Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2016, Az. XII ZB 45/15

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12689

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:200416BXIIZB45.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 45/15
Verkündet am:

20. April 2016

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 1606 Abs. 3, 1612 b Abs. 1; EStG § 64
Zum isolierten [X.] beim Wechselmodell.

[X.], Beschluss vom 20. April 2016 -
XII ZB 45/15 -
OLG [X.]

AG [X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.
April 2016
durch den Vorsitzenden Richter Dose
und [X.]
[X.], Schilling,
Dr.
Botur
und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der
Antragsgegnerin
wird der
Beschluss
des 3.
Senats für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 21.
Januar 2015
aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts

Familiengericht

[X.] vom 17.
März
2014 un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 558

nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.
Dezember 2013 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, an den Antragsteller ab August 2013 monatlich jeweils
-
ein Viertel des gesetzlichen Kindergelds für ein erstes Kind für das Kind M.

, geboren am 20.
Dezember 2000, mithin monatlich 46

2015 und monatlich 47,50

-
ein Viertel des gesetzlichen Kindergelds für ein zweites Kind für das Kind N.

, geboren am 8.
Juni 2003, mithin -
3
-

monatlich 46

2015 und monatlich 47,50

ür den [X.]raum ab Januar 2016,
-
ein Viertel des gesetzlichen Kindergelds für ein drittes Kind für das Kind
[X.]

, geboren am 16.
März 2005, mithin monatlich 47,50

m-ber 2015 und monatlich 49

für den [X.]raum ab Januar 2016
zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten aller Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die drei gemeinsamen
minderjährigen
Kinder M. (geboren im Dezember 2000), N. ([X.] im Juni 2003) und [X.] (geboren im März 2005) hervorgegangen. Die [X.] halten sich im wöchentlichen Wechsel im jeweiligen Haushalt des einen und des anderen Beteiligten auf. Es
besteht auch im Übrigen Einigkeit darüber, dass die
Beteiligten ihre Kinder paritätisch
und somit in einem
Wechselmodell betreuen. Keiner der Beteiligten leistet aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegen-über den Kindern bislang Zahlungen an den anderen Teil. Die im öffentlichen Dienst beschäftigte Antragsgegnerin bezieht das gesetzliche Kindergeld für alle drei Kinder.
1
-
4
-

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin in dem vorliegenden Ver-fahren auf Auskehrung des hälftigen Kindergelds für den [X.]raum ab
April 2013 in Anspruch. Die Antragsgegnerin ist dem Anspruch unter anderem mit der [X.] entgegengetreten, dass sie in diesem [X.]raum die
erforderlichen Aufwendungen insbesondere für Bekleidung, Schulutensilien, Mobilität und Ver-sicherungen
für die drei Kinder
allein
getragen habe und eine unterhaltsrechtli-che Berücksichtigung
dieser Leistungen insoweit noch ausstehe.
Hilfsweise hat sie wegen dieser Aufwendungen die Aufrechnung mit Gegenforderungen in [X.] von 4.431,92

Das Amtsgericht hat die Antragsgegne-rin antragsgemäß dazu verpflichtet, für den [X.]raum ab August 2013 laufend das hälftige Kindergeld für die Kinder M. und N. in monatlicher Höhe von 92

und
für das Kind [X.] in Höhe von 95

raum von April bis Juli 2013 einen Rückstandsbetrag in Höhe von 1.116

an den [X.] zu zahlen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat das [X.] zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin
mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie weiterhin eine Abweisung der Zahlungsanträge erstrebt.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die in [X.], 965
veröffentlicht
ist,
im Wesentlichen das Folgende ausge-führt:

2
3
4
5
-
5
-

Da der Antragsteller die gemeinsamen Kinder hälftig betreue und auch Baraufwendungen durch die Unterhaltung der Kinder jedenfalls im Hinblick auf Wohn-
und Verpflegungskosten habe, stehe ihm intern die Hälfte des Kinder-gelds zu, welches entgegen §
1612
b [X.] allein der Antragsgegnerin [X.] sei. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers auf
hälfti-gen
Ausgleich des von der Antragsgegnerin bereits empfangenen und künftig zu beziehenden Kindergelds komme ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch in Betracht, mit dem nicht nur erbrachte Unterhaltsleistungen, sondern auch vorweggenommene st[X.]tliche Sozialleistungen
ausgeglichen werden könnten. Es bestünden keine Bedenken dagegen, den
Anspruch auf [X.] isoliert ohne gleichzeitige Abrechnung des [X.] geltend zu ma-chen. Zwar sei ein [X.] einschließlich des Kindergelds praktisch und sinnvoll. Solange aber ein [X.] und eine damit einhergehende unterhaltsrechtliche Abrechnung des Kindergelds von beiden Elternteilen nicht geltend gemacht werde, müsse eine isolierte Durchsetzung möglich sein, weil sonst eine unnötige Erweiterung des Verfahrens drohe. Dem stehe auch der Gedanke des §
1612
b [X.] nicht entgegen. Im Normalfall, in dem der das [X.]geld beziehende Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung erfülle und der andere barunterhaltspflichtig sei, stelle sich die Frage nach dem [X.]geldausgleich nicht, weil das Kindergeld hälftig auf die [X.]pflicht des anderen Elternteils angerechnet werde. Es gebe aber auch in dieser Kon-
stellation Ausnahmefälle, wie beispielsweise bei einem
Obhutswechsel des [X.], in denen ein Ausgleich des Kindergelds zu erfolgen habe. Dies sei auch
zulässig, weil das Kindergeld nicht Teil des Kindesunterhalts sei
und daher kei-nen bloß unselbständigen Rechnungsposten in einer möglichen Gesamtabrech-nung darstelle. Die isolierte Geltendmachung führe zudem
nicht zu einem unbil-ligen Ergebnis, denn wenn der andere Elternteil im [X.] an den isolierten [X.] noch einen unterhaltsrechtlichen [X.] geltend 6
-
6
-

machen wolle, könne und müsse die Entscheidung zum isolierten Kindergeld-ausgleich in der dortigen Abrechnung berücksichtigt und das Kindergeld bei bei-den Elternteilen hälftig als empfangene Leistung in die Abrechnung eingestellt werden. Die [X.] mit behaupteten monatli-chen Mehraufwendungen greife nicht durch, weil mangels Vortrags zu den [X.] der Antragsgegnerin nicht dargetan sei, in welchem Verhältnis die [X.]eltern zum Barunterhalt der Kinder beizutragen hätten. Schon aus diesem Grund könne von etwaigen Mehraufwendungen im Verhältnis zum [X.], der nach den vorgelegten Einkommensunterlagen nur knapp über dem not-wendigen Selbstbehalt liegen dürfte, nicht auf eine Berechtigung geschlossen werden, das volle Kindergeld nach eigenem Belieben einzusetzen.
2. Diese Ausführungen halten
rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
a)
Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das [X.] allerdings erkannt, dass sich ein etwaiger Anspruch des Antragstellers auf Ausgleich des hälftigen Kindergelds nicht

wie die Rechtsbeschwerdeerwide-rung meint

auf §
430 [X.] stützen kann.
Ein Anspruch nach §
430 [X.] kommt nur dann in Betracht, wenn
der Tatbestand einer
Gesamtgläubigerschaft nach §
428 [X.] vorliegt, mithin meh-rere Personen eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt sind, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist.
Ein solcherart ausgestaltetes
Forderungsrecht beider kindergeldberechtigter
Elternteile gegenüber der Familienkasse besteht nicht.
Das auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes gewährte st[X.]tliche Kindergeld wird gemäß §§
31 Satz
3,
62
ff. EStG als vorweggenommene Steu-ervergütung an die Eltern gezahlt. Auch wenn beide Elternteile

jeder für sich genommen
-
die Voraussetzungen der §§
62
f. EStG für die Gewährung von 7
8
9
-
7
-

Kindergeld erfüllen, wird
nach §
64 Abs.
1 EStG nur an einen
der beiden [X.] die Auszahlung des (gesamten) Kindergelds vorgenom-men. §
64
Abs.
2 EStG enthält Bestimmungen dazu, welcher der beiden Berechtigten
das Kindergeld bekommt. Ist das Kind überwiegend im Haushalt eines Berechtigten aufgenommen und hat es dort seinen Lebensmittelpunkt, erhält dieser Berechtigte nach §
64 Abs.
2 Satz
1 EStG das Kindergeld. Ist das Kind in einen gemeinsamen Haushalt
aufgenommen, bestimmen die [X.] nach §
64 Abs.
2 Satz
2 EStG untereinander, wer das Kindergeld erhält; können sie sich nicht einigen, trifft das Familiengericht eine für die [X.] bindende Entscheidung

64 Abs.
2 Satz
3 EStG).
§
64 Abs.
2 Satz
2
und 3 EStG sind entsprechend anwendbar, wenn das Kind

wie bei
einem
Wechselmodell

in den getrennten Haushalten beider Berechtigter nahezu gleichwertig aufgenommen worden ist (vgl. [X.] Beschluss vom 15.
Januar 2014

V
B
31/13

juris Rn.
4 und
FamRZ 2005, 1173, 1174). Kindergeld
kann daher bei konkurrierenden Berechtigungen nur derjenige Elternteil beziehen,
der nach den gesetzlichen Bestimmungen
des §
64 Abs.
2 EStG hierzu beru-
fen ist; dies schließt die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft der Eltern ge-genüber der Familienkasse aus (vgl. bereits Senatsurteil vom 11.
Mai 1988

IVb
ZR
89/87
mRZ 1988, 834 zu §
3 [X.] 1964).
b)
Ebenfalls im Ausgangspunkt zutreffend ist die Auffassung des [X.], dass sich ein Anspruch des Antragstellers auf
Auskehrung des hälftigen Kindergelds aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrecht-lichen Ausgleichsanspruchs ergeben kann.
[X.]) Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch ist in der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich für solche Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufgekommen ist und dadurch dessen Unterhaltsanspruch erfüllt hat, obwohl (auch) der andere El-10
11
-
8
-

ternteil ganz oder teilweise unterhaltspflichtig war. Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (vgl. Senatsurteile vom 25.
Mai 1994

XII
ZR
78/93

FamRZ 1994, 1102, 1103 mwN
und vom
26.
April 1989

IVb
ZR
42/88
mRZ 1989, 850, 851).
bb) Der Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen [X.] gezahlten Kindergelds ist ein Unterfall des familienrechtlichen [X.]
(Senatsurteile [X.]Z 150, 12, 29 =
[X.], 536, 541 und vom 16.
April 1997

XII
ZR
233/95

FamRZ 1997, 806, 809; vgl. bereits Senatsurteil vom 11.
Mai 1988

IVb
ZR
89/87

FamRZ 1988, 834), obwohl in diesem Fall nicht geleisteter Unterhalt, sondern eine vorweggenommene Steu-ervergütung bzw. eine st[X.]tliche Sozialleistung im Rahmen des Familienlasten-ausgleichs ausgeglichen werden soll. Über den familienrechtlichen Ausgleichs-anspruch können
auch solche st[X.]tlichen Leistungen ausgeglichen
werden, die beiden Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts zugutekommen sollen, aber nur einem Elternteil tatsächlich zugeflossen sind (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
2 Rn.
770). Ein diesbezüglicher familienrechtlicher
Ausgleichsanspruch wegen des st[X.]tlichen Kindergelds wird freilich nur in seltenen Fällen in Betracht kommen, weil die in §
1612
b Abs.
1 [X.] geregelte bedarfsmindernde Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt einen besonderen Ausgleich zwischen den Eltern regelmäßig entbehrlich macht. Auch bei der Praktizierung eines Wechselmodells
wird das von einem Elternteil bezogene st[X.]tliche Kindergeld meistens im Rahmen des unterhaltsrechtlichen [X.]s zwischen den Elternteilen angerechnet oder verrechnet werden können.

12
-
9
-

Dies ändert jedoch nichts daran, dass es bei dem
Anspruch auf [X.] um ein eigenes Recht des jeweiligen Elternteils geht, der den anderen Elternteil auch unmittelbar auf Auszahlung des

gegebenenfalls
anteiligen

Kindergelds in Anspruch nehmen kann
(vgl. Senatsurteile [X.]Z 150, 12, 29 =
[X.], 536, 541 und vom 16.
April 1997

XII
ZR
233/95

FamRZ 1997, 806, 809). Ein unbedingter und in jeder denkbaren Fallgestaltung zu wahrender Vorrang einer möglichen unterhaltsrechtlichen Abwicklung des [X.]s besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht (vgl. bereits Senatsurteil vom 11.
Mai 1988

IVb
ZR
89/87

FamRZ 1988, 834). Es gibt deshalb auch keinen
ausreichenden
Grund, den Eltern beim [X.] eines Wechselmodells in jedem Einzelfall eine

von ihnen möglicher-weise gar nicht gewünschte

unterhaltsrechtliche Gesamtabrechnung unter Einschluss des [X.]s aufzuzwingen; es ist vielmehr nicht von vornherein ausgeschlossen, einen Anspruch auf Auskehrung des Kindergelds
selbständig geltend zu machen, wenn und solange es an einem unterhaltsrecht-lichen [X.] zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern fehlt
(zu [X.] möglichen Anwendungsfällen für einen
gesonderten
[X.] vgl.
[X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
2 Rn.
781).
c) Die hier obwaltenden Umstände
rechtfertigen es allerdings entgegen der Ansicht des [X.] nicht, die
Hälfte des gesetzlichen Kinder-gelds für die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder an den Antragsteller auszukehren.
[X.])
Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, dass bei einem strengen Wechselmodell beide Elternteile für den [X.] des Kindes ein-zustehen
haben. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall nach den beiderseitigen
zusammengerechneten Einkünften der Eltern und umfasst ne-
13
14
15
-
10
-

ben dem sich daraus ergebenden Regelbedarf insbesondere die nach den Um-ständen angemessenen Mehrkosten, die durch die Aufteilung der Betreu-
ung im Rahmen eines Wechselmodells entstehen (Senatsbeschlüsse vom 5.
November 2014

XII
ZB
599/13
[X.], 536 Rn.
18
und vom 12.
März 2014

XII
ZB
234/13

[X.], 917 Rn.
29). Hierzu können neben
den Fahrtkosten insbesondere erhöhte Unterkunftskosten gehören, weil der im [X.] enthaltene

und in einigen unterhaltsrechtlichen Leitli-nien (z.B. Ziff.
21.5.2. der [X.]) mit 20
%
des [X.]-anspruchs angesetzte

Anteil für die Deckung des [X.] des Kindes möglicherweise nicht auskömmlich ist, um die Kosten für die Vorhaltung von zwei eingerichteten Kinderzimmern in den Wohnungen der beiden Elternteile vollständig abzubilden (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der fa-milienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
2 Rn.
449).
Für den so ermittelten Bedarf (Regelbedarf und etwaiger Mehrbedarf) haben die Eltern anteilig aufzukommen, wobei auf den Verteilungsmaßstab der Einkommens-
und Vermögensverhältnisse (§
1606 Abs.
3 Satz
1 [X.]) zurück-zugreifen ist. Weil zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Eltern beim Wech-selmodell einen Teil des Unterhalts in Natur decken (vgl. Senatsbeschluss vom 12.
März 2014

XII
ZB
234/13

[X.], 917 Rn.
29 und Senatsurteil vom 21.
Dezember 2005

XII
ZR
126/03

[X.], 1015, 1017), findet ein un-terhaltsrechtlicher Ausgleich zwischen den Eltern typischerweise nur in Form einer den Tabellenunterhalt nicht erreichenden Ausgleichszahlung statt (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
2 Rn.
449).
bb)
Umstritten ist beim Vorliegen eines Wechselmodells die Aufteilung des gesetzlichen Kindergelds zwischen den Elternteilen.

16
17
-
11
-

(1) Hierzu werden im Wesentlichen die folgenden
Auffassungen vertreten (vgl. zur Darstellung des Streitstandes
auch [X.] [X.], 808
f. mit Berechnungsbeispielen):
Mit dem Beschwerdegericht geht eine Auffassung
davon aus,
dass das Kindergeld getrennt
von der
übrigen unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung in Ansatz zu bringen und jedem Elternteil

ohne Rücksicht auf seine Ein[X.]sverhältnisse

zur Hälfte
gutzubringen sei ([X.] [X.], 567, 569; Poppen in [X.]/Poppen/[X.] Unterhaltsrecht 3.
Aufl. §
1612
b [X.] Rn.
11; [X.] [X.], 808, 809 und [X.], 84, 85; [X.] in [X.]/[X.]/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 7.
Aufl. [X.].
A Rn.
269; vgl. auch Thesen
des Arbeitskreises
15 des 20.
Deutschen Familiengerichtsta-ges, Brühler
Schriften zum Familienrecht S.
136).
Nach einer anderen Auffassung kann der gesamte [X.] zwar ebenfalls außerhalb einer unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung vor-genommen werden, allerdings nach dem Maßstab des §
1606 Abs.
3 Satz
1 [X.], so dass jedem
Elternteil derjenige
Anteil am Kindergeld zugerechnet wird, welcher der aus seinen Einkommensverhältnissen hergeleiteten
prozentualen Beteiligung am Unterhalt entspricht ([X.] in Sünderhauf u.a. Vom star-ren Residenzmodell zum individuellen Wechselmodell Schriftenreihe des [X.] Band
7 S.
53, 60).
Nach einer weiteren Meinung
soll grundsätzlich die
Hälfte des Kinder-gelds bedarfsmindernd bei
der
Berechnung des [X.] berücksichtigt
und dadurch bewirkt werden, dass der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds nach der einkommensabhängigen Beteiligungsquote der Eltern am Barunterhalt und der auf die Betreuung entfallende Anteil des Kindergelds hälftig zwischen den Eltern ausgeglichen wird
(vgl. [X.] FamRZ
2016, 470, 472
f.; [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen 18
19
20
21
-
12
-

Praxis 9.
Aufl. §
2 Rn.
450; [X.]/[X.] 10.
Aufl. [X.].
6 Rn.
352
f.; [X.]/[X.]/[X.] FamRZ 2012, 258, 259; [X.] [X.] 2013, 488; [X.] [X.] 2014, 289, 290).
(2) Die
letztgenannte Auffassung trifft zu.
(a) Nach §
1612
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] ist das auf das Kind entfallende [X.]geld zur Hälfte zur Deckung seines [X.] zu verwenden, wenn ein [X.] im Sinne von §
1606 Abs.
3 Satz
2 [X.] seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. In allen anderen Fällen erfolgt die Anrechnung des Kindergelds gemäß
§
1612
b Abs.
1 Nr.
2 [X.] in voller Höhe
auf den [X.]. Die [X.] des §
1612
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] ist auf Fälle getrennt
lebender
Eltern zugeschnitten, in denen (nur) einer der beiden
Eltern-teile
das minderjährige Kind betreut, während der andere
zur Zahlung des
Bar-
unterhalts
verpflichtet ist. Mit der Auffangvorschrift des §
1612
b Abs.
1 Nr.
2 [X.] wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs
hingegen
solche Fälle in den Blick nehmen, in denen das Kind entweder wegen Volljährigkeit einer
Betreuung nicht mehr bedarf oder die Betreuung eines min-derjährigen Kindes (etwa bei Fremdunterbringung) nicht wenigstens durch ei-nen der beiden Elternteile erfolgt und deshalb von ihnen nur Barunterhalt zu leisten ist (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S.
30; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7.
Mai 2014

XII
ZB
258/13

[X.], 1138 Rn.
37).
Keine dieser
beiden Konstellationen, die der Gesetzgeber den
beiden [X.]n des §
1612
b Abs.
1 [X.] zugrunde gelegt hat, liegt bei einem
Wechselmodell vor. Indessen beruht die gemäß
§
1612
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] vorgesehene Halbanrechnung des Kindergelds auf der grundlegenden [X.] Erwägung, dass betreuende Elternteile mit der anderen Hälfte des Kindergelds bei der Erbringung ihrer Betreuungsleistungen unterstützt wer-den sollen (BT-Drucks. 16/1830 S.
30; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7.
Mai 22
23
24
-
13
-

2014

XII
ZB
258/13

[X.], 1138 Rn.
38). Dieser Zweck wird, was letztlich auch das Beschwerdegericht nicht anders sieht,
bei der gleichwertigen
Betreuung des Kindes durch beide Elternteile
im Rahmen eines [X.] nicht verfehlt.
Eine Vollanrechnung des gesetzlichen Kindergelds auf
den [X.] würde zudem dazu führen, dass der Kindergeldaus-gleich im Hinblick auf die im Wechselmodell gleichwertig erbrachten Be-
treuungsleistungen zu Gunsten des besserverdienenden Elternteils verzerrt würde (vgl. [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9.
Aufl. §
2 Rn.
450; [X.]/[X.]/[X.] FamRZ 2012, 258, 259; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
1606 [X.] Rn.
34a; [X.] [X.] 2013, 488; [X.] FPR 2013, 157; [X.] [X.] 2014, 289, 290).
(b) Die Anrechnung des st[X.]tlichen Kindergelds auf den Barbedarf des Kindes nach Maßgabe des §
1612
b Abs.
1 [X.] ist auch bei beiderseitiger Bar-
unterhaltspflicht im Wechselmodell zwingend. Wie sich bereits aus seinem
Wortlaut ergibt ("in allen anderen Fällen"),
liegt dem Gesetz die Konzeption zu-grunde, dass das gezahlte Kindergeld stets

je nach Sachverhaltsgestaltung entweder zur Hälfte oder vollständig

zweckgebunden als Einkommen des [X.] zu behandeln ist und deshalb ein bedarfsmindernder Vorwegabzug des Kindergelds vom Barunterhalt stattzufinden hat
(vgl. insoweit bereits Senatsur-teil [X.]Z 164, 375, 382
ff. =
[X.], 99, 101
ff.).
Eine Kindergeldvertei-lung, die sich

wie die vom Beschwerdegericht für richtig befundene ein[X.]sunabhängige Halbteilung zwischen den Elternteilen

von jeder Anrech-nung des Kindergelds auf den [X.] des Kindes löst, lässt sich mit dem Gesetz insoweit nicht in Einklang bringen.
Etwas anderes kann auch nicht aus §
1606 Abs.
3 Satz
2 [X.] hergelei-tet werden. Nach dieser Vorschrift erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind
betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes 25
26
-
14
-

beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Diese
Regelung betrifft den Fall des sogenannten Residenzmodells und der da-
mit verbundenen herkömmlichen Aufteilung von Erwerbstätigkeit und Kinder-
betreuung. Die im Rahmen eines Wechselmodells geleistete Kinderbetreuung kann demgegenüber für keinen Elternteil
zur Befreiung von der [X.] führen; dies muss schon deshalb gelten, weil anderenfalls beide Eltern-teile vom Barunterhalt befreit wären, obwohl nur der Betreuungsbedarf des Kindes
gedeckt
wäre. §
1606 Abs.
3 Satz
2 [X.] ist deshalb beim Wechsel-
modell generell
unanwendbar (vgl. Senatsbeschluss vom 5.
November 2014

XII
ZB
599/13

[X.], 236 Rn.
17).
Die Vorschrift beruht auf der grundsätzlichen Annahme, dass die Eltern die ihnen ursprünglich gemeinsam obliegende Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt einerseits und Betreu-ungsunterhalt andererseits funktional
vollständig zwischen sich aufgeteilt ha-ben. Ausschließlich für diesen Fall ist die Gleichwertigkeit der beiderseitigen Unterhaltsleistungen fingiert worden, so dass sich der Vorschrift kein Rechtsge-danke dahingehend entnehmen
lässt, die von den Eltern erbrachten Unterhalts-leistungen müssten auch
dann in jeder Hinsicht als gleichwertig angesehen werden, wenn es

wie beim Wechselmodell

an einer solchen vollständigen funktionalen Aufteilung fehlt. Als gleichwertig sind deshalb beim Wechselmodell ohne weiteres nur die von den Eltern erbrachten paritätischen Betreuungsleis-tungen anzusehen. Soweit es den von beiden Elternteilen geschuldeten Barun-terhalt betrifft, verbleibt es bei dem Grundsatz des §
1606 Abs.
3 Satz
1 [X.], dass die Eltern nach Maßgabe ihrer Einkommens-
und Vermögensverhältnisse zum Unterhalt des Kindes beizutragen haben und ihre diesbezüglichen Beiträge daher auch unterschiedlich bewertet werden müssen.
(c) Die hälftige Anrechnung des Kindergelds auf den Barbedarf des [X.] nach §
1612
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] hat beim Wechselmodell zur
notwendigen Folge, dass der besser
verdienende Elternteil durch das Kindergeld in einem
27
-
15
-

größerem
Umfang entlastet wird. Ist der schlechter verdienende Elternteil unter-haltsrechtlich nicht leistungsfähig, kommt der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds
infolge der Anrechnung allein dem leistungsfähigen [X.] zu Gute. Dem kann auch nicht ohne weiteres entgegengehalten werden, dass beim Wechselmodell auch der leistungsunfähige Elternteil

worauf das Beschwerdegericht hingewiesen hat

in der [X.], in der sich das Kind in seinem Haushalt aufhält, jedenfalls durch Wohnungsgewährung und Verpflegung Natu-ralunterhaltsleistungen erbringt. Denn Wohnungsgewährung
und Verpflegung, die dem Kind beim Wechselmodell durch einen Elternteil erbracht werden,
[X.] nur einen (relativ)
geringen
Teil des

im Übrigen allein vom leistungsfä-higen Elternteil aufzubringenden

sächlichen Gesamtbedarfs
des Kindes. Es erscheint deshalb ebenfalls nicht angemessen, den in einem deutlich größeren
Umfang zum Barunterhalt herangezogenen Elternteil wirtschaftlich lediglich durch die Hälfte des auf den Barunterhalt entfallenden Anteils am Kindergeld zu entlasten. Die sich daraus ergebenden Wertungskonflikte hat das Gesetz durch die [X.] des §
1612
b Abs.
1 Nr.
1 [X.] zugunsten des Elternteils aufgelöst, der sich aufgrund seines höheren
Einkommens in größerem
Umfang am Barunterhalt für das Kind beteiligen muss.
cc) Gemessen an den vorstehenden Ausführungen gilt für den hier ver-fahrensgegenständlichen [X.] das Folgende:
(1) Die auf den Barunterhalt entfallende Hälfte des Kindergelds ist nach dem Maßstab der elterlichen Einkommensverhältnisse (§
1606 Abs.
3 Satz
1 [X.]) zu verteilen. Verlangt der nicht kindergeldbezugsberechtigte Elternteil
in-soweit die Hälfte des auf den Barunterhalt entfallenden Kindergeldanteils, ist es grundsätzlich seine Sache, die [X.] der Eltern am Barunterhalt [X.] und zu beweisen. Eine solche Darlegung wird zudem in der Regel ei-nen gesonderten
[X.] entbehrlich machen, weil dann eine Ge-28
29
-
16
-

samtabrechnung über den unterhaltsrechtlichen Ausgleich zwischen den Eltern unter An-
und Verrechnung des an einen Elternteil gezahlten Kindergelds mög-lich ist. Ein Anspruch auf hälftige Auskehrung des auf den Barunterhalt entfal-lenden Kindergeldanteils wird beim Wechselmodell auch dann in Betracht [X.], wenn beide Elternteile nicht leistungsfähig sind.
Insoweit fehlt es an hinreichenden Feststellungen des [X.]s. Der Antragsteller behauptet im Übrigen schon selbst nicht, dass er in gleichem Umfang wie die Antragsgegnerin zur Tragung des [X.]
für die Kinder verpflichtet wäre. Denn während er selbst vorträgt, aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit keine
(nennenswert) über dem notwendigen Selbstbe-halt liegenden Einkünfte zu erwirtschaften, geht er andererseits davon aus, dass die Antragsgegnerin bei Ausschöpfung ihrer Erwerbsmöglichkeiten und Ausweitung ihrer Tätigkeit bei der [X.] ein deutlich höheres Nettoeinkommen erzielen könne.
(2) Anders verhält es sich mit dem
auf den Betreuungsunterhalt entfal-lenden Anteil am Kindergeld. Dieser
steht den Elternteilen beim Wechselmodell aufgrund der von ihren gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen hälftig zu.
Auch wenn ein Elternteil
nur über Einkünfte unterhalb des notwendigen Selbstbehalts verfügt und sich deshalb an der Aufbringung des [X.] nicht beteiligen muss, kann er von dem anderen Elternteil im Wege des [X.] jedenfalls die Auskehrung eines Viertels des Kindergelds

nämlich die Hälfte des auf den Betreuungsunterhalt entfallen-den Anteils am Kindergeld

verlangen (vgl. [X.] 2013, 550, 554).
Diesen
Anspruch kann
auch der
Antragsteller geltend machen.
(3) Mit Recht und mit zutreffender Begründung hat das [X.] der [X.] mit den von ihr geltend gemach-30
31
32
33
-
17
-

ten Eigenaufwendungen für den Bedarf der Kinder

etwa Bekleidung, Schul-utensilien oder Taschengeld

den Erfolg versagt. Da
es an Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen der Beteiligten

gerade auch mangels Vortrags der Antragsgegnerin zu den eigenen Einkommensverhältnissen

fehlt, lässt sich nicht beurteilen, in welchem Umfang die Antragsgegnerin ohnehin zur Tra-gung des [X.] der Kinder verpflichtet gewesen wäre. Insoweit wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, im Rahmen einer unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung darzulegen, dass dem Antragssteller nach Anrechnung der von der Antragsgegnerin für die Kinder erbrachten Eigenleistungen auch unter Berücksichtigung des Betreuungsanteils des an die Antragsgegnerin gezahlten Kindergelds kein Ausgleichsanspruch mehr verbleibt.
d) Somit kann der Antragsteller im Wege des familienrechtlichen [X.] die Auskehrung eines Viertels des gesetzlichen Kindergelds für die Kinder an sich verlangen. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch un-terliegt zwar der Schranke des §
1613 Abs.
1 [X.] (vgl. Senatsbeschluss vom 17.
April 2013

XII
ZB
329/12

FamRZ 2013, 1027 Rn.
14 mwN), was auch für den Anspruch eines Elternteils auf Ausgleich des dem anderen Elternteil ge-
34
-
18
-

währten Kindergelds gilt (vgl. Senatsurteile vom 11.
Mai 1988

IVb
ZR
89/87

FamRZ 1988, 834 und vom 3.
April 1996

XII
ZR
86/95

FamRZ
1996, 725, 726). Die Voraussetzungen des §
1613 Abs.
1 [X.] liegen entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde aber schon seit April 2013 vor, weil dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 11.
April 2013 ein hin-reichend deutliches Verlangen nach Auskehrung des hälftigen Kindergelds zu entnehmen ist.

Dose

[X.]

Schilling

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 17.03.2014 -
93 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.01.2015 -
12 UF 69/14 -

Meta

XII ZB 45/15

20.04.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2016, Az. XII ZB 45/15 (REWIS RS 2016, 12689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12689

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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