Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.08.2023, Az. 1 BvR 1331/23

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2023, 7606

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer unmittelbar gegen § 38 Abs 4 LGrStG Baden-Württemberg (RIS: GrStG BW) gerichteten Verfassungsbeschwerde - Versäumung der Jahresfrist bzw unzureichende Substantiierung


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz ([X.]) für das [X.]. § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 [X.] wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von [X.] (ÄndG[X.]) vom 22. Dezember 2021 ([X.], S. 1029 f.) eingeführt. § 38 Abs. 4 [X.] wurde durch das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes vom 13. Juni 2023 ([X.], [X.] f.) um Satz 3 ergänzt. Nach § 38 Abs. 4 Satz 1 [X.] kann auf Antrag ein anderer als nach § 38 Abs. 1 und 3 [X.] ermittelter Wert des Grundstücks festgesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der [X.] mehr als 30 Prozent von dem Wert nach § 38 Abs. 1 oder 3 [X.] abweicht. Der Beschwerdeführer sieht Art. 3 und Art. 14 GG verletzt, da die Kosten eines solchen Gutachtens vom Steuerpflichtigen zu tragen seien, das Gutachten der Beweiswürdigung durch das Finanzamt unterliege und nur für zukünftige Erhebungszeiträume Berücksichtigung finde.

2

1. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor, da sie unzulässig ist.

3

a) Soweit sich die Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 38 Abs. 4 Sätze 1 und 2 [X.] richtet, ist sie bereits verfristet.

4

Nach § 93 Abs. 3 [X.] kann eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine Norm richtet, nur binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben werden. Das Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von [X.] wurde am 30. Dezember 2021 verkündet und ist daher gemäß seinem Art. 2 am Tag danach, mithin am 31. Dezember 2021 in [X.] getreten. Die Frist aus § 93 Abs. 3 [X.] endete folglich am 30. Dezember 2022 und war bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde bereits abgelaufen.

5

b) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 38 Abs. 4 Satz 3 [X.] richtet, genügt sie den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.] nicht.

6

2. Dem Beschwerdeführer wird durch die Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde nicht die Möglichkeit genommen, die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm im Rahmen der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes geltend zu machen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 27. Oktober 2022 - 1 BvR 1650/22, - 1 BvR 1718/22 -, Rn. 5).

7

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1331/23

29.08.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 3 BVerfGG, § 38 Abs 4 S 1 GrStG BW, § 38 Abs 4 S 2 GrStG BW, § 38 Abs 4 S 3 GrStG BW

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 29.08.2023, Az. 1 BvR 1331/23 (REWIS RS 2023, 7606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7606

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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