Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 339/12
vom
23. April 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 23.
April 2013 durch [X.] [X.] und die Richter Dr.
Joeres, Dr.
Ellenberger,
Dr.
Matthias und die Richterin Dr.
Menges
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
Juni 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da sich das Berufungsurteil aus Gründen, auf die das Berufungsge-richt seine Entscheidung nicht gestützt hat (vgl. [X.], Urteil vom 18.
Dezember 2012 -
II
ZR 259/11, [X.], 211 Rn.
10
ff. [X.]), als richtig darstellt (analog §
561 ZPO).
Von einer näheren Begründung
wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit [X.] der Kosten ihrer Streithelfer, die diese selbst tragen (§
97
Abs.
1, §
101 Abs.
1 ZPO).
-
3
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
89.231,52
[X.]
Joeres
Ellenberger
Matthias
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.07.2011 -
2-5 O 52/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 27.06.2012 -
17 [X.] -
Meta
23.04.2013
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2013, Az. XI ZR 339/12 (REWIS RS 2013, 6415)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6415
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.