Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. XI ZR 339/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6415

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 339/12
vom
23. April 2013
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 23.
April 2013 durch [X.] [X.] und die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Ellenberger,
Dr.
Matthias und die Richterin Dr.
Menges

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
Juni 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da sich das Berufungsurteil aus Gründen, auf die das Berufungsge-richt seine Entscheidung nicht gestützt hat (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2012 -
II
ZR 259/11, [X.], 211 Rn.
10
ff. [X.]), als richtig darstellt (analog §
561 ZPO).
Von einer näheren Begründung
wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit [X.] der Kosten ihrer Streithelfer, die diese selbst tragen (§
97
Abs.
1, §
101 Abs.
1 ZPO).
-
3
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
89.231,52

[X.]
Joeres
Ellenberger

Matthias
Menges

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.07.2011 -
2-5 O 52/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.06.2012 -
17 [X.] -

Meta

XI ZR 339/12

23.04.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. XI ZR 339/12 (REWIS RS 2013, 6415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6415

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.