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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 79/11
vom
5. Juli 2011
in dem Rechtsstreit
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am 5. Juli 2011
beschlossen:
Dem Kläger wird wegen der versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Revision gegen das
Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 14. Mai 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe:
Dem Kläger war gegen die Versäumung der Revisions-
und der Revisi-onsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsurteil ist dem Kläger am 17.
Mai 2008 zugestellt worden. Am 11.
Juni 2008 hat er Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren beantragt. Der Be-schluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ihm am 27.
Mai 2011
zugestellt worden. Schon vorher, am 26.
Mai 2011, hat er durch einen
am Bun-desgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt
Revision eingelegt und Wiederein-setzung in den vorigen Stand beantragt. Am 21.
Juni 2011 ist die Revisionsbe-gründung eingegangen. Die [X.] für die Einlegung der
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Revision (§
234 Abs.
1 Satz
1 ZPO) und deren Begründung (§
234 Abs.
1 Satz
2 ZPO) sind damit gewahrt worden.
Kayser
Raebel
Gehrlein
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.06.2007 -
9 [X.]/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 14.05.2008 -
7 [X.] -
Meta
05.07.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2011, Az. IX ZR 79/11 (REWIS RS 2011, 5121)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5121
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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