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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/98Verkündet am:24. Januar 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:jaBGHR: jaBGB §§ 130, 187, 188; [X.] §§ 125, 126Der Ablauf der Wochenfrist im Sinne des § 126 Abs. 1 [X.] richtet sich nach § 188Abs. 2 BGB. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung des § 130Abs. 1 BGB kommt nicht in [X.] 2 -BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II [X.]/98 - [X.] Frankfurt a.[X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.] erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 11. August 1998 wird auf [X.] [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Kläger, Aktionäre der [X.], wenden sich mit ihren Anfech-tungsklagen gegen die in der Hauptversammlung vom 8. Mai 1996 für das [X.] beschlossene Entlastung des Vorstandes ([X.] 3) und desAufsichtsrates ([X.] 4).Nach der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung [X.] am 27. März 1996 sandte der Kläger zu 2 der [X.] am3. April 1996 zwei Telekopien mit [X.] und Begründung im Sinnedes § 126 Abs. 1 [X.] zu, nach denen dem gesamten Aufsichtsrat und - [X.] - den Vorstandsmitgliedern [X.]und [X.]die Entla-stung verweigert werden sollte. Die Anträge gingen bei der allgemeinen [X.] -stelle der [X.] um 22.00 Uhr bzw. 22.10 Uhr ein. Die Beklagte sah [X.], die Anträge den in § 125 Abs. 1 [X.] genannten Institutionen mitzuteilen.Ihre Weigerung begründete sie damit, die Gegenanträge seien verspätet beiihr eingegangen.Im Hinblick auf dieses Vorgehen der [X.] halten die Kläger [X.] der Hauptversammlung für anfechtbar. Sie haben ge-gen die Beschlüsse Wi[X.]pruch zur Nie[X.]chrift des Notars erklärt.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat [X.] und die Beschlüsse für nichtig erklärt. Mit ihrer Revision erstrebtdie Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] ist nicht begründet. Das Berufungsgerichthat der Anfechtungsklage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.[X.] Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat [X.] zu 2 der [X.] zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 Gegenan-träge mit Begründung übersandt, aus denen sich ergibt, daß er dem [X.] Verwaltung, dem Aufsichtsrat und den Vorstandsmitgliedern [X.]und[X.]Entlastung zu erteilen, wi[X.]prechen werde. Aus der Ankündigungder Anträge folgt zugleich, daß die anderen Aktionäre dafür gewonnen werdensollten, für diese Gegenanträge zu stimmen. Diese Voraussetzungen entspre-chen den Anforderungen des § 126 Abs. 1 [X.]. Insoweit erhebt die Revisionauch keine Einwendungen.- 5 -I[X.] Die Revision wendet sich jedoch gegen die Ansicht des Berufungsge-richts, daß die Gegenanträge der [X.] binnen einer Woche nach der [X.] worden seien. Sie ist der Meinung, es genüge nicht, daß der Gesell-schaft Gegenanträge bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Wochenfrist des§ 126 Abs. 1 [X.] zugingen; vielmehr müsse ein Zugang im Sinne von § 130Abs. 1 BGB bewirkt werden, d.h. die Erklärungen müßten so rechtzeitig in [X.] der [X.] gelangen, daß sie unter normalen [X.] Möglichkeit habe, den Inhalt der Erklärung des Aktionärs zur Kenntnis zunehmen. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.1. Im Schrifttum werden zur Frage des Ablaufs der Wochenfrist im Sinnedes § 126 Abs. 1 [X.] unterschiedliche Ansichten vertreten. Die überwiegendeAnzahl der Autoren befaßt sich lediglich mit der Berechnung der Frist nach§ 187 Abs. 1 BGB (Fristbeginn) und § 188 Abs. 2 BGB (Fristende), ohne aufdie Frage einzugehen, ob die Voraussetzungen, unter denen Gegenanträge als"übersandt" anzusehen sind, denjenigen für das Wirksamwerden einer [X.] unter Abwesenden (§ 130 Abs. 1 BGB) entsprechen (vgl. u.a.[X.], [X.] §§ 125-127 Rdn. 11; [X.] in Geßler/[X.]/[X.]/[X.], [X.] § 126 Rdn. 130; [X.] in [X.], AG § 35 Rdn. 63; [X.]/[X.]/Winden, [X.]. S. 54). Eine derartigeGleichstellung wird verschiedentlich befürwortet ([X.], [X.] 4. Aufl. § 126Rdn. 4; [X.]. [X.] 1998, 991; [X.], [X.] 1991, S. 287 ff., 290; Prin-ge, [X.], 1866, 1867). Andere gehen unter Ablehnung dieser Ansicht da-von aus, daß die Frist bis 24.00 Uhr genutzt werden kann ([X.] in Groß-komm. z. [X.], 4. Aufl. § 126 Rdn. 32; [X.], EWiR § 126 [X.] 1/98, 819; Keil,EWiR § 126 [X.] 1/97, 385; vgl. auch schon [X.] in Großkomm. z. [X.],3. Aufl. § 126 [X.]. 5).- 6 -2. Der Senat ist der Ansicht, daß die Gegenanträge bis zum Ablauf dernach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB errechneten Frist um 24.00 Uhr übersandtwerden können.a) Das Gesetz gewährt der [X.] eine Frist von 12 Tagen vomZeitpunkt der Bekanntmachung der Hauptversammlung im [X.] an,um bestimmten Institutionen u.a. Gegenanträge von Aktionären mitzuteilen(§ 125 Abs. 1 [X.]). Beginn und Ende dieser nach Tagen bemessenen Fristrichten sich nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB. Den Aktionären wird für [X.] der Gegenanträge an die [X.] eine Frist von einer [X.] ab Bekanntgabe der Hauptversammlung im [X.] gesetzt (§ 126Abs. 1 [X.]). Auch hier bestimmt sich der Fristbeginn nach § 187 Abs. 1 BGB;das Fristende errechnet sich nach § 188 Abs. 2 BGB. Der [X.] für die Prüfung (§ 126 Abs. 2 [X.]), Fertigung einer etwaigen Stel-lungnahme und Mitteilung an die Kreditinstitute sowie [X.] der Regel ein Zeitraum von fünf Tagen. Die Wochenfrist des § 126 Abs. 1[X.] endet nach der gesetzlichen Vorschrift des § 188 Abs. 2 BGB mit [X.] letzten von ihr umfaßten Tages, also um 24.00 Uhr. Diese Regelung istauch für den vorliegenden Fall maßgebend.b) Eine davon abweichende Beurteilung kommt nach Ansicht des Senatsnicht in [X.]) Eine unmittelbare Anwendung des § 130 Abs. 1 BGB scheidet aus.Die Gegenanträge einschließlich ihrer Begründung stellen keine rechtsge-schäftlichen Willenserklärungen im Sinne des § 130 Abs. 1 BGB dar ([X.],EWiR § 126 [X.] 1/98, 819, 820; a.A. offenbar [X.] in Großkomm. z. [X.],4. Aufl. § 126 Rdn. 32). Sie müssen der [X.] zwar zugehen. Denn nurin diesem Falle ist sie in der Lage, die Anträge zu prüfen (§ 126 Abs. 2 [X.]),- 7 -die Erforderlichkeit einer Stellungnahme zu beurteilen (§ 125 Abs. 1 [X.]) unddie Gegenanträge in der vom Gesetz vorgesehenen Frist Aktionärsvereinigun-gen und Kreditinstituten mitzuteilen (§ 125 Abs. 1 [X.]). Allein das [X.] gebietet jedoch nicht zwingend, die Zugangsvoraussetzungen des§ 130 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 126 Abs. 1 [X.] zu berücksichtigen.bb) Auch der Normzweck des § 126 Abs. 1 [X.] ergibt keine zwingendeNotwendigkeit, den Fristablauf für den Eingang von [X.] von24.00 Uhr auf den - für § 130 Abs. 1 BGB maßgebenden - Zeitpunkt vorzuver-legen, in dem eine Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und den Um-ständen nach zu erwarten ist.Eine solche Vorverlegung des Fristablaufs auf den für die Vorschrift des§ 130 Abs. 1 BGB maßgebenden Zeitpunkt wird mit der Begründung gefordert,die Frist, die der [X.] nach Eingang der Gegenanträge am letzten [X.] Wochenfrist des § 126 Abs. 1 [X.] zu deren Bearbeitung verbleibe, seibedenklich kurz. Werde es dem Aktionär erlaubt, der [X.] seine Ge-genanträge erst nach den üblichen Geschäftszeiten bis um Mitternacht zuübersenden, werde dieser Zeitraum der Sache nach um einen weiteren Tagverkürzt (vgl. [X.], [X.] 1998, 991). Diese Begründung hält der Senat [X.] überzeugend. Ist der Aktionär verpflichtet, seinen Gegenantrag der Gesell-schaft bis zu dem Zeitpunkt des Ablaufs ihrer Geschäftszeiten zu übersenden,ist für die [X.] nichts gewonnen: Die Bearbeitung des Antrages wirdvon der [X.] auch unter diesen Umständen nicht noch am [X.] nach Ende der Geschäftszeit in Angriff genommen, sondern erst amnächsten Tag. Insoweit besteht zu der Sachlage, die eintritt, wenn der Gegen-antrag erst nach Beendigung der Geschäftszeit, insbesondere erst kurz vor- 8 -dem Ende der einwöchigen Frist um 24.00 Uhr eingeht, kein wesentlicher [X.] (vgl. auch [X.], EWiR § 126 [X.] 1/98, 819, 820).Auf eine für Aktiengesellschaften allgemein gültige Geschäftszeit [X.] abgestellt werden. Denn die Aktiengesellschaften stellen keineeinheitliche Adressatengruppe dar, für die sich unter Berücksichtigung der [X.] Verhältnisse eine übliche Geschäftszeit bestimmen ließe (vgl. [X.],EWiR § 126 [X.] 1/98, 819). Würde man eine solche dennoch fiktiv anneh-men, würde das bei der unterschiedlichen Gestaltung der innerbetrieblichenGeschäftsabläufe zu Ungleichbehandlungen der [X.]en führen, dienicht hingenommen werden können.cc) Die Verlagerung des [X.] auf das Ende der Geschäftszeit je-der einzelnen [X.] ist auch nicht geeignet, eine erhöhte Rechtssicher-heit für den Zugang der Gegenanträge unter den Beteiligten zu schaffen. [X.] Geschäftszeit der einzelnen [X.]en ist den Aktionären in [X.] nicht bekannt, so daß ihnen der Zeitpunkt, bis zu dem sie Gegenanträgeübersenden können, auch regelmäßig nicht geläufig ist.Dagegen kann von den [X.]en verlangt werden, daß sie für denTag des Fristablaufs in geeigneter Weise Vorkehrungen für den Empfang von[X.] treffen. Für diese Vorkehrungen bedarf es keiner Verlagerungdes [X.] auf das Ende einer als allgemein üblich angenommenen Ge-schäftszeit. Die Vorkehrungen können auch für den Fall getroffen werden, daßdie Frist erst an ihrem letzten Tag um 24.00 Uhr endet.Ein schützenswertes Interesse der [X.]en an der Vorverlegungdes [X.] besteht somit [X.] -3. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend von der Rechtzeitigkeit [X.] der vom [X.] zu 2 übersandten Gegenanträge [X.] 10 -Ohne Rechtsverstoß hat es einen für das Ergebnis der Beschlußfassung be-deutsamen Gesetzesverstoß im Sinne des § 243 Abs. 1 [X.] bejaht. Es hatdaher der Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben.Röhricht[X.]Goette Kurzwelly Münke
Meta
24.01.2000
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2000, Az. II ZR 268/98 (REWIS RS 2000, 3373)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3373
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Wirksamkeit eines in der Hauptversammlung gefassten Beschlusses
5 HK O 17464/16 (LG München I)
Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nach Einberufungsverlangen eines Aktionärs
I-26 W 3/08 (AktE) (Oberlandesgericht Düsseldorf)
I-6 U 91/00 (Oberlandesgericht Düsseldorf)
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