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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII [X.] 555/12
vom
29.
Januar
2014
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG §§
61 Abs.
1, 231 Abs.
2; EStG §
64 Abs.
2 Satz
3
Aus der Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung zum Bezugsberechtigten für das Kindergeld ergibt sich für den Antragsteller in der Regel kein über 600
hinausgehender Wert des [X.].
[X.], Beschluss vom 29. Januar 2014 -
XII [X.] 555/12 -
Kammergericht
AG [X.]/[X.]
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2
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Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
Januar
2014 durch
den
Vorsitzenden
Richter Dose und [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10.
September 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Wert: 300
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind die Eltern zweier minderjähriger Kinder. Sie streiten um die Bezugsberechtigung für das Kindergeld, das derzeit an die Mutter (An-tragsgegnerin) ausgezahlt wird.
Das Amtsgericht
hat den Antrag des [X.] (Antragsteller), ihn mit [X.] ab 1.
September 2003 zum Berechtigten für die Auszahlung des Kinder-gelds zu bestimmen,
zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die vom An-tragsteller eingelegte
Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die zugelassene
Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
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II.
Die nach §
70 Abs.
1 FamFG aufgrund der Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthafte (vgl. Senatsbeschluss
vom 13.
November 2013
XII
[X.]
414/13
FamRZ 2014, 109) und auch sonst
zulässige Rechtsbe-schwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Nach Auffassung des [X.] übersteigt der Wert des [X.] 600
nicht
(§
61 Abs.
1 FamFG). Es handele sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, die den [X.]n zugeordnet sei, jedoch keine Familienstreitsache darstelle. Für diese habe der Gesetzgeber in §
51 Abs.
3 Satz
1 FamGKG (a.F.) den niedrigsten ([X.] von 300
festgelegt.
Der vorliegende Fall biete keinen Anlass, aus Gründen der Billigkeit einen höheren Wert anzunehmen. Es gehe lediglich um die Empfangsberechti-gung und nicht um Mittel, die der Empfänger sich wirtschaftlich selbst zuordnen dürfte.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
a) Die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bestimmung
des Bezugsberechtigten für das Kindergeld
nach §
64 Abs.
2 Satz
3
EStG ist ge-mäß §
58 FamFG
grundsätzlich statthaft ([X.], 1963). Das Verfahren
ist nach §
231 Abs.
2 FamFG [X.], die aber keine [X.] darstellt
(§
112 Nr.
1 FamFG), sondern ein
vermögensrechtli-ches
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Nach §
61
Abs.
1 FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde indessen nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegen-standes 600
rsteigt. Ist dies nicht der Fall, ist die Beschwerde gemäß §
61 Abs.
2 FamFG nur bei Zulassung durch das Gericht des ersten Rechtszuges
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statthaft.
Der Wert des [X.] ist dabei derjenige Teil der Beschwer, dessen Beseitigung mit der Beschwerde erstrebt wird (Musielak/[X.] FamFG
4.
Aufl. §
61 Rn.
2 mwN).
Im Fall der Zurückweisung eines Gesuchs um Bestimmung des Bezugs-berechtigten für das Kindergeld kommt es demnach auf die mit der Zurückwei-sung verbundene Beschwer des Antragstellers an, die mit dessen Interesse an einer antragsgemäß erlassenen Entscheidung übereinstimmt.
b) Soweit die Beschwer vom Beschwerdegericht
nach §
51 Abs.
3 Satz
1 FamGKG bemessen worden ist, kann dem jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.
Denn die Vorschrift legt den Wert lediglich für die [X.] der Gerichtsgebühren fest. Dem muss die Beschwer durch die [X.] Entscheidung nicht entsprechen
(vgl. [X.] FamRZ 2013, 1413,
1414). Die Beschwer bestimmt sich vielmehr nach dem Interesse des durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten und kann auch über dem [X.] liegen.
Das Beschwerdegericht ist indessen im Ergebnis dennoch zutreffend da-von ausgegangen,
dass ein 600
Interesse des Antragstellers hier nicht gegeben ist. Mit dem Antrag erstrebt dieser seine
Bestimmung zum Bezugsberechtigten
nach §
64 Abs.
2 Satz
3
EStG. §
64 EStG bestimmt, dass das Kindergeld an nur einen Berechtigten ausgezahlt wird. Die Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung
und enthält keine Festlegung, welchem Elternteil das Kindergeld zusteht. Dies ist vielmehr Aufgabe des zivilrechtlichen Kinder-geldausgleichs
zwischen den Eltern, der bei minderjährigen Kindern in der [X.] durch Anrechnung auf den [X.] bewirkt wird (§
1612
b Abs.
1 BGB). Bezieht
wie regelmäßig
der Elternteil das Kindergeld, in dessen Obhut sich das Kind befindet ([X.]; §
64 Abs.
1 Satz
1 EStG), so 8
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kommt dem anderen Elternteil das hälftige Kindergeld dadurch zugute, dass dieser in entsprechender Höhe
vom Kindesunterhalt
entlastet wird.
c) Da es
wie das Beschwerdegericht richtig gesehen hat
somit bei der Bestimmung des Bezugsberechtigten vorwiegend um die Modalitäten der Aus-zahlung und Verrechnung des Kindergelds geht, nicht aber um die Frage, wem dieses zusteht, kann nicht auf den vom Antragsteller erstrebten [X.] abgestellt werden. Vielmehr
bedarf
ein die
Mindestbeschwer nach §
61 Abs.
1 FamFG erreichendes Interesse des Antragstellers besonderer Darle-gung
(vgl. [X.]/Bömelburg FamFG
3.
Aufl. §
231 Rn.
61 mwN).
Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe ergeben ein solches nicht. Indem
die Rechtsbeschwerde darauf verweist, dass nur durch die Änderung des Bezugsberechtigten eine kontrollierte Verrechnung des Kindergelds mit Unterhaltsansprüchen möglich sei, hat sie noch keine besondere wirtschaftliche Bedeutung der Bestimmung des Bezugsberechtigten aufgezeigt. Soweit damit Streitfragen zur Bemessung des
Unterhalts angesprochen sind, sind diese im [X.] zu klären. Für die Prüfung, in wessen Obhut sich das Kind befindet, ist die Familienkasse zuständig. Diese Voraussetzung ist dem-
zufolge im Streitfall im finanzgerichtlichen Verfahren
zu überprüfen (vgl. [X.], 1963, 1965 mwN). Die familiengerichtliche Bestimmung des Bezugsberechtigten ersetzt
daher nur die Bestimmung durch die Eltern, wenn zwar beide Eltern bezugsberechtigt sind, sich aber nicht über die Auszahlung einigen können. Das steht neben der generell geringen
Bewertung des Streits durch den Gesetzgeber hinsichtlich des [X.]s auch mit der wirtschaft-lichen Bedeutung für den Antragsteller und auch mit der begrenzten Bindungs-wirkung einer solchen Entscheidung
(vgl. [X.] 2008, 1464) im Einklang. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragsteller eine bis 2003 rückwirkende Bestimmung geltend macht.
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Daraus, dass die Kinder, wie die Rechtsbeschwerde anführt, bei [X.] des Antragstellers als [X.] länger für Krankheits-kosten beihilfeberechtigt wären und im Fall seines Ablebens eine Halbwaisen-rente erhalten würden, kann sich von vornherein kein eigenes
unmittelbares
Interesse des Antragstellers ergeben.
Dose
Klinkhammer
Günter
Botur
Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.]/[X.], Entscheidung vom 14.05.2012 -
15 [X.]/12 -
Kammergericht, Entscheidung vom 10.09.2012 -
16 UF 134/12 -
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Meta
29.01.2014
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2014, Az. XII ZB 555/12 (REWIS RS 2014, 8308)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8308
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 555/12 (Bundesgerichtshof)
Unterhaltssache: Wert des Beschwerdegegenstandes nach Ablehnung eines Antrags auf Bestimmung zum Bezugsberechtigten für Kindergeld
12 UF 105/14 (Oberlandesgericht Köln)
4 WF 104/23 (Oberlandesgericht Hamm)
XII ZB 45/15 (Bundesgerichtshof)
Keine Bindungswirkung einer familiengerichtlichen Bestimmung des Kindes zum Kindergeldberechtigten