Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2016, Az. KRB 16/15

Kartellsenat | REWIS RS 2016, 8367

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Gegenstand

Rechtsbeschwerde in einem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren: Anfechtungsberechtigung eines Nichtbetroffenen


Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des [X.].

Gründe

1

Der Beschwerdeführer hat gegen das [X.], vertreten durch die Präsidentin des [X.], vor dem [X.] Klage erhoben und beantragt, die im Urteil des Kartellsenats des [X.] Düsseldorf vom 19. Juni 2013 im Bußgeldverfahren gegen die [X.]              getroffenen Feststellungen, wonach er sich - als Leitungsperson der Nebenbetroffenen - an Kundenabsprachen beteiligt habe, zu unterlassen und zu widerrufen. Das [X.] hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an den [X.] verwiesen. Es hält den [X.] nach § 84 GWB i.V.m. § 79 OWiG für zuständig, weil es um die Überprüfung einer im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren ergangenen Entscheidung eines [X.] gehe.

2

Der aufgrund der bindenden Verweisung im Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig gewordene Antrag des Beschwerdeführers ist - entsprechend dem Antrag des [X.] - unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist nur derjenige anfechtungsberechtigt, dessen Beschwer sich aus dem Tenor und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. August 2015 - 3 StR 304/15 und vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15 jeweils mwN). Dies ist bei dem Beschwerdeführer nicht der Fall, weil er nicht als Betroffener verurteilt wurde.

[X.]                          Meier-Beck                         Raum

                    Strohn                               [X.]

Meta

KRB 16/15

12.07.2016

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 13. Mai 2014, Az: VI-4 Kart 8/10 OWi, Urteil

§ 84 GWB, § 79 OWiG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2016, Az. KRB 16/15 (REWIS RS 2016, 8367)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8367

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Zitiert

3 StR 304/15

1 StR 56/15

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