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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:260117U[X.]285.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
IX [X.]
Verkündet am:
26. Januar 2017
Klu[X.]kow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 252 Abs. 1 Nr. 2
Besteht für eine Kapitalgesells[X.]haft ein Insolvenzgrund, s[X.]heidet eine Bilanzierung na[X.]h [X.] aus, wenn innerhalb des [X.] damit zu re[X.]hnen ist, dass das Unternehmen no[X.]h vor dem Insolvenzantrag, im Eröffnungs-verfahren oder alsbald na[X.]h Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird.
[X.] § 675; [X.] § 252 Abs. 1 Nr. 2
a) Der mit der Erstellung eines Jahresabs[X.]hlusses für eine GmbH beauftragte [X.] ist verpfli[X.]htet zu prüfen, ob si[X.]h auf der Grundlage der ihm zur Verfü-gung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsä[X.]hli[X.]he oder re[X.]htli[X.]he Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der [X.] entgegenstehen können. Hingegen ist er ni[X.]ht verpfli[X.]htet, von si[X.]h aus eine Fortführungsprognose zu erstellen und die hierfür erhebli[X.]hen Tatsa[X.]hen zu ermitteln (Ergänzung zu [X.], [X.], 802 und [X.], [X.], 1323).
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b) Eine Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass der Jahresabs[X.]hluss ange-si[X.]hts einer bestehenden Insolvenzreife der [X.] objektiv zu Unre[X.]ht von [X.] ausgeht.
[X.] § 675, [X.] § 19 Abs. 2
Der mit der Erstellung eines Jahresabs[X.]hlusses für eine GmbH beauftragte [X.] hat die Mandantin auf einen mögli[X.]hen Insolvenzgrund und die daran an-knüpfende Prüfungspfli[X.]ht ihres Ges[X.]häftsführers hinzuweisen, wenn entspre[X.]hende Anhaltspunkte offenkundig sind und er annehmen muss, dass die mögli[X.]he Insol-venzreife der Mandantin ni[X.]ht bewusst ist (teilweise Aufgabe von [X.], [X.], 802).
[X.], Urteil vom 26. Januar 2017 -
IX [X.] -
O[X.]
[X.]
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 27. Oktober 2016 dur[X.]h [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und den Ri[X.]hter Dr.
S[X.]hoppmeyer
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 14. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Na[X.]hteil des [X.] erkannt wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand:
Die [X.]
GmbH
(fortan: S[X.]huldnerin) beauf-tragte den beklagten Steuerberater im [X.], den Jahresabs[X.]hluss für das [X.] zu erstellen.
Hierzu übergab die S[X.]huldnerin dem [X.]n unter anderem den Jahresabs[X.]hluss für das [X.], der einen ni[X.]ht dur[X.]h [X.] gede[X.]kten Fehlbetrag von 33.127,93
r-teilte die S[X.]huldnerin dem [X.]n jeweils erneut Einzelaufträge, die [X.]
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abs[X.]hlüsse zu erstellen. Der [X.] kam diesen Aufträgen na[X.]h. Das Stammkapital der S[X.]huldnerin betrug anfängli[X.]h 25.564,59
r-folgte eine Kapitalerhöhung auf 50.000
Die vom [X.]n erstellten Jahresabs[X.]hlüsse wiesen jeweils ni[X.]ht dur[X.]h Eigenkapital gede[X.]kte Fehlbeträge auf:
Erstellung Abs[X.]hluss
Sti[X.]htag
Verlust/Gewinn
Fehlbetrag
Mai 2005
31.12.2003
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2006
31.12.2004
-
15. März 2007
31.12.2005
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28. August 2007
31.12.2006
3. Januar 2009
31.12.2007
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In Ans[X.]hreiben vom 20.
April 2007 und 28.
August 2007 wies der [X.] darauf hin, dass der Ges[X.]häftsführer der S[X.]huldnerin verpfli[X.]htet sei, "regel-mäßig die Zahlungsfähigkeit sowie die Vermögensverhältnisse der GmbH da-hingehend zu überprüfen, ob die Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist und dass keine Übers[X.]huldung vorliegt".
Mit S[X.]hreiben vom 29.
November 2007 wies er auf einen Rü[X.]kgang der Umsatzerlöse im Verglei[X.]h zum [X.] um fast 50
v.[X.] bei glei[X.]hzeitig um 20
v.[X.] gestiegenem Personalaufwand hin. Mit S[X.]hreiben vom 15.
Januar 2009 übersandte er den vorläufigen [X.] für das [X.] und teilte mit, dass si[X.]h die Übers[X.]huldung dur[X.]h den Jahresfehlbetrag weiter erhöht habe.
Am 2.
Juli 2009 stellte die S[X.]huldnerin Eigenantrag; das Insolvenzverfah-ren über ihr Vermögen wurde am 15.
Juli 2009 eröffnet und der Kläger zum In-solvenzverwalter bestellt. Der Kläger behauptet, die S[X.]huldnerin habe über kei-2
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ne stillen Reserven verfügt und sei bereits seit 2002, jedenfalls aber Mitte 2005 bei Übernahme des ersten Auftrags dur[X.]h den [X.]n insolvenzreif, nämli[X.]h übers[X.]huldet und aufgrund ihrer aus der Übers[X.]huldung folgenden Kreditun-würdigkeit zahlungsunfähig gewesen. Jedenfalls seit 2006 sei die [X.] zweifelhaft gewesen. Bereits im Mai 2005 will der [X.] den [X.] auf das Problem der bilanziellen Übers[X.]huldung hingewiesen ha-ben, worauf dieser ihm erklärt habe, das Problem sei bekannt, es sei eine Kapi-talerhöhung geplant und er werde das Problem mit dem [X.]er bespre-[X.]hen.
Der Kläger beantragt -
soweit no[X.]h von Interesse
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festzustellen, dass der [X.] sämtli[X.]he S[X.]häden seit dem 30.
Juni 2005 zu ersetzen habe, die dur[X.]h eine vers[X.]hleppte Insolvenzantragstellung bei der [X.] seien. Das [X.] hat die Klage insoweit abgewiesen, die Berufung des [X.] hat keinen Erfolg
gehabt. Mit der vom [X.] zugelassenen [X.] verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Ents[X.]heidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurü[X.]kverweisung.
A.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, der [X.] habe keine Pfli[X.]h-ten aus dem Steuerberatervertrag verletzt. Der [X.] habe ein allgemeines steuerre[X.]htli[X.]hes Mandat gehabt, indem er ledigli[X.]h die Jahresabs[X.]hlüsse und 5
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Steuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2007 angefertigt habe. Im Rahmen eines sol[X.]hen Mandats bestehe keine Pfli[X.]ht des Steuerberaters, den Mandan-ten bei einer Unterde[X.]kung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass der Ges[X.]häftsführer verpfli[X.]htet sei zu überprüfen, ob Insolvenzreife eingetreten sei, und gegebenenfalls einen Insolvenzantrag zu stellen. Dies gelte au[X.]h für Einzelmandate.
Aus dem
vom [X.]n in den Jahresabs[X.]hlüssen für die Jahre 2005 bis 2007 aufgenommenen Hinweis, die entstandenen Bilanzierungs-
und Be-wertungsfragen seien mit dem Ges[X.]häftsführer der S[X.]huldnerin erörtert und einvernehmli[X.]h ents[X.]hieden worden, lasse si[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass der [X.] eine insolvenzre[X.]htli[X.]he Übers[X.]huldung der S[X.]huldnerin ausges[X.]hlossen habe. Dem stehe weiter entgegen, dass der [X.] jeweils zeitnah mit der Übersendung der Jahresabs[X.]hlüsse den Ges[X.]häftsführer darauf hingewiesen habe, dass er eine Überprüfung der Insolvenzreife eigenverantwortli[X.]h vorzu-nehmen und gegebenenfalls Insolvenzantrag zu stellen habe.
B.
Das hält re[X.]htli[X.]her Überprüfung ni[X.]ht stand.
[X.]
Allerdings hat der [X.] in der Vergangenheit ausgespro[X.]hen, dass eine Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzvers[X.]hleppungss[X.]haden wegen eines unterlassenen Hinweises nur eintreten könne, wenn dieser ausdrü[X.]kli[X.]h 8
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mit der Prüfung der Insolvenzreife eines Unternehmens beauftragt sei.
Der Steuerberater habe dur[X.]h seine Aufgabe, Jahresabs[X.]hlüsse zu fertigen, kein überlegenes Wissen im Hinbli[X.]k auf eine drohende Übers[X.]huldung des [X.] im
Fall einer bilanziellen Übers[X.]huldung ([X.], Urteil vom 7.
März 2013 -
IX
ZR 64/12, [X.], 802 Rn.
19; vom 6.
Juni 2013 -
IX
ZR 204/12, [X.], 1323 Rn. 13).
Es sei grundsätzli[X.]h ni[X.]ht Aufgabe des mit der [X.] steuerli[X.]hen Beratung der GmbH beauftragten Beraters,
die Gesell-s[X.]haft bei einer Unterde[X.]kung in der Handelsbilanz darauf hinzuweisen, dass es die Pfli[X.]ht des Ges[X.]häftsführers ist, eine Überprüfung vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, ob Insolvenzreife eingetreten ist, und gegebenenfalls gemäß §
15a [X.] Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen ([X.], Urteil vom 7.
März 2013, [X.]O Rn.
15, 19; vom 6.
Juni 2013, [X.]O Rn. 12). An dieser Re[X.]htspre[X.]hung hält der [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt fest.
I[X.]
Im Streitfall kann
der [X.] die dur[X.]h eine vers[X.]hleppte Insolvenzan-tragstellung bei der S[X.]huldnerin entstandenen S[X.]häden zu ersetzen haben, sofern hierfür eine mangelhafte Erstellung der Bilanzen (§
242 Abs. 1 [X.]) ursä[X.]hli[X.]h war (unter 1). Weiter kommt ein S[X.]hadensersatzanspru[X.]h in [X.], weil der [X.] es na[X.]h dem revisionsre[X.]htli[X.]h zu unterstellenden Vor-trag des [X.] unterlassen hat, die S[X.]huldnerin auf die si[X.]h aus dem ni[X.]ht dur[X.]h Eigenkapital gede[X.]kten Fehlbetrag (§
268 Abs. 3 [X.]) ergebenden Risi-ken hinzuweisen, und ni[X.]ht darauf aufmerksam gema[X.]ht hat, dass dies auf ei-nen Insolvenzgrund hindeutet (unter 2).
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1. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht bea[X.]htet, dass der [X.] na[X.]h §
280 Abs.
1, § 634 Nr. 4, §
675 Abs.
1 [X.] haften kann, wenn er den [X.] -
wie der Kläger behauptet
-
zu Unre[X.]ht [X.] zu-grunde gelegt hat. Ein Steuerberater, der es übernimmt, einen handelsre[X.]htli-[X.]hen Jahresabs[X.]hluss für [X.] oder eine [X.] zu erstellen, s[X.]huldet einen Leistungserfolg (unter a). Er verletzt seine Pfli[X.]hten aus dem ihm erteilten Auftrag, wenn der Jahresabs[X.]hluss mangelhaft ist (unter b). Er ist zum S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htet, wenn er diese Pfli[X.]htverletzung zu vertreten hat (§
280 Abs.
1 Satz 2 [X.]; unter [X.]).
a) Der Steuerberater haftet im Rahmen seines Mandats na[X.]h Werkver-tragsre[X.]ht für Mängel bei der Erstellung des Jahresabs[X.]hlusses.
[X.]) Der Auftrag einer Kapitalgesells[X.]haft, einen na[X.]h §§
242, 264 [X.] erforderli[X.]hen Jahresabs[X.]hluss zu erstellen, enthält stets eine werkvertragli[X.]he Verpfli[X.]htung mit Ges[X.]häftsbesorgungs[X.]harakter (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Feb-ruar 2000 -
X
ZR 198/97, [X.], 973 unter [X.]; vom 7.
März 2002 -
III
ZR 12/01, [X.], 2248, 2249
f; Zugehör, [X.], 1965, 1966). Dies gilt [X.], wenn der Steuerberater -
wie im Streitfall
-
einen nur auf die Erstellung des Jahresabs[X.]hlusses geri[X.]hteten Einzelauftrag erhält. Es kann daher offen-bleiben, inwieweit Werkvertragsre[X.]ht zur Anwendung kommt, wenn es si[X.]h beim zu erstellenden Jahresabs[X.]hluss nur um eine Einzelleistung im Rahmen eines Dauermandats handelt (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Mai 2006 -
IX
ZR 63/05, [X.], 1411 Rn. 6
ff; vom 14.
Juni 2012 -
IX
ZR 145/11, [X.]Z 193, 297 Rn.
9 zur Prüfung der Insolvenzreife). Denn bei der Erstellung eines [X.]es handelt es si[X.]h um einen fest umrissenen Leistungsgegenstand, ni[X.]ht hingegen um eine allgemeine, laufende Beratungstätigkeit.
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9
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[X.]) Der Steuerberater, der den handelsre[X.]htli[X.]hen Jahresabs[X.]hluss für eine GmbH zu erstellen hat, soll ni[X.]ht
nur eine bestimmte Tätigkeit entfalten, auf deren Grundlage die [X.] bestimmte Ziele errei[X.]hen oder ihre Ge-s[X.]häftstätigkeit ausri[X.]hten mö[X.]hte. Vielmehr will die [X.] mit einem sol-[X.]hen Auftrag stets die sie treffenden handelsre[X.]htli[X.]hen Pfli[X.]hten erfüllen und mö[X.]hte deshalb einen entspre[X.]henden Jahresabs[X.]hluss als Ergebnis erhalten. Der Inhalt eines na[X.]h §§
242, 264 [X.] erforderli[X.]hen Jahresabs[X.]hlusses wird dabei weitgehend dur[X.]h die gesetzli[X.]hen Anforderungen und die eröffneten [X.] festgelegt.
b) Der [X.] hat na[X.]h den revisionsre[X.]htli[X.]h zu unterstellenden Be-hauptungen des [X.] die Jahresabs[X.]hlüsse für die S[X.]huldnerin pfli[X.]htwidrig auf der Grundlage von [X.] und damit mangelhaft erstellt.
[X.]) Der [X.] hat bereits mit Urteil vom 18.
Februar 1987 (IVa
ZR 232/85, GmbHR 1987, 463) ausgespro[X.]hen, dass ein Steuerberater zum S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htet sein kann, wenn die von ihm fehlerhaft [X.] Bilanz die bestehende re[X.]hneris[X.]he Übers[X.]huldung ni[X.]ht erkennen ließ und deswegen der Konkursantrag wegen Übers[X.]huldung verspätet gestellt wurde. Au[X.]h im Urteil vom 7.
März 2013 (IX
ZR 64/12, [X.], 802 Rn. 22) ist der [X.] davon ausgegangen, dass ein Steuerberater wegen S[X.]hle[X.]hterfüllung des Auftrags zur Erstellung eines handelsre[X.]htli[X.]hen [X.]es s[X.]hadensersatzpfli[X.]htig ist. Zur Haftung führende Mängel weist ein Jahresabs[X.]hluss jedo[X.]h ni[X.]ht nur dann auf, wenn er die tatsä[X.]hli[X.]h bestehende re[X.]hneris[X.]he Übers[X.]huldung
ni[X.]ht erkennen ließ. Dies kann au[X.]h dann der Fall sein, wenn der Jahresabs[X.]hluss angesi[X.]hts einer bestehenden Insolvenzreife der [X.] zu Unre[X.]ht von [X.] ausgeht. Soweit si[X.]h aus früheren Ents[X.]heidungen des [X.]s (insbesondere [X.], Urteil vom 7.
März 15
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2013, [X.]O; vom 6.
Juni 2013 -
IX
ZR 204/12, [X.], 1323 Rn. 12
f) etwas anderes ergeben sollte, wird daran ni[X.]ht festgehalten.
[X.]) Mängel weist der Jahresabs[X.]hluss auf, wenn er ni[X.]ht der vereinbar-ten oder jedenfalls ni[X.]ht der für
Jahresabs[X.]hlüsse na[X.]h der gewöhnli[X.]hen Ver-wendung übli[X.]hen Bes[X.]haffenheit entspri[X.]ht (§
633 [X.]). Wel[X.]he Bes[X.]haffen-heit vertragli[X.]h ges[X.]huldet ist, ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h dem Umfang der Pfli[X.]hten, die den Steuerberater na[X.]h dem Inhalt des ihm erteilten Auftrags bei der Erstellung eines Jahresabs[X.]hlusses treffen. Er hängt von dem konkreten Mandat ab ([X.], Urteil vom 4.
März 1987 -
IVa
ZR 222/85, [X.], 565 unter 1.; vom 7.
März 2013 -
IX ZR 64/12, [X.], 802 Rn. 14).
Der mit der Erstellung des Jahresabs[X.]hlusses beauftragte Steuerberater s[X.]huldet grundsätzli[X.]h einen den handelsre[X.]htli[X.]hen [X.], die Grenzen der zulässigen Gestaltungsmögli[X.]hkeiten ni[X.]ht übers[X.]hreiten-den und in diesem Sinne ri[X.]htigen Jahresabs[X.]hluss (vgl. Zugehör, [X.], 1965). Gemäß §
252 Abs.
1 Nr. 2 [X.] ist in einer Handelsbilanz bei der Bewer-tung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem ni[X.]ht tatsä[X.]hli[X.]he oder re[X.]htli[X.]he Gegebenheiten entgegenstehen. Von diesen Grundsätzen darf gemäß §
252 Abs.
2 [X.] nur in begründeten Ausnahmefäl-len abgewi[X.]hen werden. §
264 Abs.
2 Satz 1 [X.] bestimmt s[X.]hließli[X.]h, dass der Jahresabs[X.]hluss der Kapitalgesells[X.]haft unter Bea[X.]htung der Grundsätze ordnungsgemäßer Bu[X.]hführung ein den tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen entspre-[X.]hendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage der Kapitalgesells[X.]haft zu vermitteln hat. Angesi[X.]hts der fa[X.]hli[X.]hen Kompetenz des Steuerberaters erwartet der Mandant, dass der Steuerberater den Jahresabs[X.]hluss entspre-[X.]hend dem Inhalt der
dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen und den sonst dem Steuerberater bekannten Umständen vollständig erstellt, 18
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Bewertungsfragen -
im Zusammenwirken mit dem Mandanten
-
klärt und bei offenen Fragen über die damit zusammenhängende Problematik aufklärt und eine Ents[X.]heidung des Mandanten herbeiführt.
Allerdings ist der Steuerberater ohne besondere Vereinbarung ni[X.]ht ver-pfli[X.]htet, von si[X.]h aus die für die Fortführungsprognose (§ 252 Abs. 1 Nr.
2 [X.]) erhebli[X.]hen Tatsa[X.]hen zu ermitteln. Vielmehr hat der Steuerberater den Jahresabs[X.]hluss ledigli[X.]h auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm bekannten Umstände zu erstellen. Nur in diesem Rah-men hat der Steuerberater zu prüfen, ob tatsä[X.]hli[X.]he oder re[X.]htli[X.]he Gegeben-heiten bestehen, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit [X.] können (§
252 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Der Bilanzaufsteller bestätigt mit seiner Unters[X.]hrift unter den Jahresabs[X.]hluss, dass ihm keine Umstände bekannt sind, die zu einer Abkehr von der [X.] zwingen ([X.], ZIP 2012, 2478, 2483). Soweit dana[X.]h Ents[X.]heidungen des Mandanten erforderli[X.]h sind oder Gestaltungsmögli[X.]hkeiten genutzt werden sollen oder Bewertungs-probleme zu lösen sind, hat der Steuerberater hierzu die Ents[X.]heidung des Mandanten einzuholen, sofern das Mandat ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h bereits entspre-[X.]hende Vorgaben enthält.
Weiter ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h dem erteilten Mandat, in wel[X.]hem Umfang der Steuerberater die ihm für die Erstellung des Jahresabs[X.]hlusses vorgelegten Unterlagen und Angaben des Mandanten inhaltli[X.]h zu überprüfen hat. Insoweit kann ein Auftrag erteilt werden, der nur eine Erstellung ohne Beurteilungen des Steuerberaters umfasst, ebenso aber Aufträge mit einer Plausibilitätsbeurtei-lung oder mit einer umfassenden Beurteilung. Jedo[X.]h ist der Jahresabs[X.]hluss unabhängig vom Umfang der Prüfungspfli[X.]ht des Steuerberaters stets mangel-haft, wenn er auf der Grundlage der dem Steuerberater übergebenen Unterla-20
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gen und Angaben des Unternehmers und der dem Steuerberater -
etwa aus einem Dauermandat
-
bekannten Umstände den handelsre[X.]htli[X.]h zulässigen Rahmen übers[X.]hreitet, also handelsre[X.]htli[X.]he Vorgaben verletzt.
[X.]) Na[X.]h diesen Maßstäben ist im Streitfall na[X.]h den bisherigen [X.] ni[X.]ht auszus[X.]hließen, dass die vom [X.]n erstellten Bilanzen pfli[X.]htwidrig mangelhaft waren. Der Kläger hat geltend ge-ma[X.]ht, dass der [X.] den von ihm erstellten Bilanzen [X.] zugrunde gelegt hat, obwohl dies na[X.]h § 252 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht mehr zu-lässig gewesen sei.
(1) Eine Haftung des Steuerberaters setzt zunä[X.]hst voraus, dass eine Bilanzierung na[X.]h [X.] objektiv aus der Si[X.]ht ex ante auss[X.]hied. Dies ist der Fall, wenn feststeht, dass der Fortführung der [X.] tatsä[X.]hli[X.]he oder re[X.]htli[X.]he Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 Abs. 1 Nr.
2 [X.]).
(a) Hierbei ist zunä[X.]hst zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es si[X.]h um eine Prog-noseents[X.]heidung des bilanzierenden Unternehmens handelt, weil darauf ab-zustellen ist, ob das Unternehmen seine Tätigkeit für einen übers[X.]haubaren Zeitraum voraussi[X.]htli[X.]h fortsetzen wird ([X.]/Tied[X.]hen, §
252 [X.] Rn. 20; [X.]/[X.] in [X.], 10.
Aufl., §
252 [X.] Rn. 11; [X.]/Claussen,
§
252 Rn. 17 f; [X.], ZIP 2012, 2478, 2483). Sie hat si[X.]h auf den handelsre[X.]htli[X.]h gebotenen Zeitraum zu erstre[X.]ken, regelmäßig jedenfalls auf das auf den Abs[X.]hlusssti[X.]htag folgende Ges[X.]häfts-jahr ([X.]/Tied[X.]hen, [X.]O; [X.]/[X.] in
[X.], [X.]O; [X.], [X.], 1357, 1371; [X.]/Amen, [X.] 2005, 1861, 1865; [X.], [X.] 2001, 1945, 1947; [X.], [X.], 1006, 22
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1007; [X.]/Golds[X.]hmidt,
[X.], 3, 9; [X.], [X.]O S. 2484). Objektiv fals[X.]h ist eine Bilanzierung na[X.]h [X.] daher nur dann, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Prognoseents[X.]heidung feststeht, dass die [X.]tätigkeit bis zum Ablauf des [X.] aus tatsä[X.]hli[X.]hen
oder re[X.]htli[X.]hen Gründen eingestellt werden wird ([X.], [X.]O S. 2486; [X.], [X.] 2015, 933, 934
f).
Die Fortführung der Unternehmenstätigkeit ist na[X.]h dem Gesetz der [X.] zu unterstellende Regelfall; es spri[X.]ht so lange eine Vermutung dafür, wie ni[X.]ht Umstände si[X.]htbar werden, wel[X.]he die Fortführung unwahrs[X.]heinli[X.]h ers[X.]heinen lassen ([X.]/Tied[X.]hen, §
252 [X.] Rn.
18; [X.], [X.], 1006, 1007) oder zweifelsfreie Kenntnis von der Unmögli[X.]hkeit der Fortführung besteht (Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. §
252 Rn.
9; [X.], [X.]O). Art.
31 Abs. 1 lit. a Ri[X.]htlinie 78/660/[X.] vom 25. Juli 1978 ([X.] ([X.]) 1978 Nr. L 222/11; jetzt Art. 6 Abs. 1 lit. a Ri[X.]htli-nie 2013/34/[X.] vom 26. Juni 2013, [X.] L 182 vom 29. Juni 2013, [X.]), des-sen Umsetzung §
252 Abs.
1 Nr. 2 [X.] dient, bestimmt als allgemeinen Grundsatz für die Bewertung, dass eine Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit unterstellt wird. Daher ist selbst bei Zweifeln an der Überlebensfähigkeit des Unternehmens unter Fortführungsgesi[X.]htspunkten zu bilanzieren ([X.], [X.]O). Die [X.] entfällt erst, wenn es objektiv [X.] wäre, von der Aufre[X.]hterhaltung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ([X.], ZIP 2012, 2478, 2482). Die Umstände müssen ergeben, dass die [X.] der Unternehmenstätigkeit unvermeidbar oder beabsi[X.]htigt ist ([X.]/
Amen, [X.] 2005, 1861, 1867). Tatsä[X.]hli[X.]he oder re[X.]htli[X.]he Gegebenheiten müssen si[X.]h derart konkretisieren, dass die Unternehmenstätigkeit jedenfalls innerhalb des [X.] eingestellt werden wird ([X.], [X.] 2015, 933, 934
f). Eine Bewertung zu Liquidationswerten hat zu erfolgen, wenn [X.]
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steht, dass das Unternehmen ni[X.]ht mehr fortgeführt werden kann ([X.]/Claussen,
§
252 Rn. 16).
(b) Sol[X.]he tatsä[X.]hli[X.]hen oder re[X.]htli[X.]hen Gegebenheiten können na[X.]h dem Vortrag des [X.] im Streitfall vorliegen. Besteht für eine Kapitalgesell-s[X.]haft -
wie der Kläger dies für die S[X.]huldnerin bereits für Mitte des Jahres 2005 behauptet
-
ein Insolvenzgrund, weil sie übers[X.]huldet oder zahlungsunfä-hig ist, liegen regelmäßig tatsä[X.]hli[X.]he Gegebenheiten im Sinne des §
252 Abs.
1 Nr.
2 [X.] vor, die der Regelvermutung einer Fortführung der [X.]tätigkeit entgegenstehen (Merkt in [X.][X.], [X.], 37.
Aufl., §
252 Rn. 7; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl. §
252 Rn.
13; [X.]/
[X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3.
Aufl. §
252 Rn. 17; [X.]/
Amen, [X.] 2005, 1861, 1866; [X.]/[X.]/Rabenhorst, [X.] 2009, 262; [X.], [X.], 119, 122
f; [X.], [X.]O S.
2487; [X.], [X.], 1851, 1852 [X.]. 14; [X.]/Metzing, [X.], 1824, 1825). Jedo[X.]h bedingt ein vorliegender Insolvenzgrund ni[X.]ht zwingend für den handelsre[X.]htli[X.]hen [X.] eine Aufgabe des von §
252 Abs.
1 Nr. 2 [X.] bestimmten Fortfüh-rungsprinzips (Kreipl/[X.] in [X.] [X.] [X.], 7. Aufl., §
252 Rn.
46; Hater, Insolvenzre[X.]htli[X.]he Fortbestehungsprognose und handelsre[X.]htli-[X.]he Fortführungsprognose, S.
122
f; [X.], [X.]O S. 2486
f; [X.], [X.]O S.
935). Hiervon geht au[X.]h § 155 [X.] aus (vgl. BT-Dru[X.]ks. 12/2443 [X.]). §
252 Abs.
1 Nr. 2 [X.] knüpft vielmehr an die Unternehmenstätigkeit als sol-[X.]he an; es geht darum, die im Jahresabs[X.]hluss ausgewiesenen [X.] entspre[X.]hend ihrem tatsä[X.]hli[X.]hen Verwendungszwe[X.]k zutreffend zu bewerten ([X.], [X.]O S. 2480).
Liegt ein Insolvenzgrund vor,
ist für die handelsre[X.]htli[X.]he Bilanzierung ents[X.]heidend, ob eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit au[X.]h na[X.]h Eröff-26
27
-
15
-
nung des Insolvenzverfahrens zu erwarten oder damit zu re[X.]hnen ist, dass das Unternehmen no[X.]h vor dem Insolvenzantrag, bereits im Eröffnungsverfahren (§
22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]) oder alsbald na[X.]h Insolvenzeröffnung stillgelegt werden wird (§§
157, 158 [X.]). Abzustellen ist dabei darauf, ob die [X.] aufgrund der Insolvenzreife innerhalb des [X.] eingestellt
werden wird ([X.], [X.]O). Daher kann trotz eines Insolvenzgrundes handelsre[X.]htli[X.]h eine Bilanzierung na[X.]h [X.] zulässig sein, wenn ein glaubhafter Fortführungsinsolvenzplan vorliegt, eine übertragende Sanierung innerhalb des [X.] angestrebt wird und mögli[X.]h ist ([X.]/Amen, [X.] 2005, 1861, 1866; [X.]/[X.]/Rabenhorst, [X.] 2009, 262; [X.], [X.]O S. 936; vgl. au[X.]h Hater, [X.]O S. 129
ff) oder anzunehmen ist, dass die Unternehmenstätigkeit au[X.]h na[X.]h einer Eröffnung des [X.] jedenfalls innerhalb des [X.] fortgeführt werden wird (vgl. [X.], [X.]O S. 2481; [X.], [X.]O; [X.]/[X.]/[X.] in Mün[X.]h-Komm-[X.], 3. Aufl., § 155 Rn.
6
f; [X.] in [X.]/Prütting/Bork, [X.], 2013, § 155 Rn. 53, 57, 59).
Dies erfordert eine komplexe Prognose
über die Gesamtsituation des Unternehmens (vgl. [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
252 Rn. 13; [X.], [X.]O S.
2480
ff). Wird in einem sol[X.]hen Fall no[X.]h mit [X.] bilanziert, bedarf dies mithin der konkreten
Begründung im Einzelfall. Allein die Tatsa[X.]he, dass das Unternehmen trotz eines bereits vorliegenden [X.] tätig ist, re[X.]htfertigt es ni[X.]ht, bei der Bewertung von der Fortführung der Un-ternehmenstätigkeit auszugehen. Die aktive Teilnahme
am Wirts[X.]haftsleben allein genügt au[X.]h bei rü[X.]kbli[X.]kender Betra[X.]htung
ni[X.]ht zum Na[X.]hweis einer künftigen Unternehmensfortführung (vgl. Hater, [X.]O S. 93). Für die Prognose, ob die aufgrund eines bestehenden Insolvenzgrundes und einer etwa beste-henden Antragspfli[X.]ht (§
15a [X.]) zu erwartende Insolvenzeröffnung zur [X.]
-
16
-
stellung der Unternehmenstätigkeit führen wird, kommt es vielmehr darauf an, wie das Unternehmen zum Zeitpunkt des Eintritts des Insolvenzgrundes steht. Wenn das Unternehmen in der Vergangenheit keine Gewinne erwirts[X.]haftet hat, ni[X.]ht lei[X.]ht auf finanzielle Mittel zurü[X.]kgreifen kann und eine bilanzielle Übers[X.]huldung droht oder sogar s[X.]hon eingetreten ist, besteht angesi[X.]hts der daraus folgenden Insolvenzgefährdung zunä[X.]hst keine ausrei[X.]hende Wahr-s[X.]heinli[X.]hkeit, dass si[X.]h das Unternehmen außerhalb eines Insolvenzverfah-rens fortführen lässt ([X.]/Amen, [X.] 2005, 1861, 1866). Dann erfordert das Insolvenzre[X.]ht die Erstellung einer insolvenzre[X.]htli[X.]hen Fortbestehensprogno-se, deren Ergebnis in die bilanzielle Fortführungsprognose einzubeziehen ist ([X.]/Amen [X.]O; [X.], [X.], 119, 123).
(2) Die Haftung des Steuerberaters setzt weiter voraus, dass der [X.] die fals[X.]he Bilanzierung na[X.]h [X.] na[X.]h Umfang und Inhalt des erteilten Auftrags au[X.]h zu verantworten hat. Ein Steuerberater haftet ni[X.]ht für jeden objektiv zu Unre[X.]ht auf der Grundlage von [X.] erstellten Jahresabs[X.]hluss. Er darf jedo[X.]h dem von ihm erstellten [X.] keine [X.] zugrunde
legen, wenn auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Vermutung des §
252 Abs. 1 Nr.
2 [X.] entweder widerlegt ers[X.]heint oder ernsthafte Zweifel bestehen, die ni[X.]ht ausgeräumt werden. Ob dies der Fall ist, hat der Tatri[X.]hter zu ents[X.]hei-den.
(a) Ergeben si[X.]h aus den dem Steuerberater zur Verfügung gestellten Unterlagen und den sonst dem Steuerberater bekannten Umständen keine [X.] für Zweifel an einer Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit, handelt der Steuerberater pfli[X.]htgemäß, der entspre[X.]hend der gesetzli[X.]hen Vermutung des §
252 Abs.
1 Nr.
2 [X.] von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit 29
30
-
17
-
ausgeht. Dies trifft insbesondere dann ohne weiteres zu, wenn die [X.] in der Vergangenheit na[X.]hhaltige Gewinne erzielt hat, lei[X.]ht auf finanzielle [X.] zurü[X.]kgreifen kann und keine bilanzielle Übers[X.]huldung droht (implizite Fortbestehensprognose, [X.]/[X.] in [X.], 10.
Aufl., §
252 [X.] Rn. 10; Hater, [X.]O S. 79
ff; [X.]/[X.]/Rabenhorst, [X.] 2009, 262, 263; [X.], [X.], 119, 129; [X.], [X.], 161, 164; [X.]/Metzing, [X.], 1824, 1825).
(b) Steht umgekehrt bereits auf der Grundlage der dem Steuerberater für die Erstellung des Jahresabs[X.]hlusses zur Verfügung gestellten Unterlagen und der ihm bekannten Umstände fest, dass die [X.] des §
252 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht mehr zutrifft, ist eine Bilanzierung na[X.]h Fortführungs-werten mangelhaft. Der Steuerberater muss bei pfli[X.]htgemäßem
Verhalten aus den ihm zur Verfügung stehenden Informationen die si[X.]here Überzeugung [X.] können, dass die Unternehmenstätigkeit -
etwa aufgrund einer erkann-ten Insolvenzreife
-
ni[X.]ht fortgeführt werden wird.
([X.]) Weiter ist die -
zu Unre[X.]ht [X.] zugrunde legende
-
Leistung des Steuerberaters aber au[X.]h dann mangelhaft, wenn aus den ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und den ihm bekannten Umständen tatsä[X.]hli-[X.]he oder re[X.]htli[X.]he Gegebenheiten folgen, die einer Bilanzierung na[X.]h [X.] entgegenstehen können, und der Steuerberater es unterlassen hat, vom Mandanten abklären zu lassen, ob glei[X.]hwohl no[X.]h [X.] zugrunde gelegt werden können. Ents[X.]heidend ist, ob der Steuerberater bereits aufgrund der im Rahmen der Erstellung des Jahresabs[X.]hlusses erlangten oder sonst bei ihm vorhandenen Kenntnisse von Umständen weiß oder wissen müsste, die ihrer Art und ihrer Bedeutung na[X.]h geeignet sind, als tatsä[X.]hli[X.]he 31
32
-
18
-
oder re[X.]htli[X.]he Gegebenheiten der Fortsetzung der Unternehmenstätigkeit [X.] zu stehen.
([X.]) Die tatsä[X.]hli[X.]hen Gegebenheiten, wel[X.]he die Unternehmensfortfüh-rung verhindern können, sind hauptsä[X.]hli[X.]h wirts[X.]haftli[X.]he S[X.]hwierigkeiten ([X.]/[X.]
in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, [X.], 3.
Aufl. §
252 Rn.
17; [X.]/[X.], [X.]O, [X.], 5.
Aufl., §
252, Rn. 13; Mün[X.]hKomm-[X.]/
[X.], 3.
Aufl., §
252 Rn. 11; Kreipl/[X.] in [X.] [X.] [X.], 7. Aufl., §
252 Rn. 41; [X.]/[X.]/Rabenhorst, [X.] 2009, 262). Sobald Hinweise auf entspre[X.]hende Umstände vorliegen, ist die Fortführungsfähigkeit näher zu überprüfen ([X.]/[X.], [X.]O Rn.
11; [X.]/[X.] in [X.], 10. Aufl., §
252 Rn. 10). Insbesondere ist auf Anzei[X.]hen zu a[X.]hten, die einen Insolvenzgrund darstellen können, vor allem sol[X.]he, die die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens gefährden können.
Dies kommt etwa in Betra[X.]ht, wenn das Unternehmen erhebli[X.]he [X.] erwirts[X.]haftet, eine zu geringe Eigenkapitalausstattung aufweist oder in [X.] gerät ([X.]/Tied[X.]hen, §
252 [X.] Rn.
24; [X.]/[X.]/Rabenhorst, [X.] 2009, 262; [X.]/Metzing, [X.], 1824, 1825). Ein weiteres Indiz ist die bilanzielle Übers[X.]huldung. Zwar ist diese allein kein Insolvenzgrund ([X.], Bes[X.]hluss vom 8.
März 2012 -
IX
ZR 102/11, [X.], 665 Rn.
5 mwN); jedo[X.]h kann eine bilanzielle Übers[X.]hul-dung ein Indiz für von §
252 Abs.
1 Nr.
2 [X.] verlangte tatsä[X.]hli[X.]hen Gege-benheiten darstellen und Anlass geben, eine insolvenzre[X.]htli[X.]he Übers[X.]hul-dung zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
März 2005 -
II
ZR 138/03, [X.], 848, 849 unter I[X.]1.; vom 27.
April 2009 -
II
ZR 253/07, [X.], 1145 Rn.
9; vom 7.
März 2013 -
IX
ZR 64/12, [X.], 802 Rn. 16; vom 19. November 2013 -
II
ZR 229/11, [X.], 167 Rn. 17). Im Streitfall bestanden sol[X.]he Indi-33
34
-
19
-
zien. So lag unstreitig eine bilanzielle Übers[X.]huldung vor. Außerdem wies die S[X.]huldnerin wiederholt Verluste auf, die zu einem Verlust des Eigenkapitals und zu einem ständig steigenden, ni[X.]ht dur[X.]h Eigenkapital gede[X.]kten Fehlbetrag (§
268 Abs.
3 [X.]) führten.
Handelt es si[X.]h na[X.]h den Umständen des Falles um ernsthafte Indizien, die eine Unternehmensfortführung zweifelhaft ers[X.]heinen lassen, darf ein [X.] nur dann unbesehen auf der Grundlage der [X.] erstellt werden, wenn anhand konkreter Umstände feststeht, dass diese belas-tenden Indizien einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit jedenfalls ni[X.]ht entgegenstehen. Andernfalls haben die gesetzli[X.]hen Vertreter der [X.] eingehende Untersu[X.]hungen dur[X.]hzuführen und dabei anhand aktueller, hinrei-[X.]hend detaillierter und konkretisierter interner Planungsunterlagen zu analysie-ren, ob weiterhin von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen [X.], 10.
Aufl., §
252 [X.] Rn. 10; vgl. [X.]/[X.]/Rabenhorst, [X.] 2009, 262, 264; [X.], [X.], 119, 130).
([X.]) Erkennt der Steuerberater Umstände, die geeignet sind, die implizite Fortbestehensprognose des §
252 Abs.
1 Nr. 2 [X.] in Frage zu stellen, oder hätte er bei [X.] Aufmerksamkeit bei Erstellung des Jahresabs[X.]hlus-ses sol[X.]he Umstände erkennen müssen, muss er entweder klären,
ob diese Umstände tatsä[X.]hli[X.]h vorliegen oder tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht geeignet sind, die Fort-führungsprognose in Frage zu stellen, oder er muss dafür Sorge tragen, dass die [X.] eine explizite Fortführungsprognose erstellt. [X.] die [X.] dem Steuerberater eine explizite Fortführungsprognose, darf der Steuerberater diese -
wenn sie ni[X.]ht evident untaugli[X.]h ist
-
bei der Erstellung des Jahresabs[X.]hlusses zugrunde legen. Legt der Mandant ni[X.]ht von si[X.]h aus 35
36
-
20
-
ein Ergebnis einer Prüfung der Fortführungsaussi[X.]hten vor, muss dies der Steuerberater anmahnen, wenn er das Risiko einer mangelhaften -
weil zu Un-re[X.]ht mit [X.] aufgestellten
-
Bilanz auss[X.]hließen mö[X.]hte. [X.] darf er si[X.]h ni[X.]ht auf bloße Aussagen der Ges[X.]häftsführer oder der [X.] ohne sa[X.]hli[X.]hen Gehalt verlassen. Er ist zwar ni[X.]ht verpfli[X.]htet, die notwendigen Überprüfungen ohne gesonderten Auftrag selbst zu veranlassen oder dur[X.]hzuführen. Er muss jedo[X.]h dafür Sorge tragen, dass der Mandant die gegen einen Ansatz von [X.] bestehenden
Bedenken ausräumt, und daher die vom Mandanten abgegebenen Erklärungen daraufhin überprü-fen, ob sie sti[X.]hhaltig sind und Substanz aufweisen.
Die Behauptung des [X.]n, der Ges[X.]häftsführer der S[X.]huldnerin habe ihm versi[X.]hert, das Problem der bilanziellen Übers[X.]huldung sei bekannt und man überlege Kapitalerhöhungen, ist ni[X.]ht geeignet, den [X.]n von der Haftung für einen fehlerhaften Jahresabs[X.]hluss zu entlasten. Denn sie enthält nur eine vage Ankündigung ohne konkreten sa[X.]hli[X.]hen Gehalt; eine sol[X.]he An-kündigung vermag die aus einer bilanziellen Übers[X.]huldung folgenden [X.] für eine handelsre[X.]htli[X.]he Fortführungsprognose ni[X.]ht zu beseitigen.
([X.]) Trotz dem Steuerberater erkennbarer
Zweifel an der Fortführungs-vermutung ist der von ihm erstellte Jahresabs[X.]hluss jedo[X.]h mangelfrei, wenn der Steuerberater die [X.] auf die konkreten Umstände hingewiesen hat, deretwegen keine ausrei[X.]hende Grundlage vorhanden war, um ungeprüft [X.] na[X.]h §
252 Abs.
1 Nr.
2 [X.] zugrunde legen zu können, die [X.] ihn aber ausdrü[X.]kli[X.]h angewiesen hat, glei[X.]hwohl die handels-re[X.]htli[X.]he Bilanz mit [X.] zu erstellen. Beruht der Mangel eines Werks auf Anweisungen oder verbindli[X.]hen Vorgaben des Bestellers, entfällt die Haftung für Mängel, sofern der Unternehmer die erforderli[X.]hen Prüfungen 37
38
-
21
-
dur[X.]hgeführt und die notwendigen Hinweise gegeben hat ([X.]/
[X.], [X.], 76.
Aufl., §
633 Rn.
4; [X.], Urteil vom 29.
September 2011 -
VII
ZR 87/11, NJW 2011, 3780 Rn. 14 mwN; vgl. au[X.]h §
645 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Die -
vom Steuerberater zu beweisenden
-
Hinweise müssen sowohl die bestehenden Zweifel an der Fortführungsprognose als au[X.]h die notwendige Überprüfung genau und im Einzelfall aufzeigen. Die vom Mandanten erteilte Anweisung hat der Steuerberater sodann in dem von ihm erstellten Entwurf ei-nes Jahresabs[X.]hlusses zu dokumentieren.
Der vom [X.]n na[X.]h seiner Behauptung erteilte allgemeine Hinweis, dass eine bilanzielle Übers[X.]huldung vorliegt, entlastet den Steuerberater jedo[X.]h ni[X.]ht. Glei[X.]hes gilt für die Hinweise auf eine generelle Prüfungspfli[X.]ht in den
S[X.]hreiben vom 20.
April und 28. August 2007. Der Steuerberater
muss den Mandanten vielmehr klar und deutli[X.]h darauf hinweisen, dass er die handels-re[X.]htli[X.]he Bilanz nur dann na[X.]h [X.] erstellen kann, wenn [X.] die gesetzli[X.]hen Voraussetzungen gegeben sind. Sofern -
was revisions-re[X.]htli[X.]h zu unterstellen ist
-
die im Streitfall bestehenden Indizien ernsthafte Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit begründeten, hätte der [X.] dem Mandanten zu erläutern gehabt, wel[X.]he Anforderungen §
252 Abs. 1 Nr. 2 [X.] an die Bilanzierung na[X.]h [X.] stellt und dass im Streitfall aufgrund einer bilanziellen Übers[X.]huldung und den wiederholten Verlusten konkrete Zweifel an einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit [X.] und deshalb eine explizite Fortführungsprognose erforderli[X.]h sei.
(3) Hingegen ist der Steuerberater, der beauftragt ist, den [X.] zu erstellen, ohne einen ausdrü[X.]kli[X.]h hierauf geri[X.]hteten Auftrag ni[X.]ht verpfli[X.]htet, über die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und die ihm sonst bekannten Umstände hinaus umfassend Na[X.]hfors[X.]hungen oder Untersu[X.]hun-39
40
-
22
-
gen anzustellen, ob die gesetzli[X.]he Vermutung des §
252 Abs.
1 Nr.
2 [X.] tatsä[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt ist, oder von si[X.]h aus na[X.]h mögli[X.]hen Insolvenzgrün-den zu fors[X.]hen.
Ihn trifft au[X.]h keine allgemeine Untersu[X.]hungspfli[X.]ht hinsi[X.]ht-li[X.]h der wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse der [X.]. Daher haftet der [X.] für einen objektiv fehlerhaften Jahresabs[X.]hluss ni[X.]ht s[X.]hon dann, wenn er bei einer entspre[X.]henden Na[X.]hfors[X.]hung oder einer entspre[X.]henden Unter-su[X.]hung der wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse hätte erkennen können, dass die [X.] insolvenzreif war.
[X.]) Das für eine S[X.]hadensersatzhaftung bei Mängeln der Werkleistung erforderli[X.]he Vers[X.]hulden wird vermutet (§
280 Abs.
1 Satz 2 [X.]). Der [X.] muss si[X.]h mithin entlasten.
d) Die Kausalität der fehlerhaften Bilanz für den geltend gema[X.]hten In-solvenzvers[X.]hleppungss[X.]haden, insbesondere also den unterlassenen Insol-venzantrag muss der Insolvenzverwalter beweisen (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juni 2013 -
IX
ZR 204/12, [X.], 1323 Rn. 19 ff).
2. Anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint,
kommt zudem eine Haftung des [X.]n aus §
280 Abs.
1, §
675 Abs. 1
[X.] wegen Verletzung einer Hinweis-
und Warnpfli[X.]ht in Betra[X.]ht. Au[X.]h wenn der vom Steuerberater [X.] Jahresabs[X.]hluss mangelfrei war, können den mit der Erstellung des [X.]es beauftragten Steuerberater Hinweis-
und Warnpfli[X.]hten treffen.
a) Eine Hinweispfli[X.]ht des Steuerberaters besteht au[X.]h außerhalb des bes[X.]hränkten [X.], soweit die Gefahren dem Steuerberater bekannt oder für ihn offenkundig sind oder si[X.]h ihm bei ordnungsgemäßer [X.] aufdrängen und wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auf-41
42
43
44
-
23
-
traggeber si[X.]h der Gefahr ni[X.]ht bewusst ist ([X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 -
IX ZR 12/05, [X.], 369 Rn. 14 mwN; [X.] in G. Fis[X.]her/[X.]/D.
Fis[X.]her/Rinkler/[X.], Handbu[X.]h der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 20). Dies gilt insbesondere,
wenn die Gefahr Interessen
des Auftraggebers betrifft, die mit dem bes[X.]hränkten Auftragsgegenstand in engem Zusammenhang stehen ([X.], Urteil vom 9. Juli 1998 -
IX ZR 324/97, [X.], 2246, 2248; vom 18.
Dezember 2008, [X.]O; [X.] [X.]O).
[X.]) Diese Voraussetzungen können
bei einem
Steuerberater erfüllt
sein, der beauftragt ist, einen Jahresabs[X.]hluss zu erstellen. Trotz inhaltli[X.]h ri[X.]htiger Bilanz können zugunsten des Mandanten Hinweis-
und Warnpfli[X.]hten beste-hen, wenn
der Steuerberater einen Insolvenzgrund erkennt oder für ihn ernst-hafte Anhaltpunkte für einen mögli[X.]hen Insolvenzgrund offenkundig sind
und er annehmen muss, dass die mögli[X.]he Insolvenzreife der Mandantin ni[X.]ht bewusst ist. Sol[X.]he Anhaltspunkte können für den Steuerberater etwa dann offenkundig sein, wenn die Jahresabs[X.]hlüsse der [X.] in aufeinanderfolgenden [X.] wiederholt ni[X.]ht dur[X.]h Eigenkapital gede[X.]kte Fehlbeträge aufweisen. Dies kommt weiter in Betra[X.]ht, wenn für den Steuerberater offenkundig ist, dass die bilanziell übers[X.]huldete [X.] über keine
stillen Reserven verfügt. [X.] für die Frage, ob eine Hinweis-
und Warnpfli[X.]ht des Steuerberaters [X.], sind dabei nur die von ihm für den zu erstellenden Jahresabs[X.]hluss zu prüfenden Umstände.
Der Steuerberater muss im Hinbli[X.]k auf §
252 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ohnehin anhand der ihm zur Verfügung gestellten Informationen und der ihm sonst
-
etwa au[X.]h aus einem Dauermandat
-
bekannten Umstände prüfen, ob si[X.]h daraus ernsthafte Hinweise auf einen mögli[X.]hen Insolvenzgrund ergeben, die als tatsä[X.]hli[X.]he Gegebenheiten Zweifel an der Fortführungsprognose we[X.]ken 45
46
-
24
-
(vgl. Zugehör, [X.], 1965, 1969 ff; [X.] [X.]O § 2 Rn. 23). Insbesondere ist der Steuerberater verpfli[X.]htet, die Mandantin über re[X.]htli[X.]he oder tatsä[X.]hli[X.]he Gegebenheiten zu unterri[X.]hten, die er
im Zuge der Erstellung der Jahresbilanz erkennen muss und die der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Sinne des §
252 Abs.
1 Nr. 2 [X.] entgegenstehen können. Da § 252 Abs. 1 Nr. 2 [X.] auf die Tätigkeit des Unternehmens abstellt
und im Unters[X.]hied dazu §§
17 ff [X.] Handlungspfli[X.]hten für den [X.] bestimmen
([X.], ZIP 2012, 2478, 2480 f; [X.], Zum Grundsatz der Unternehmensfort-führung in der Insolvenz, [X.]), liegt es für den Steuerberater und den [X.] nahe, dass der Steuerberater auf sol[X.]he si[X.]h bei
der Prüfung des §
252 Abs.
1 Nr. 2 [X.] ergebende offenkundige Umstände hinweist, die für den Mandanten
Handlungspfli[X.]hten na[X.]h den §§ 17
ff [X.] begründen können.
Hingegen ist der Steuerberater ni[X.]ht zu weitergehenden Überprüfungen verpfli[X.]htet. Erst re[X.]ht ist der Steuerberater ni[X.]ht verpfli[X.]htet, von si[X.]h aus eine Übers[X.]huldungsprüfung vorzunehmen. Vielmehr hat der Ges[X.]häftsführer
-
wenn ihm die entspre[X.]henden Indizien genannt werden
-
die erforderli[X.]hen Überprüfungen selbst vorzunehmen oder gesondert in Auftrag zu geben ([X.], Urteil vom 7. März 2013 -
IX ZR 64/12, [X.], 802 Rn. 21). Es ist originäre Aufgabe des Ges[X.]häftsführers, die Zahlungsfähigkeit und eine etwaige Über-s[X.]huldung des von ihm geleiteten Unternehmens im Auge zu behalten und auf eventuelle Anzei[X.]hen für eine Insolvenzreife zu reagieren ([X.], Urteil vom 7.
März 2013 -
IX ZR 64/12, [X.], 802 Rn. 21). Der Ges[X.]häftsführer einer [X.] mit bes[X.]hränkter Haftung ist na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] verpfli[X.]htet, für eine Organisation zu sorgen, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pfli[X.]hten erforderli[X.]he Übersi[X.]ht über die [X.] und finanzielle Situation der [X.] jederzeit ermögli[X.]ht; verfügt er selbst ni[X.]ht über ausrei[X.]hende persönli[X.]he Kenntnisse, muss er si[X.]h [X.]
-
25
-
nenfalls fa[X.]hkundig beraten lassen ([X.], Urteil vom 6. Juni 1994 -
II ZR 292/91, [X.]Z 126, 181, 199; vom 20. Februar 1995 -
II ZR 9/94, [X.], 560, 561; vom 14. Mai 2007 -
II ZR 48/06, Z[X.] 2007, 660 Rn. 16; vom 27.
März 2012 -
II ZR 171/10, Z[X.] 2012, 1177, Rn. 15; vom 19. Juni 2012
-
II ZR 243/11, Z[X.] 2012, 1536 Rn. 11).
[X.]) Im Streitfall können na[X.]h den
revisionsre[X.]htli[X.]h zu unterstellenden Behauptungen des [X.] sol[X.]he für den [X.]n offenkundige Umstände vorliegen. Bereits der dem [X.]n mit der erstmaligen Auftragserteilung be-kannte Jahresabs[X.]hluss für das [X.] wies einen ni[X.]ht dur[X.]h Eigenkapital jeweilige Fehlbetrag stieg in allen vom [X.]n erstellten Jahresabs[X.]hlüssen
mit Ausnahme des [X.]es für das [X.] stets an. Zudem hat der Kläger behauptet, dass die S[X.]huldnerin bereits bei Beauftragung des [X.]n über keine stillen Re-serven verfügt habe.
Auf dieser Grundlage hat der [X.] einer etwaigen Hinweis-
und Warnpfli[X.]ht ni[X.]ht mit seinen im Re[X.]htsstreit vorgelegten S[X.]hreiben genügt. Das S[X.]hreiben vom 20. April 2007 enthält keinen ausrei[X.]henden Hinweis auf einen mögli[X.]hen Insolvenzgrund, weil der [X.] darin nur abstrakt die Prüfungs-pfli[X.]hten eines Ges[X.]häftsführers wiedergibt. Erforderli[X.]h ist aber,
dass der Steuerberater die maßgebli[X.]hen Umstände gegenüber seinem Mandanten im Einzelnen bezei[X.]hnet und ihn konkret darauf hinweist, dass diese
Umstände Anlass zu einer Prüfung einer mögli[X.]hen Insolvenzreife geben. Soweit der [X.] im S[X.]hreiben vom 28.
August 2007 zusätzli[X.]h auf den im [X.] für das [X.] enthaltenen ni[X.]ht dur[X.]h Eigenkapital gede[X.]kten Fehlbetrag von 73.660,22
l-s[X.]haft, die in den Vorjahren bestehende verglei[X.]hbare Situation und die daraus 48
49
-
26
-
folgenden Prüfungs-
und Handlungspfli[X.]hten des Ges[X.]häftsführers [X.] hinsi[X.]htli[X.]h einer Insolvenzantragspfli[X.]ht hinweist, ist dies grundsätzli[X.]h [X.], eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Hinweis-
und Warnpfli[X.]ht zu erfül-len. Dies setzt jedo[X.]h voraus, dass eine sol[X.]he Hinweis-
und Warnpfli[X.]ht -
was na[X.]h den revisionsre[X.]htli[X.]h zu unterstellenden Behauptungen des [X.] mög-li[X.]h ist
-
ni[X.]ht s[X.]hon deutli[X.]h früher bestand.
[X.]) Die Hinweis-
und Warnpfli[X.]ht des Steuerberaters hinsi[X.]htli[X.]h der Um-stände, die auf einen Insolvenzgrund hinweisen, setzt weiter voraus, dass der Steuerberater Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber si[X.]h der [X.] ni[X.]ht bewusst ist. Daran fehlt es, wenn der Steuerberater davon ausgehen darf, dass sein Mandant si[X.]h der Umstände, die auf einen Insolvenzgrund hin-weisen, bewusst ist
und in der Lage ist, die tatsä[X.]hli[X.]he und re[X.]htli[X.]he Bedeu-tung
dieser Umstände einzus[X.]hätzen. Ents[X.]heidend ist, ob der Ges[X.]häftsführer der [X.] über das konkrete tatsä[X.]hli[X.]he und re[X.]htli[X.]he Wissen verfügt, um si[X.]h veranlasst zu fühlen zu überprüfen, ob er das Unternehmen in seiner bisherigen Form fortführen kann.
Hierzu kann es genügen, wenn -
wie der [X.] behauptet hat
-
die S[X.]huldnerin ihm gegenüber erklärt hat, das Problem der bilanziellen Übers[X.]huldung sei bekannt.
b) Soweit der [X.] ausgespro[X.]hen hat, dass die Unterbilanz für den Ges[X.]häftsführer
ohne weiteres ersi[X.]htli[X.]h ist und deshalb keine Hinweispfli[X.]h-ten des Steuerberaters auf einen mögli[X.]hen Insolvenzgrund bestehen ([X.], Urteil vom 7.
März 2013 -
IX
ZR 64/12, [X.], 802 Rn. 19), wird daran ni[X.]ht festgehalten.
[X.]) Erfüllt der Steuerberater diese Hinweispfli[X.]ht ni[X.]ht, kommt eine Haf-tung für einen Insolvenzvers[X.]hleppungss[X.]haden in Betra[X.]ht, wenn die Gesell-50
51
52
-
27
-
s[X.]haft tatsä[X.]hli[X.]h früher Insolvenz angemeldet hätte, sofern ihr die mit den (wiederholten) [X.] verbundenen
Risiken aufgezeigt worden [X.].
C.
Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass das Beru-fungsgeri[X.]ht ni[X.]ht nur zu klären haben wird, ob der [X.] seine Pfli[X.]hten verletzt hat. Vielmehr wird au[X.]h zu klären sein, inwieweit eine etwaige Pfli[X.]ht-verletzung für einen unterbliebenen Insolvenzantrag ursä[X.]hli[X.]h gewesen ist. Zudem wird das Berufungsgeri[X.]ht zu prüfen haben, inwieweit ein etwaiger S[X.]hadensersatzanspru[X.]h des [X.] infolge eines der S[X.]huldnerin analog §
31 [X.] zuzure[X.]hnenden Mitvers[X.]huldens ihres Ges[X.]häftsführers (§
254
53
-
28
-
Abs.
1 [X.]) erhebli[X.]h gemindert oder sogar ganz ausges[X.]hlossen ist ([X.], Urteil vom 6.
Juni 2013 -
IX
ZR 204/12, [X.], 1323 Rn. 29 ff).
Kayser
Gehrlein
Ri[X.] [X.] ist im Erholungs-
urlaub und kann deshalb
ni[X.]ht
unters[X.]hreiben.
Kayser
[X.]
S[X.]hoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 19.09.2013 -
334 O 271/12 -
O[X.], Ents[X.]heidung vom 14.11.2014 -
1 [X.]/13 -
Meta
26.01.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. IX ZR 285/14 (REWIS RS 2017, 16567)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16567
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 285/14 (Bundesgerichtshof)
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16 U 179/21 (Oberlandesgericht Köln)
2 O 420/15 (Landgericht Duisburg)
IX ZR 64/12 (Bundesgerichtshof)
Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife
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