n erstellten Jahresabs[X.]hlüsse wiesen jeweils ni[X.]ht dur[X.]h Eigenkapital gede[X.]kte Fehlbeträge auf:

Erstellung Abs[X.]hluss
Sti[X.]htag
Verlust/Gewinn
Fehlbetrag
Mai 2005
31.12.2003
-

2006
31.12.2004
-

15. März 2007
31.12.2005
-

28. August 2007
31.12.2006

3. Januar 2009
31.12.2007
-

In Ans[X.]hreiben vom 20.
April 2007 und 28.
August 2007 wies der [X.] darauf hin, dass der Ges[X.]häftsführer der S[X.]huldnerin verpfli[X.]htet sei, "regel-mäßig die Zahlungsfähigkeit sowie die Vermögensverhältnisse der GmbH da-hingehend zu überprüfen, ob die Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist und dass keine Übers[X.]huldung vorliegt".
Mit S[X.]hreiben vom 29.
November 2007 wies er auf einen Rü[X.]kgang der Umsatzerlöse im Verglei[X.]h zum [X.] um fast 50
v.[X.] bei glei[X.]hzeitig um 20
v.[X.] gestiegenem Personalaufwand hin. Mit S[X.]hreiben vom 15.
Januar 2009 übersandte er den vorläufigen [X.] für das [X.] und teilte mit, dass si[X.]h die Übers[X.]huldung dur[X.]h den Jahresfehlbetrag weiter erhöht habe.

Am 2.
Juli 2009 stellte die S[X.]huldnerin Eigenantrag; das Insolvenzverfah-ren über ihr Vermögen wurde am 15.
Juli 2009 eröffnet und der Kläger zum In-solvenzverwalter bestellt. Der Kläger behauptet, die S[X.]huldnerin habe über kei-2

3
4
-
5
-
ne stillen Reserven verfügt und sei bereits seit 2002, jedenfalls aber Mitte 2005 bei Übernahme des ersten Auftrags dur[X.]h den [X.]n insolvenzreif, nämli[X.]h übers[X.]huldet und aufgrund ihrer aus der Übers[X.]huldung folgenden Kreditun-würdigkeit zahlungsunfähig gewesen. Jedenfalls seit 2006 sei die [X.] zweifelhaft gewesen. Bereits im Mai 2005 will der [X.] den [X.] auf das Problem der bilanziellen Übers[X.]huldung hingewiesen ha-ben, worauf dieser ihm erklärt habe, das Problem sei bekannt, es sei eine Kapi-talerhöhung geplant und er werde das Problem mit dem [X.]er bespre-[X.]hen.

Der Kläger beantragt -
soweit no[X.]h von Interesse
-
festzustellen, dass der [X.] sämtli[X.]he S[X.]häden seit dem 30.
Juni 2005 zu ersetzen habe, die dur[X.]h eine vers[X.]hleppte Insolvenzantragstellung bei der [X.] seien. Das [X.] hat die Klage insoweit abgewiesen, die Berufung des [X.] hat keinen Erfolg
gehabt. Mit der vom [X.] zugelassenen [X.] verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Ents[X.]heidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurü[X.]kverweisung.

A.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, der [X.] habe keine Pfli[X.]h-ten aus dem Steuerberatervertrag verletzt. Der [X.] habe ein allgemeines steuerre[X.]htli[X.]hes Mandat gehabt, indem er ledigli[X.]h die Jahresabs[X.]hlüsse und 5
6
7
-
6
-
Steuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2007 angefertigt habe. Im Rahmen eines sol[X.]hen Mandats bestehe keine Pfli[X.]ht des Steuerberaters, den Mandan-ten bei einer Unterde[X.]kung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass der Ges[X.]häftsführer verpfli[X.]htet sei zu überprüfen, ob Insolvenzreife eingetreten sei, und gegebenenfalls einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gelte au[X.]h für Einzelmandate.

Aus dem
vom [X.]n in den Jahresabs[X.]hlüssen für die Jahre 2005 bis 2007 aufgenommenen Hinweis, die entstandenen Bilanzierungs-
und Be-wertungsfragen seien mit dem Ges[X.]häftsführer der S[X.]huldnerin erörtert und einvernehmli[X.]h ents[X.]hieden worden, lasse si[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass der [X.] eine insolvenzre[X.]htli[X.]he Übers[X.]huldung der S[X.]huldnerin ausges[X.]hlossen habe. Dem stehe weiter entgegen, dass der [X.] jeweils zeitnah mit der Übersendung der Jahresabs[X.]hlüsse den Ges[X.]häftsführer darauf hingewiesen habe, dass er eine Überprüfung der Insolvenzreife eigenverantwortli[X.]h vorzu-nehmen und gegebenenfalls Insolvenzantrag zu stellen habe.

B.

Das hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand.

[X.]

Allerdings hat der [X.] in der Vergangenheit ausgespro[X.]hen, dass eine Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzvers[X.]hleppungss[X.]haden wegen eines unterlassenen Hinweises nur eintreten könne, wenn dieser ausdrü[X.]kli[X.]h 8
9
10
-
7
-
mit der Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens beauftragt sei.
Der Steuerberater habe dur[X.]h seine Aufgabe, Jahresabs[X.]hlüsse zu fertigen, kein überlegenes Wissen im Hinbli[X.]k auf eine drohende Übers[X.]huldung des [X.] im
Fall einer bilanziellen Übers[X.]huldung ([X.], Urteil vom 7.
März 2013 -
IX
ZR 64/12, [X.], 802 Rn.
19; vom 6.
Juni 2013 -
IX
ZR 204/12, [X.], 1323 Rn. 13).
Es sei grundsätzli[X.]h ni[X.]ht Aufgabe des mit der [X.] steuerli[X.]hen Beratung der GmbH beauftragten Beraters,
die Gesell-s[X.]haft bei einer Unterde[X.]kung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass es die Pfli[X.]ht des Ges[X.]häftsführers ist, eine Überprüfung vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, ob Insolvenzreife eingetreten ist, und gegebenenfalls gemäß §
15a [X.] Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen ([X.], Urteil vom 7.
März 2013, [X.]O Rn.
15, 19; vom 6.
Juni 2013, [X.]O Rn. 12). An dieser Re[X.]htspre[X.]hung hält der [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt fest.

I[X.]

Im Streitfall kann
der [X.] die dur[X.]h eine vers[X.]hleppte Insolvenzan-tragstellung bei der S[X.]huldnerin entstandenen S[X.]häden zu ersetzen haben, sofern hierfür eine mangelhafte Erstellung der Bilanzen (§
242 Abs. 1 [X.]) ursä[X.]hli[X.]h war (unter 1). Weiter kommt ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h in [X.], weil der [X.] es na[X.]h dem revisionsre[X.]htli[X.]h zu unterstellenden Vor-trag des [X.] unterlassen hat, die S[X.]huldnerin auf die si[X.]h aus dem ni[X.]ht dur[X.]h Eigenkapital gede[X.]kten Fehlbetrag (§
268 Abs. 3 [X.]) ergebenden Risi-ken hinzuweisen, und ni[X.]ht darauf aufmerksam gema[X.]ht hat, dass dies auf ei-nen Insolvenzgrund hindeutet (unter 2).

11
-
8
-

1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht bea[X.]htet, dass der [X.] na[X.]h §
280 Abs.
1, § 634 Nr. 4, §
675 Abs.
1 [X.] haften kann, wenn er den [X.] -
wie der Kläger behauptet
-
zu Unre[X.]ht [X.] zu-grunde gelegt hat. Ein Steuerberater, der es übernimmt, einen handelsre[X.]htli-[X.]hen Jahresabs[X.]hluss für [X.] oder eine [X.] zu erstellen, s[X.]huldet einen Leistungserfolg (unter a). Er verletzt seine Pfli[X.]hten aus dem ihm erteilten Auftrag, wenn der Jahresabs[X.]hluss mangelhaft ist (unter b). Er ist zum S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htet, wenn er diese Pfli[X.]htverletzung zu vertreten hat (§
280 Abs.
1 Satz 2 [X.]; unter [X.]).

a) Der Steuerberater haftet im Rahmen seines Mandats na[X.]h Werkver-tragsre[X.]ht für Mängel bei der Erstellung des Jahresabs[X.]hlusses.

[X.]) Der Auftrag einer Kapitalgesells[X.]haft, einen na[X.]h §§
242, 264 [X.] erforderli[X.]hen Jahresabs[X.]hluss zu erstellen, enthält stets eine werkvertragli[X.]he Verpfli[X.]htung mit Ges[X.]häftsbesorgungs[X.]harakter (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Feb-ruar 2000 -
X
ZR 198/97, [X.], 973 unter [X.]; vom 7.
März 2002 -
III
ZR 12/01, [X.], 2248, 2249
f; Zugehör, [X.], 1965, 1966). Dies gilt [X.], wenn der Steuerberater -
wie im Streitfall
-
einen nur auf die Erstellung des Jahresabs[X.]hlusses geri[X.]hteten Einzelauftrag erhält. Es kann daher offen-bleiben, inwieweit Werkvertragsre[X.]ht zur Anwendung kommt, wenn es si[X.]h beim zu erstellenden Jahresabs[X.]hluss nur um eine Einzelleistung im Rahmen eines Dauermandats handelt (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Mai 2006 -
IX
ZR 63/05, [X.], 1411 Rn. 6
ff; vom 14.
Juni 2012 -
IX
ZR 145/11, [X.]Z 193, 297 Rn.
9 zur Prüfung der Insolvenzreife). Denn bei der Erstellung eines [X.]es handelt es si[X.]h um einen fest umrissenen Leistungsgegenstand, ni[X.]ht hingegen um eine allgemeine, laufende Beratungstätigkeit.

12
13
14
-
9
-

[X.]) Der Steuerberater, der den handelsre[X.]htli[X.]hen Jahresabs[X.]hluss für eine GmbH zu erstellen hat, soll ni[X.]ht
nur eine bestimmte Tätigkeit entfalten, auf deren Grundlage die [X.] bestimmte Ziele errei[X.]hen oder ihre Ge-s[X.]häftstätigkeit ausri[X.]hten mö[X.]hte. Vielmehr will die [X.] mit einem sol-[X.]hen Auftrag stets die sie treffenden handelsre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]hten erfüllen und mö[X.]hte deshalb einen entspre[X.]henden Jahresabs[X.]hluss als Ergebnis erhalten. Der Inhalt eines na[X.]h §§
242, 264 [X.] erforderli[X.]hen Jahresabs[X.]hlusses wird dabei weitgehend dur[X.]h die gesetzli[X.]hen Anforderungen und die eröffneten [X.] festgelegt.

b) Der [X.] hat na[X.]h den revisionsre[X.]htli[X.]h zu unterstellenden Be-hauptungen des [X.] die Jahresabs[X.]hlüsse für die S[X.]huldnerin pfli[X.]htwidrig auf der Grundlage von [X.] und damit mangelhaft erstellt.

[X.]) Der [X.] hat bereits mit Urteil vom 18.
Februar 1987 (IVa
ZR 232/85, GmbHR 1987, 463) ausgespro[X.]hen, dass ein Steuerberater zum S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htet sein kann, wenn die von ihm fehlerhaft [X.] Bilanz die bestehende re[X.]hneris[X.]he Übers[X.]huldung ni[X.]ht erkennen ließ und deswegen der Konkursantrag wegen Übers[X.]huldung verspätet gestellt wurde. Au[X.]h im Urteil vom 7.
März 2013 (IX
ZR 64/12, [X.], 802 Rn. 22) ist der [X.] davon ausgegangen, dass ein Steuerberater wegen S[X.]hle[X.]hterfüllung des Auftrags zur Erstellung eines handelsre[X.]htli[X.]hen [X.]es s[X.]hadensersatzpfli[X.]htig ist. Zur Haftung führende Mängel weist ein Jahresabs[X.]hluss jedo[X.]h ni[X.]ht nur dann auf, wenn er die tatsä[X.]hli[X.]h bestehende re[X.]hneris[X.]he Übers[X.]huldung
ni[X.]ht erkennen ließ. Dies kann au[X.]h dann der Fall sein, wenn der Jahresabs[X.]hluss angesi[X.]hts einer bestehenden Insolvenzreife der [X.] zu Unre[X.]ht von [X.] ausgeht. Soweit si[X.]h aus früheren Ents[X.]heidungen des [X.]s (insbesondere [X.], Urteil vom 7.
März 15
16
17
-
10
-
2013, [X.]O; vom 6.
Juni 2013 -
IX
ZR 204/12, [X.], 1323 Rn. 12
f) etwas anderes ergeben sollte, wird daran ni[X.]ht festgehalten.

[X.]) Mängel weist der Jahresabs[X.]hluss auf, wenn er ni[X.]ht der vereinbar-ten oder jedenfalls ni[X.]ht der für
Jahresabs[X.]hlüsse na[X.]h der gewöhnli[X.]hen Ver-wendung übli[X.]hen Bes[X.]haffenheit entspri[X.]ht (§
633 [X.]). Wel[X.]he Bes[X.]haffen-heit vertragli[X.]h ges[X.]huldet ist, ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h dem Umfang der Pfli[X.]hten, die den Steuerberater na[X.]h dem Inhalt des ihm erteilten Auftrags bei der Erstellung eines Jahresabs[X.]hlusses treffen. Er hängt von dem konkreten Mandat ab ([X.], Urteil vom 4.
März 1987 -
IVa
ZR 222/85, [X.], 565 unter 1.; vom 7.
März 2013 -
IX ZR 64/12, [X.], 802 Rn. 14).

Der mit der Erstellung des Jahresabs[X.]hlusses beauftragte Steuerberater s[X.]huldet grundsätzli[X.]h einen den handelsre[X.]htli[X.]hen [X.], die Grenzen der zulässigen Gestaltungsmögli[X.]hkeiten ni[X.]ht übers[X.]hreiten-den und in diesem Sinne ri[X.]htigen Jahresabs[X.]hluss (vgl. Zugehör, [X.], 1965). Gemäß §
252 Abs.
1 Nr. 2 [X.] ist in einer Handelsbilanz bei der Bewer-tung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem ni[X.]ht tatsä[X.]hli[X.]he oder re[X.]htli[X.]he Gegebenheiten entgegenstehen. Von diesen Grundsätzen darf gemäß §
252 Abs.
2 [X.] nur in begründeten Ausnahmefäl-len abgewi[X.]hen werden. §
264 Abs.
2 Satz 1 [X.] bestimmt s[X.]hließli[X.]h, dass der Jahresabs[X.]hluss der Kapitalgesells[X.]haft unter Bea[X.]htung der Grundsätze ordnungsgemäßer Bu[X.]hführung ein den tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen entspre-[X.]hendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der Kapitalgesells[X.]haft zu vermitteln hat. Angesi[X.]hts der fa[X.]hli[X.]hen Kompetenz des Steuerberaters erwartet der Mandant, dass der Steuerberater den Jahresabs[X.]hluss entspre-[X.]hend dem Inhalt der
dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen und den sonst dem Steuerberater bekannten Umständen vollständig erstellt, 18
19
-
11
-
Bewertungsfragen -
im Zusammenwirken mit dem Mandanten
-
klärt und bei offenen Fragen über die damit zusammenhängende Problematik aufklärt und eine Ents[X.]heidung des Mandanten herbeiführt.

Allerdings ist der Steuerberater ohne besondere Vereinbarung ni[X.]ht ver-pfli[X.]htet, von si[X.]h aus die für die Fortführungsprognose (§ 252 Abs. 1 Nr.
2 [X.]) erhebli[X.]hen Tatsa[X.]hen zu ermitteln. Vielmehr hat der Steuerberater den Jahresabs[X.]hluss ledigli[X.]h auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm bekannten Umstände zu erstellen. Nur in diesem Rah-men hat der Steuerberater zu prüfen, ob tatsä[X.]hli[X.]he oder re[X.]htli[X.]he Gegeben-heiten bestehen, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit [X.] können (§
252 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Der Bilanzaufsteller bestätigt mit seiner Unters[X.]hrift unter den Jahresabs[X.]hluss, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die zu einer Abkehr von der [X.] zwingen ([X.], ZIP 2012, 2478, 2483). Soweit dana[X.]h Ents[X.]heidungen des Mandanten erforderli[X.]h sind oder Gestaltungsmögli[X.]hkeiten genutzt werden sollen oder Bewertungs-probleme zu lösen sind, hat der Steuerberater hierzu die Ents[X.]heidung des Mandanten einzuholen, sofern das Mandat ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h bereits entspre-[X.]hende Vorgaben enthält.

Weiter ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h dem erteilten Mandat, in wel[X.]hem Umfang der Steuerberater die ihm für die Erstellung des Jahresabs[X.]hlusses vorgelegten Unterlagen und Angaben des Mandanten inhaltli[X.]h zu überprüfen hat. Insoweit kann ein Auftrag erteilt werden, der nur eine Erstellung ohne Beurteilungen des Steuerberaters umfasst, ebenso aber Aufträge mit einer Plausibilitätsbeurtei-lung oder mit einer umfassenden Beurteilung. Jedo[X.]h ist der Jahresabs[X.]hluss unabhängig vom Umfang der Prüfungspfli[X.]ht des Steuerberaters stets mangel-haft, wenn er auf der Grundlage der dem Steuerberater übergebenen Unterla-20
21
-
12
-
gen und Angaben des Unternehmers und der dem Steuerberater -
etwa aus einem Dauermandat
-
bekannten Umstände den handelsre[X.]htli[X.]h zulässigen Rahmen übers[X.]hreitet, also handelsre[X.]htli[X.]he Vorgaben verletzt.

[X.]) Na[X.]h diesen Maßstäben ist im Streitfall na[X.]h den bisherigen [X.] ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass die vom [X.]n erstellten Bilanzen pfli[X.]htwidrig mangelhaft waren. Der Kläger hat geltend ge-ma[X.]ht, dass der [X.] den von ihm erstellten Bilanzen [X.] zugrunde gelegt hat, obwohl dies na[X.]h § 252 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht mehr zu-lässig gewesen sei.

(1) Eine Haftung des Steuerberaters setzt zunä[X.]hst voraus, dass eine Bilanzierung na[X.]h [X.] objektiv aus der Si[X.]ht ex ante auss[X.]hied. Dies ist der Fall, wenn feststeht, dass der Fortführung der [X.] tatsä[X.]hli[X.]he oder re[X.]htli[X.]he Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Nr.
2 [X.]).

(a) Hierbei ist zunä[X.]hst zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es si[X.]h um eine Prog-noseents[X.]heidung des bilanzierenden Unternehmens handelt, weil darauf ab-zustellen ist, ob das Unternehmen seine Tätigkeit für einen übers[X.]haubaren Zeitraum voraussi[X.]htli[X.]h fortsetzen wird ([X.]/Tied[X.]hen, §
252 [X.] Rn. 20; [X.]/[X.] in [X.], 10.
Aufl., §
252 [X.] Rn. 11; [X.]/Claussen,
§
252 Rn. 17 f; [X.], ZIP 2012, 2478, 2483). Sie hat si[X.]h auf den handelsre[X.]htli[X.]h gebotenen Zeitraum zu erstre[X.]ken, regelmäßig jedenfalls auf das auf den Abs[X.]hlusssti[X.]htag folgende Ges[X.]häfts-jahr ([X.]/Tied[X.]hen, [X.]O; [X.]/[X.] in
[X.], [X.]O; [X.], [X.], 1357, 1371; [X.]/Amen, [X.] 2005, 1861, 1865; [X.], [X.] 2001, 1945, 1947; [X.], [X.], 1006, 22
23
24
-
13
-
1007; [X.]/Golds[X.]hmidt,
[X.], 3, 9; [X.], [X.]O S. 2484). Objektiv fals[X.]h ist eine Bilanzierung na[X.]h [X.] daher nur dann, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Prognoseents[X.]heidung feststeht, dass die [X.]tätigkeit bis zum Ablauf des [X.] aus tatsä[X.]hli[X.]hen
oder re[X.]htli[X.]hen Gründen eingestellt werden wird ([X.], [X.]O S. 2486; [X.], [X.] 2015, 933, 934
f).

Die Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist na[X.]h dem Gesetz der [X.] zu unterstellende Regelfall; es spri[X.]ht so lange eine Vermutung dafür, wie ni[X.]ht Umstände si[X.]htbar werden, wel[X.]he die Fortführung unwahrs[X.]heinli[X.]h ers[X.]heinen lassen ([X.]/Tied[X.]hen, §
252 [X.] Rn.
18; [X.], [X.], 1006, 1007) oder zweifelsfreie Kenntnis von der Unmögli[X.]hkeit der Fortführung besteht (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. §
252 Rn.
9; [X.], [X.]O). Art.
31 Abs. 1 lit. a Ri[X.]htlinie 78/660/[X.] vom 25. Juli 1978 ([X.] ([X.]) 1978 Nr. L 222/11; jetzt Art. 6 Abs. 1 lit. a Ri[X.]htli-nie 2013/34/[X.] vom 26. Juni 2013, [X.] L 182 vom 29. Juni 2013, [X.]), des-sen Umsetzung §
252 Abs.
1 Nr. 2 [X.] dient, bestimmt als allgemeinen Grundsatz für die Bewertung, dass eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit unterstellt wird. Daher ist selbst bei Zweifeln an der Überlebensfähigkeit des Unternehmens unter Fortführungsgesi[X.]htspunkten zu bilanzieren ([X.], [X.]O). Die [X.] entfällt erst, wenn es objektiv [X.] wäre, von der Aufre[X.]hterhaltung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ([X.], ZIP 2012, 2478, 2482). Die Umstände müssen ergeben, dass die [X.] der Unternehmenstätigkeit unvermeidbar oder beabsi[X.]htigt ist ([X.]/
Amen, [X.] 2005, 1861, 1867). Tatsä[X.]hli[X.]he oder re[X.]htli[X.]he Gegebenheiten müssen si[X.]h derart konkretisieren, dass die Unternehmenstätigkeit jedenfalls innerhalb des [X.] eingestellt werden wird ([X.], [X.] 2015, 933, 934
f). Eine Bewertung zu Liquidationswerten hat zu erfolgen, wenn [X.]
-
14
-
steht, dass das Unternehmen ni[X.]ht mehr fortgeführt werden kann ([X.]/Claussen,
§
252 Rn. 16).

(b) Sol[X.]he tatsä[X.]hli[X.]hen oder re[X.]htli[X.]hen Gegebenheiten können na[X.]h dem Vortrag des [X.] im Streitfall vorliegen. Besteht für eine Kapitalgesell-s[X.]haft -
wie der Kläger dies für die S[X.]huldnerin bereits für Mitte des Jahres 2005 behauptet
-
ein Insolvenzgrund, weil sie übers[X.]huldet oder zahlungsunfä-hig ist, liegen regelmäßig tatsä[X.]hli[X.]he Gegebenheiten im Sinne des §
252 Abs.
1 Nr.
2 [X.] vor, die der Regelvermutung einer Fortführung der [X.]tätigkeit entgegenstehen (Merkt in [X.][X.], [X.], 37.
Aufl., §
252 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl. §
252 Rn.
13; [X.]/
[X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3.
Aufl. §
252 Rn. 17; [X.]/
Amen, [X.] 2005, 1861, 1866; [X.]/[X.]/Rabenhorst, [X.] 2009, 262; [X.], [X.], 119, 122
f; [X.], [X.]O S.
2487; [X.], [X.], 1851, 1852 [X.]. 14; [X.]/Metzing, [X.], 1824, 1825). Jedo[X.]h bedingt ein vorliegender Insolvenzgrund ni[X.]ht zwingend für den handelsre[X.]htli[X.]hen [X.] eine Aufgabe des von §
252 Abs.
1 Nr. 2 [X.] bestimmten Fortfüh-rungsprinzips (Kreipl/[X.] in [X.] [X.] [X.], 7. Aufl., §
252 Rn.
46; Hater, Insolvenzre[X.]htli[X.]he Fortbestehungsprognose und handelsre[X.]htli-[X.]he Fortführungsprognose, S.
122
f; [X.], [X.]O S. 2486
f; [X.], [X.]O S.
935). Hiervon geht au[X.]h § 155 [X.] aus (vgl. BT-Dru[X.]ks. 12/2443 [X.]). §
252 Abs.
1 Nr. 2 [X.] knüpft vielmehr an die Unternehmenstätigkeit als sol-[X.]he an; es geht darum, die im Jahresabs[X.]hluss ausgewiesenen [X.] entspre[X.]hend ihrem tatsä[X.]hli[X.]hen Verwendungszwe[X.]k zutreffend zu bewerten ([X.], [X.]O S. 2480).

Liegt ein Insolvenzgrund vor,
ist für die handelsre[X.]htli[X.]he Bilanzierung ents[X.]heidend, ob eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit au[X.]h na[X.]h Eröff-26
27
-
15
-
nung des Insolvenzverfahrens zu erwarten oder damit zu re[X.]hnen ist, dass das Unternehmen no[X.]h vor dem Insolvenzantrag, bereits im Eröffnungsverfahren (§
22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]) oder alsbald na[X.]h Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird (§§
157, 158 [X.]). Abzustellen ist dabei darauf, ob die [X.] aufgrund der Insolvenzreife innerhalb des [X.] eingestellt
werden wird ([X.], [X.]O). Daher kann trotz eines Insolvenzgrundes handelsre[X.]htli[X.]h eine Bilanzierung na[X.]h [X.] zulässig sein, wenn ein glaubhafter Fortführungsinsolvenzplan vorliegt, eine übertragende Sanierung innerhalb des [X.] angestrebt wird und mögli[X.]h ist ([X.]/Amen, [X.] 2005, 1861, 1866; [X.]/[X.]/Rabenhorst, [X.] 2009, 262; [X.], [X.]O S. 936; vgl. au[X.]h Hater, [X.]O S. 129
ff) oder anzunehmen ist, dass die Unternehmenstätigkeit au[X.]h na[X.]h einer Eröffnung des [X.] jedenfalls innerhalb des [X.] fortgeführt werden wird (vgl. [X.], [X.]O S. 2481; [X.], [X.]O; [X.]/[X.]/[X.] in Mün[X.]h-Komm-[X.], 3. Aufl., § 155 Rn.
6
f; [X.] in [X.]/Prütting/Bork, [X.], 2013, § 155 Rn. 53, 57, 59).

Dies erfordert eine komplexe Prognose
über die Gesamtsituation des Unternehmens (vgl. [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
252 Rn. 13; [X.], [X.]O S.
2480
ff). Wird in einem sol[X.]hen Fall no[X.]h mit [X.] bilanziert, bedarf dies mithin der konkreten
Begründung im Einzelfall. Allein die Tatsa[X.]he, dass das Unternehmen trotz eines bereits vorliegenden [X.] tätig ist, re[X.]htfertigt es ni[X.]ht, bei der Bewertung von der Fortführung der Un-ternehmenstätigkeit auszugehen. Die aktive Teilnahme
am Wirts[X.]haftsleben allein genügt au[X.]h bei rü[X.]kbli[X.]kender Betra[X.]htung
ni[X.]ht zum Na[X.]hweis einer künftigen Unternehmensfortführung (vgl. Hater, [X.]O S. 93). Für die Prognose, ob die aufgrund eines bestehenden Insolvenzgrundes und einer etwa beste-henden Antragspfli[X.]ht (§
15a [X.]) zu erwartende Insolvenzeröffnung zur [X.]
-
16
-
stellung der Unternehmenstätigkeit führen wird, kommt es vielmehr darauf an, wie das Unternehmen zum Zeitpunkt des Eintritts des Insolvenzgrundes steht. Wenn das Unternehmen in der Vergangenheit keine Gewinne erwirts[X.]haftet hat, ni[X.]ht lei[X.]ht auf finanzielle Mittel zurü[X.]kgreifen kann und eine bilanzielle Übers[X.]huldung droht oder sogar s[X.]hon eingetreten ist, besteht angesi[X.]hts der daraus folgenden Insolvenzgefährdung zunä[X.]hst keine ausrei[X.]hende Wahr-s[X.]heinli[X.]hkeit, dass si[X.]h das Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfah-rens fortführen lässt ([X.]/Amen, [X.] 2005, 1861, 1866). Dann erfordert das Insolvenzre[X.]ht die Erstellung einer insolvenzre[X.]htli[X.]hen Fortbestehensprogno-se, deren Ergebnis in die bilanzielle Fortführungsprognose einzubeziehen ist ([X.]/Amen [X.]O; [X.], [X.], 119, 123).

(2) Die Haftung des Steuerberaters setzt weiter voraus, dass der [X.] die fals[X.]he Bilanzierung na[X.]h [X.] na[X.]h Umfang und Inhalt des erteilten Auftrags au[X.]h zu verantworten hat. Ein Steuerberater haftet ni[X.]ht für jeden objektiv zu Unre[X.]ht auf der Grundlage von [X.] erstellten Jahresabs[X.]hluss. Er darf jedo[X.]h dem von ihm erstellten [X.] keine [X.] zugrunde
legen, wenn auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Vermutung des §
252 Abs. 1 Nr.
2 [X.] entweder widerlegt ers[X.]heint oder ernsthafte Zweifel bestehen, die ni[X.]ht ausgeräumt werden. Ob dies der Fall ist, hat der Tatri[X.]hter zu ents[X.]hei-den.

(a) Ergeben si[X.]h aus den dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen und den sonst dem Steuerberater bekannten Umständen keine [X.] für Zweifel an einer Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit, handelt der Steuerberater pfli[X.]htgemäß, der entspre[X.]hend der gesetzli[X.]hen Vermutung des §
252 Abs.
1 Nr.
2 [X.] von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit 29
30
-
17
-
ausgeht. Dies trifft insbesondere dann ohne weiteres zu, wenn die [X.] in der Vergangenheit na[X.]hhaltige Gewinne erzielt hat, lei[X.]ht auf finanzielle [X.] zurü[X.]kgreifen kann und keine bilanzielle Übers[X.]huldung droht (implizite Fortbestehensprognose, [X.]/[X.] in [X.], 10.
Aufl., §
252 [X.] Rn. 10; Hater, [X.]O S. 79
ff; [X.]/[X.]/Rabenhorst, [X.] 2009, 262, 263; [X.], [X.], 119, 129; [X.], [X.], 161, 164; [X.]/Metzing, [X.], 1824, 1825).

(b) Steht umgekehrt bereits auf der Grundlage der dem Steuerberater für die Erstellung des Jahresabs[X.]hlusses zur Verfügung gestellten Unterlagen und der ihm bekannten Umstände fest, dass die [X.] des §
252 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht mehr zutrifft, ist eine Bilanzierung na[X.]h Fortführungs-werten mangelhaft. Der Steuerberater muss bei pfli[X.]htgemäßem
Verhalten aus den ihm zur Verfügung stehenden Informationen die si[X.]here Überzeugung [X.] können, dass die Unternehmenstätigkeit -
etwa aufgrund einer erkann-ten Insolvenzreife
-
ni[X.]ht fortgeführt werden wird.

([X.]) Weiter ist die -
zu Unre[X.]ht [X.] zugrunde legende
-

Leistung des Steuerberaters aber au[X.]h dann mangelhaft, wenn aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und den ihm bekannten Umständen tatsä[X.]hli-[X.]he oder re[X.]htli[X.]he Gegebenheiten folgen, die einer Bilanzierung na[X.]h [X.] entgegenstehen können, und der Steuerberater es unterlassen hat, vom Mandanten abklären zu lassen, ob glei[X.]hwohl no[X.]h [X.] zugrunde gelegt werden können. Ents[X.]heidend ist, ob der Steuerberater bereits aufgrund der im Rahmen der Erstellung des Jahresabs[X.]hlusses erlangten oder sonst bei ihm vorhandenen Kenntnisse von Umständen weiß oder wissen müsste, die ihrer Art und ihrer Bedeutung na[X.]h geeignet sind, als tatsä[X.]hli[X.]he 31
32
-
18
-
oder re[X.]htli[X.]he Gegebenheiten der Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit [X.] zu stehen.

([X.]) Die tatsä[X.]hli[X.]hen Gegebenheiten, wel[X.]he die Unternehmensfortfüh-rung verhindern können, sind hauptsä[X.]hli[X.]h wirts[X.]haftli[X.]he S[X.]hwierigkeiten ([X.]/[X.]
in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3.
Aufl. §
252 Rn.
17; [X.]/[X.], [X.]O, [X.], 5.
Aufl., §
252, Rn. 13; Mün[X.]hKomm-[X.]/
[X.], 3.
Aufl., §
252 Rn. 11; Kreipl/[X.] in [X.] [X.] [X.], 7. Aufl., §
252 Rn. 41; [X.]/[X.]/Rabenhorst, [X.] 2009, 262). Sobald Hinweise auf entspre[X.]hende Umstände vorliegen, ist die Fortführungsfähigkeit näher zu überprüfen ([X.]/[X.], [X.]O Rn.
11; [X.]/[X.] in [X.], 10. Aufl., §
252 Rn. 10). Insbesondere ist auf Anzei[X.]hen zu a[X.]hten, die einen Insolvenzgrund darstellen können, vor allem sol[X.]he, die die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gefährden können.

Dies kommt etwa in Betra[X.]ht, wenn das Unternehmen erhebli[X.]he [X.] erwirts[X.]haftet, eine zu geringe Eigenkapitalausstattung aufweist oder in [X.] gerät ([X.]/Tied[X.]hen, §
252 [X.] Rn.
24; [X.]/[X.]/Rabenhorst, [X.] 2009, 262; [X.]/Metzing, [X.], 1824, 1825). Ein weiteres Indiz ist die bilanzielle Übers[X.]huldung. Zwar ist diese allein kein Insolvenzgrund ([X.], Bes[X.]hluss vom 8.
März 2012 -
IX
ZR 102/11, [X.], 665 Rn.
5 mwN); jedo[X.]h kann eine bilanzielle Übers[X.]hul-dung ein Indiz für von §
252 Abs.
1 Nr.
2 [X.] verlangte tatsä[X.]hli[X.]hen Gege-benheiten darstellen und Anlass geben, eine insolvenzre[X.]htli[X.]he Übers[X.]hul-dung zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 2005 -
II
ZR 138/03, [X.], 848, 849 unter I[X.]1.; vom 27.
April 2009 -
II
ZR 253/07, [X.], 1145 Rn.
9; vom 7.
März 2013 -
IX
ZR 64/12, [X.], 802 Rn. 16; vom 19. November 2013 -
II
ZR 229/11, [X.], 167 Rn. 17). Im Streitfall bestanden sol[X.]he Indi-33
34
-
19
-
zien. So lag unstreitig eine bilanzielle Übers[X.]huldung vor. Außerdem wies die S[X.]huldnerin wiederholt Verluste auf, die zu einem Verlust des Eigenkapitals und zu einem ständig steigenden, ni[X.]ht dur[X.]h Eigenkapital gede[X.]kten Fehlbetrag (§
268 Abs.
3 [X.]) führten.

Handelt es si[X.]h na[X.]h den Umständen des Falles um ernsthafte Indizien, die eine Unternehmensfortführung zweifelhaft ers[X.]heinen lassen, darf ein [X.] nur dann unbesehen auf der Grundlage der [X.] erstellt werden, wenn anhand konkreter Umstände feststeht, dass diese belas-tenden Indizien einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit jedenfalls ni[X.]ht entgegenstehen. Andernfalls haben die gesetzli[X.]hen Vertreter der [X.] eingehende Untersu[X.]hungen dur[X.]hzuführen und dabei anhand aktueller, hinrei-[X.]hend detaillierter und konkretisierter interner Planungsunterlagen zu analysie-ren, ob weiterhin von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen [X.], 10.
Aufl., §
252 [X.] Rn. 10; vgl. [X.]/[X.]/Rabenhorst, [X.] 2009, 262, 264; [X.], [X.], 119, 130).

([X.]) Erkennt der Steuerberater Umstände, die geeignet sind, die implizite Fortbestehensprognose des §
252 Abs.
1 Nr. 2 [X.] in Frage zu stellen, oder hätte er bei [X.] Aufmerksamkeit bei Erstellung des Jahresabs[X.]hlus-ses sol[X.]he Umstände erkennen müssen, muss er entweder klären,
ob diese Umstände tatsä[X.]hli[X.]h vorliegen oder tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht geeignet sind, die Fort-führungsprognose in Frage zu stellen, oder er muss dafür Sorge tragen, dass die [X.] eine explizite Fortführungsprognose erstellt. [X.] die [X.] dem Steuerberater eine explizite Fortführungsprognose, darf der Steuerberater diese -
wenn sie ni[X.]ht evident untaugli[X.]h ist
-
bei der Erstellung des Jahresabs[X.]hlusses zugrunde legen. Legt der Mandant ni[X.]ht von si[X.]h aus 35
36
-
20
-
ein Ergebnis einer Prüfung der Fortführungsaussi[X.]hten vor, muss dies der Steuerberater anmahnen, wenn er das Risiko einer mangelhaften -
weil zu Un-re[X.]ht mit [X.] aufgestellten
-
Bilanz auss[X.]hließen mö[X.]hte. [X.] darf er si[X.]h ni[X.]ht auf bloße Aussagen der Ges[X.]häftsführer oder der [X.] ohne sa[X.]hli[X.]hen Gehalt verlassen. Er ist zwar ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die notwendigen Überprüfungen ohne gesonderten Auftrag selbst zu veranlassen oder dur[X.]hzuführen. Er muss jedo[X.]h dafür Sorge tragen, dass der Mandant die gegen einen Ansatz von [X.] bestehenden
Bedenken ausräumt, und daher die vom Mandanten abgegebenen Erklärungen daraufhin überprü-fen, ob sie sti[X.]hhaltig sind und Substanz aufweisen.

Die Behauptung des [X.]n, der Ges[X.]häftsführer der S[X.]huldnerin habe ihm versi[X.]hert, das Problem der bilanziellen Übers[X.]huldung sei bekannt und man überlege Kapitalerhöhungen, ist ni[X.]ht geeignet, den [X.]n von der Haftung für einen fehlerhaften Jahresabs[X.]hluss zu entlasten. Denn sie enthält nur eine vage Ankündigung ohne konkreten sa[X.]hli[X.]hen Gehalt; eine sol[X.]he An-kündigung vermag die aus einer bilanziellen Übers[X.]huldung folgenden [X.] für eine handelsre[X.]htli[X.]he Fortführungsprognose ni[X.]ht zu beseitigen.

([X.]) Trotz dem Steuerberater erkennbarer
Zweifel an der Fortführungs-vermutung ist der von ihm erstellte Jahresabs[X.]hluss jedo[X.]h mangelfrei, wenn der Steuerberater die [X.] auf die konkreten Umstände hingewiesen hat, deretwegen keine ausrei[X.]hende Grundlage vorhanden war, um ungeprüft [X.] na[X.]h §
252 Abs.
1 Nr.
2 [X.] zugrunde legen zu können, die [X.] ihn aber ausdrü[X.]kli[X.]h angewiesen hat, glei[X.]hwohl die handels-re[X.]htli[X.]he Bilanz mit [X.] zu erstellen. Beruht der Mangel eines Werks auf Anweisungen oder verbindli[X.]hen Vorgaben des Bestellers, entfällt die Haftung für Mängel, sofern der Unternehmer die erforderli[X.]hen Prüfungen 37
38
-
21
-
dur[X.]hgeführt und die notwendigen Hinweise gegeben hat ([X.]/
[X.], [X.], 76.
Aufl., §
633 Rn.
4; [X.], Urteil vom 29.
September 2011 -
VII
ZR 87/11, NJW 2011, 3780 Rn. 14 mwN; vgl. au[X.]h §
645 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Die -
vom Steuerberater zu beweisenden
-
Hinweise müssen sowohl die bestehenden Zweifel an der Fortführungsprognose als au[X.]h die notwendige Überprüfung genau und im Einzelfall aufzeigen. Die vom Mandanten erteilte Anweisung hat der Steuerberater sodann in dem von ihm erstellten Entwurf ei-nes Jahresabs[X.]hlusses zu dokumentieren.

Der vom [X.]n na[X.]h seiner Behauptung erteilte allgemeine Hinweis, dass eine bilanzielle Übers[X.]huldung vorliegt, entlastet den Steuerberater jedo[X.]h ni[X.]ht. Glei[X.]hes gilt für die Hinweise auf eine generelle Prüfungspfli[X.]ht in den
S[X.]hreiben vom 20.
April und 28. August 2007. Der Steuerberater
muss den Mandanten vielmehr klar und deutli[X.]h darauf hinweisen, dass er die handels-re[X.]htli[X.]he Bilanz nur dann na[X.]h [X.] erstellen kann, wenn [X.] die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen gegeben sind. Sofern -
was revisions-re[X.]htli[X.]h zu unterstellen ist
-
die im Streitfall bestehenden Indizien ernsthafte Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit begründeten, hätte der [X.] dem Mandanten zu erläutern gehabt, wel[X.]he Anforderungen §
252 Abs. 1 Nr. 2 [X.] an die Bilanzierung na[X.]h [X.] stellt und dass im Streitfall aufgrund einer bilanziellen Übers[X.]huldung und den wiederholten Verlusten konkrete Zweifel an einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit [X.] und deshalb eine explizite Fortführungsprognose erforderli[X.]h sei.

(3) Hingegen ist der Steuerberater, der beauftragt ist, den [X.] zu erstellen, ohne einen ausdrü[X.]kli[X.]h hierauf geri[X.]hteten Auftrag ni[X.]ht verpfli[X.]htet, über die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und die ihm sonst bekannten Umstände hinaus umfassend Na[X.]hfors[X.]hungen oder Untersu[X.]hun-39
40
-
22
-
gen anzustellen, ob die gesetzli[X.]he Vermutung des §
252 Abs.
1 Nr.
2 [X.] tatsä[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt ist, oder von si[X.]h aus na[X.]h mögli[X.]hen Insolvenzgrün-den zu fors[X.]hen.
Ihn trifft au[X.]h keine allgemeine Untersu[X.]hungspfli[X.]ht hinsi[X.]ht-li[X.]h der wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse der [X.]. Daher haftet der [X.] für einen objektiv fehlerhaften Jahresabs[X.]hluss ni[X.]ht s[X.]hon dann, wenn er bei einer entspre[X.]henden Na[X.]hfors[X.]hung oder einer entspre[X.]henden Unter-su[X.]hung der wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse hätte erkennen können, dass die [X.] insolvenzreif war.

[X.]) Das für eine S[X.]hadensersatzhaftung bei Mängeln der Werkleistung erforderli[X.]he Vers[X.]hulden wird vermutet (§
280 Abs.
1 Satz 2 [X.]). Der [X.] muss si[X.]h mithin entlasten.

d) Die Kausalität der fehlerhaften Bilanz für den geltend gema[X.]hten In-solvenzvers[X.]hleppungss[X.]haden, insbesondere also den unterlassenen Insol-venzantrag muss der Insolvenzverwalter beweisen (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juni 2013 -
IX
ZR 204/12, [X.], 1323 Rn. 19 ff).

2. Anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint,
kommt zudem eine Haftung des [X.]n aus §
280 Abs.
1, §
675 Abs. 1
[X.] wegen Verletzung einer Hinweis-
und Warnpfli[X.]ht in Betra[X.]ht. Au[X.]h wenn der vom Steuerberater [X.] Jahresabs[X.]hluss mangelfrei war, können den mit der Erstellung des [X.]es beauftragten Steuerberater Hinweis-
und Warnpfli[X.]hten treffen.

a) Eine Hinweispfli[X.]ht des Steuerberaters besteht au[X.]h außerhalb des bes[X.]hränkten [X.], soweit die Gefahren dem Steuerberater bekannt oder für ihn offenkundig sind oder si[X.]h ihm bei ordnungsgemäßer [X.] aufdrängen und wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auf-41
42
43
44
-
23
-
traggeber si[X.]h der Gefahr ni[X.]ht bewusst ist ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 -
IX ZR 12/05, [X.], 369 Rn. 14 mwN; [X.] in G. Fis[X.]her/[X.]/D.
Fis[X.]her/Rinkler/[X.], Handbu[X.]h der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 20). Dies gilt insbesondere,
wenn die Gefahr Interessen
des Auftraggebers betrifft, die mit dem bes[X.]hränkten Auftragsgegenstand in engem Zusammenhang stehen ([X.], Urteil vom 9. Juli 1998 -
IX ZR 324/97, [X.], 2246, 2248; vom 18.
Dezember 2008, [X.]O; [X.] [X.]O).

[X.]) Diese Voraussetzungen können
bei einem
Steuerberater erfüllt
sein, der beauftragt ist, einen Jahresabs[X.]hluss zu erstellen. Trotz inhaltli[X.]h ri[X.]htiger Bilanz können zugunsten des Mandanten Hinweis-
und Warnpfli[X.]hten beste-hen, wenn
der Steuerberater einen Insolvenzgrund erkennt oder für ihn ernst-hafte Anhaltpunkte für einen mögli[X.]hen Insolvenzgrund offenkundig sind
und er annehmen muss, dass die mögli[X.]he Insolvenzreife der Mandantin ni[X.]ht bewusst ist. Sol[X.]he Anhaltspunkte können für den Steuerberater etwa dann offenkundig sein, wenn die Jahresabs[X.]hlüsse der [X.] in aufeinanderfolgenden [X.] wiederholt ni[X.]ht dur[X.]h Eigenkapital gede[X.]kte Fehlbeträge aufweisen. Dies kommt weiter in Betra[X.]ht, wenn für den Steuerberater offenkundig ist, dass die bilanziell übers[X.]huldete [X.] über keine
stillen Reserven verfügt. [X.] für die Frage, ob eine Hinweis-
und Warnpfli[X.]ht des Steuerberaters [X.], sind dabei nur die von ihm für den zu erstellenden Jahresabs[X.]hluss zu prüfenden Umstände.

Der Steuerberater muss im Hinbli[X.]k auf §
252 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ohnehin anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen und der ihm sonst
-
etwa au[X.]h aus einem Dauermandat
-
bekannten Umstände prüfen, ob si[X.]h daraus ernsthafte Hinweise auf einen mögli[X.]hen Insolvenzgrund ergeben, die als tatsä[X.]hli[X.]he Gegebenheiten Zweifel an der Fortführungsprognose we[X.]ken 45
46
-
24
-
(vgl. Zugehör, [X.], 1965, 1969 ff; [X.] [X.]O § 2 Rn. 23). Insbesondere ist der Steuerberater verpfli[X.]htet, die Mandantin über re[X.]htli[X.]he oder tatsä[X.]hli[X.]he Gegebenheiten zu unterri[X.]hten, die er
im Zuge der Erstellung der Jahresbilanz erkennen muss und die der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Sinne des §
252 Abs.
1 Nr. 2 [X.] entgegenstehen können. Da § 252 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf die Tätigkeit des Unternehmens abstellt
und im Unters[X.]hied dazu §§
17 ff [X.] Handlungspfli[X.]hten für den [X.] bestimmen
([X.], ZIP 2012, 2478, 2480 f; [X.], Zum Grundsatz der Unternehmensfort-führung in der Insolvenz, [X.]), liegt es für den Steuerberater und den [X.] nahe, dass der Steuerberater auf sol[X.]he si[X.]h bei
der Prüfung des §
252 Abs.
1 Nr. 2 [X.] ergebende offenkundige Umstände hinweist, die für den Mandanten
Handlungspfli[X.]hten na[X.]h den §§ 17
ff [X.] begründen können.

Hingegen ist der Steuerberater ni[X.]ht zu weitergehenden Überprüfungen verpfli[X.]htet. Erst re[X.]ht ist der Steuerberater ni[X.]ht verpfli[X.]htet, von si[X.]h aus eine Übers[X.]huldungsprüfung vorzunehmen. Vielmehr hat der Ges[X.]häftsführer
-
wenn ihm die entspre[X.]henden Indizien genannt werden
-
die erforderli[X.]hen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder gesondert in Auftrag zu geben ([X.], Urteil vom 7. März 2013 -
IX ZR 64/12, [X.], 802 Rn. 21). Es ist originäre Aufgabe des Ges[X.]häftsführers, die Zahlungsfähigkeit und eine etwaige Über-s[X.]huldung des von ihm geleiteten Unternehmens im Auge zu behalten und auf eventuelle Anzei[X.]hen für eine Insolvenzreife zu reagieren ([X.], Urteil vom 7.
März 2013 -
IX ZR 64/12, [X.], 802 Rn. 21). Der Ges[X.]häftsführer einer [X.] mit bes[X.]hränkter Haftung ist na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] verpfli[X.]htet, für eine Organisation zu sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pfli[X.]hten erforderli[X.]he Übersi[X.]ht über die [X.] und finanzielle Situation der [X.] jederzeit ermögli[X.]ht; verfügt er selbst ni[X.]ht über ausrei[X.]hende persönli[X.]he Kenntnisse, muss er si[X.]h [X.]
-
25
-
nenfalls fa[X.]hkundig beraten lassen ([X.], Urteil vom 6. Juni 1994 -
II ZR 292/91, [X.]Z 126, 181, 199; vom 20. Februar 1995 -
II ZR 9/94, [X.], 560, 561; vom 14. Mai 2007 -
II ZR 48/06, Z[X.] 2007, 660 Rn. 16; vom 27.
März 2012 -
II ZR 171/10, Z[X.] 2012, 1177, Rn. 15; vom 19. Juni 2012
-
II ZR 243/11, Z[X.] 2012, 1536 Rn. 11).

[X.]) Im Streitfall können na[X.]h den
revisionsre[X.]htli[X.]h zu unterstellenden Behauptungen des [X.] sol[X.]he für den [X.]n offenkundige Umstände vorliegen. Bereits der dem [X.]n mit der erstmaligen Auftragserteilung be-kannte Jahresabs[X.]hluss für das [X.] wies einen ni[X.]ht dur[X.]h Eigenkapital jeweilige Fehlbetrag stieg in allen vom [X.]n erstellten Jahresabs[X.]hlüssen
mit Ausnahme des [X.]es für das [X.] stets an. Zudem hat der Kläger behauptet, dass die S[X.]huldnerin bereits bei Beauftragung des [X.]n über keine stillen Re-serven verfügt habe.

Auf dieser Grundlage hat der [X.] einer etwaigen Hinweis-
und Warnpfli[X.]ht ni[X.]ht mit seinen im Re[X.]htsstreit vorgelegten S[X.]hreiben genügt. Das S[X.]hreiben vom 20. April 2007 enthält keinen ausrei[X.]henden Hinweis auf einen mögli[X.]hen Insolvenzgrund, weil der [X.] darin nur abstrakt die Prüfungs-pfli[X.]hten eines Ges[X.]häftsführers wiedergibt. Erforderli[X.]h ist aber,
dass der Steuerberater die maßgebli[X.]hen Umstände gegenüber seinem Mandanten im Einzelnen bezei[X.]hnet und ihn konkret darauf hinweist, dass diese
Umstände Anlass zu einer Prüfung einer mögli[X.]hen Insolvenzreife geben. Soweit der [X.] im S[X.]hreiben vom 28.
August 2007 zusätzli[X.]h auf den im [X.] für das [X.] enthaltenen ni[X.]ht dur[X.]h Eigenkapital gede[X.]kten Fehlbetrag von 73.660,22

l-s[X.]haft, die in den Vorjahren bestehende verglei[X.]hbare Situation und die daraus 48
49
-
26
-
folgenden Prüfungs-
und Handlungspfli[X.]hten des Ges[X.]häftsführers [X.] hinsi[X.]htli[X.]h einer Insolvenzantragspfli[X.]ht hinweist, ist dies grundsätzli[X.]h [X.], eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Hinweis-
und Warnpfli[X.]ht zu erfül-len. Dies setzt jedo[X.]h voraus, dass eine sol[X.]he Hinweis-
und Warnpfli[X.]ht -
was na[X.]h den revisionsre[X.]htli[X.]h zu unterstellenden Behauptungen des [X.] mög-li[X.]h ist
-
ni[X.]ht s[X.]hon deutli[X.]h früher bestand.

[X.]) Die Hinweis-
und Warnpfli[X.]ht des Steuerberaters hinsi[X.]htli[X.]h der Um-stände, die auf einen Insolvenzgrund hinweisen, setzt weiter voraus, dass der Steuerberater Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber si[X.]h der [X.] ni[X.]ht bewusst ist. Daran fehlt es, wenn der Steuerberater davon ausgehen darf, dass sein Mandant si[X.]h der Umstände, die auf einen Insolvenzgrund hin-weisen, bewusst ist
und in der Lage ist, die tatsä[X.]hli[X.]he und re[X.]htli[X.]he Bedeu-tung
dieser Umstände einzus[X.]hätzen. Ents[X.]heidend ist, ob der Ges[X.]häftsführer der [X.] über das konkrete tatsä[X.]hli[X.]he und re[X.]htli[X.]he Wissen verfügt, um si[X.]h veranlasst zu fühlen zu überprüfen, ob er das Unternehmen in seiner bisherigen Form fortführen kann.
Hierzu kann es genügen, wenn -
wie der [X.] behauptet hat
-
die S[X.]huldnerin ihm gegenüber erklärt hat, das Problem der bilanziellen Übers[X.]huldung sei bekannt.

b) Soweit der [X.] ausgespro[X.]hen hat, dass die Unterbilanz für den Ges[X.]häftsführer
ohne weiteres ersi[X.]htli[X.]h ist und deshalb keine Hinweispfli[X.]h-ten des Steuerberaters auf einen mögli[X.]hen Insolvenzgrund bestehen ([X.], Urteil vom 7.
März 2013 -
IX
ZR 64/12, [X.], 802 Rn. 19), wird daran ni[X.]ht festgehalten.

[X.]) Erfüllt der Steuerberater diese Hinweispfli[X.]ht ni[X.]ht, kommt eine Haf-tung für einen Insolvenzvers[X.]hleppungss[X.]haden in Betra[X.]ht, wenn die Gesell-50
51
52
-
27
-
s[X.]haft tatsä[X.]hli[X.]h früher Insolvenz angemeldet hätte, sofern ihr die mit den (wiederholten) [X.] verbundenen
Risiken aufgezeigt worden [X.].

C.

Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass das Beru-fungsgeri[X.]ht ni[X.]ht nur zu klären haben wird, ob der [X.] seine Pfli[X.]hten verletzt hat. Vielmehr wird au[X.]h zu klären sein, inwieweit eine etwaige Pfli[X.]ht-verletzung für einen unterbliebenen Insolvenzantrag ursä[X.]hli[X.]h gewesen ist. Zudem wird das Berufungsgeri[X.]ht zu prüfen haben, inwieweit ein etwaiger S[X.]hadensersatzanspru[X.]h des [X.] infolge eines der S[X.]huldnerin analog §
31 [X.] zuzure[X.]hnenden Mitvers[X.]huldens ihres Ges[X.]häftsführers (§
254

53
-
28
-
Abs.
1 [X.]) erhebli[X.]h gemindert oder sogar ganz ausges[X.]hlossen ist ([X.], Urteil vom 6.
Juni 2013 -
IX
ZR 204/12, [X.], 1323 Rn. 29 ff).

Kayser
Gehrlein
Ri[X.] [X.] ist im Erholungs-

urlaub und kann deshalb
ni[X.]ht

unters[X.]hreiben.

Kayser

[X.]
S[X.]hoppmeyer

Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 19.09.2013 -
334 O 271/12 -

O[X.], Ents[X.]heidung vom 14.11.2014 -
1 [X.]/13 -

Meta

IX ZR 285/14

26.01.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. IX ZR 285/14 (REWIS RS 2017, 16567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16567

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 285/14 (Bundesgerichtshof)

Steuerberaterhaftung: Bilanzierung nach Fortführungswerten bei bestehendem Insolvenzgrund; Prüfungspflichten des mit der Erstellung eines Jahresabschlusses für …


16 U 179/21 (Oberlandesgericht Köln)


2 O 420/15 (Landgericht Duisburg)


IX ZR 64/12 (Bundesgerichtshof)


23 U 998/18 (OLG München)

Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZR 285/14

IX ZR 64/12

II ZR 171/10

II ZR 243/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.