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Rechtsbeschwerde in einem Kartellordnungswidrigkeitenverfahren: Anfechtungsberechtigung eines Nichtbetroffenen
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des [X.].
Der Beschwerdeführer hat gegen das [X.], vertreten durch die Präsidentin des [X.], vor dem [X.] Klage erhoben und beantragt, die im Urteil des Kartellsenats des [X.] Düsseldorf vom 19. Juni 2013 im Bußgeldverfahren gegen die [X.] getroffenen Feststellungen, wonach er sich - als Leitungsperson der Nebenbetroffenen - an Kundenabsprachen beteiligt habe, zu unterlassen und zu widerrufen. Das [X.] hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an den [X.] verwiesen. Es hält den [X.] nach § 84 GWB i.V.m. § 79 OWiG für zuständig, weil es um die Überprüfung einer im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren ergangenen Entscheidung eines [X.] gehe.
Der aufgrund der bindenden Verweisung im Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig gewordene Antrag des Beschwerdeführers ist - entsprechend dem Antrag des [X.] - unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist nur derjenige anfechtungsberechtigt, dessen Beschwer sich aus dem Tenor und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18. August 2015 - 3 StR 304/15 und vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15 jeweils mwN). Dies ist bei dem Beschwerdeführer nicht der Fall, weil er nicht als Betroffener verurteilt wurde.
[X.] Meier-Beck Raum
Strohn [X.]
Meta
12.07.2016
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend OLG Düsseldorf, 13. Mai 2014, Az: VI-4 Kart 8/10 OWi, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.07.2016, Az. KRB 16/15 (REWIS RS 2016, 8367)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 8367
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des unentschuldigten Ausbleibens von Nebenbetroffenen - Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen