Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. XII ZB 555/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8308

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 555/12

vom

29.
Januar
2014

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§
61 Abs.
1, 231 Abs.
2; EStG §
64 Abs.
2 Satz
3
Aus der Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung zum Bezugsberechtigten für das Kindergeld ergibt sich für den Antragsteller in der Regel kein über 600

hinausgehender Wert des [X.].
[X.], Beschluss vom 29. Januar 2014 -
XII [X.] 555/12 -
Kammergericht

AG [X.]/[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
Januar
2014 durch
den
Vorsitzenden
Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10.
September 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Wert: 300

Gründe:
I.
Die Beteiligten sind die Eltern zweier minderjähriger Kinder. Sie streiten um die Bezugsberechtigung für das Kindergeld, das derzeit an die Mutter (An-tragsgegnerin) ausgezahlt wird.
Das Amtsgericht
hat den Antrag des [X.] (Antragsteller), ihn mit [X.] ab 1.
September 2003 zum Berechtigten für die Auszahlung des Kinder-gelds zu bestimmen,
zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die vom An-tragsteller eingelegte
Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die zugelassene
Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

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-
3
-
II.
Die nach §
70 Abs.
1 FamFG aufgrund der Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthafte (vgl. Senatsbeschluss
vom 13.
November 2013

XII
[X.]
414/13

FamRZ 2014, 109) und auch sonst
zulässige Rechtsbe-schwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des [X.] übersteigt der Wert des [X.] 600

nicht

61 Abs.
1 FamFG). Es handele sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, die den [X.]n zugeordnet sei, jedoch keine Familienstreitsache darstelle. Für diese habe der Gesetzgeber in §
51 Abs.
3 Satz
1 FamGKG (a.F.) den niedrigsten ([X.] von 300

festgelegt.
Der vorliegende Fall biete keinen Anlass, aus Gründen der Billigkeit einen höheren Wert anzunehmen. Es gehe lediglich um die Empfangsberechti-gung und nicht um Mittel, die der Empfänger sich wirtschaftlich selbst zuordnen dürfte.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
a) Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bestimmung
des Bezugsberechtigten für das Kindergeld
nach §
64 Abs.
2 Satz
3
EStG ist ge-mäß §
58 FamFG
grundsätzlich statthaft ([X.], 1963). Das Verfahren
ist nach §
231 Abs.
2 FamFG [X.], die aber keine [X.] darstellt

112 Nr.
1 FamFG), sondern ein

vermögensrechtli-ches

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Nach §
61
Abs.
1 FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde indessen nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegen-standes 600

rsteigt. Ist dies nicht der Fall, ist die Beschwerde gemäß §
61 Abs.
2 FamFG nur bei Zulassung durch das Gericht des ersten Rechtszuges
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4
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statthaft.
Der Wert des [X.] ist dabei derjenige Teil der Beschwer, dessen Beseitigung mit der Beschwerde erstrebt wird (Musielak/[X.] FamFG
4.
Aufl. §
61 Rn.
2 mwN).
Im Fall der Zurückweisung eines Gesuchs um Bestimmung des Bezugs-berechtigten für das Kindergeld kommt es demnach auf die mit der Zurückwei-sung verbundene Beschwer des Antragstellers an, die mit dessen Interesse an einer antragsgemäß erlassenen Entscheidung übereinstimmt.
b) Soweit die Beschwer vom Beschwerdegericht
nach §
51 Abs.
3 Satz
1 FamGKG bemessen worden ist, kann dem jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.
Denn die Vorschrift legt den Wert lediglich für die [X.] der Gerichtsgebühren fest. Dem muss die Beschwer durch die [X.] Entscheidung nicht entsprechen
(vgl. [X.] FamRZ 2013, 1413,
1414). Die Beschwer bestimmt sich vielmehr nach dem Interesse des durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten und kann auch über dem [X.] liegen.
Das Beschwerdegericht ist indessen im Ergebnis dennoch zutreffend da-von ausgegangen,
dass ein 600

Interesse des Antragstellers hier nicht gegeben ist. Mit dem Antrag erstrebt dieser seine
Bestimmung zum Bezugsberechtigten
nach §
64 Abs.
2 Satz
3
EStG. §
64 EStG bestimmt, dass das Kindergeld an nur einen Berechtigten ausgezahlt wird. Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung
und enthält keine Festlegung, welchem Elternteil das Kindergeld zusteht. Dies ist vielmehr Aufgabe des zivilrechtlichen Kinder-geldausgleichs
zwischen den Eltern, der bei minderjährigen Kindern in der [X.] durch Anrechnung auf den [X.] bewirkt wird (§
1612
b Abs.
1 BGB). Bezieht

wie regelmäßig

der Elternteil das Kindergeld, in dessen Obhut sich das Kind befindet ([X.]; §
64 Abs.
1 Satz
1 EStG), so 8
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kommt dem anderen Elternteil das hälftige Kindergeld dadurch zugute, dass dieser in entsprechender Höhe
vom Kindesunterhalt
entlastet wird.
c) Da es

wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat

somit bei der Bestimmung des Bezugsberechtigten vorwiegend um die Modalitäten der Aus-zahlung und Verrechnung des Kindergelds geht, nicht aber um die Frage, wem dieses zusteht, kann nicht auf den vom Antragsteller erstrebten [X.] abgestellt werden. Vielmehr
bedarf
ein die
Mindestbeschwer nach §
61 Abs.
1 FamFG erreichendes Interesse des Antragstellers besonderer Darle-gung
(vgl. [X.]/Bömelburg FamFG
3.
Aufl. §
231 Rn.
61 mwN).
Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe ergeben ein solches nicht. Indem
die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass nur durch die Änderung des Bezugsberechtigten eine kontrollierte Verrechnung des Kindergelds mit Unterhaltsansprüchen möglich sei, hat sie noch keine besondere wirtschaftliche Bedeutung der Bestimmung des Bezugsberechtigten aufgezeigt. Soweit damit Streitfragen zur Bemessung des
Unterhalts angesprochen sind, sind diese im [X.] zu klären. Für die Prüfung, in wessen Obhut sich das Kind befindet, ist die Familienkasse zuständig. Diese Voraussetzung ist dem-
zufolge im Streitfall im finanzgerichtlichen Verfahren
zu überprüfen (vgl. [X.], 1963, 1965 mwN). Die familiengerichtliche Bestimmung des Bezugsberechtigten ersetzt
daher nur die Bestimmung durch die Eltern, wenn zwar beide Eltern bezugsberechtigt sind, sich aber nicht über die Auszahlung einigen können. Das steht neben der generell geringen
Bewertung des Streits durch den Gesetzgeber hinsichtlich des [X.]s auch mit der wirtschaft-lichen Bedeutung für den Antragsteller und auch mit der begrenzten Bindungs-wirkung einer solchen Entscheidung
(vgl. [X.] 2008, 1464) im Einklang. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragsteller eine bis 2003 rückwirkende Bestimmung geltend macht.

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Daraus, dass die Kinder, wie die Rechtsbeschwerde anführt, bei [X.] des Antragstellers als [X.] länger für Krankheits-kosten beihilfeberechtigt wären und im Fall seines Ablebens eine Halbwaisen-rente erhalten würden, kann sich von vornherein kein eigenes

unmittelbares

Interesse des Antragstellers ergeben.

Dose

Klinkhammer

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.]/[X.], Entscheidung vom 14.05.2012 -
15 [X.]/12 -

Kammergericht, Entscheidung vom 10.09.2012 -
16 UF 134/12 -

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Meta

XII ZB 555/12

29.01.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. XII ZB 555/12 (REWIS RS 2014, 8308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8308

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Keine Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Bestimmung des Kindes zum Kindergeldberechtigten


Referenzen
Wird zitiert von

III B 149/12

Zitiert

XII ZB 555/12

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