Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. III ZB 59/07

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5658

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[X.] [X.]/07vom 15. Januar 2009 in dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens Antragstellerin und Rechts- beschwerdeführerin, - [X.]r: Rechtsanwalt - 1. –, 2. –, Streithelfer der Antragstellerin, - [X.] Instanz: Rechtsanwalt - gegen Antragsgegnerin und Rechts- [X.], - [X.]: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Januar 2009 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Senatsbe-schluss vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die diesen zur Last fal-len. Gründe: Der Rechtsbehelf ist (jedenfalls) unbegründet. Der Senat hat sich in der Rn. 6 des angegriffenen Beschlusses mit dem von der Antragstellerin als übergangen gerügten Beweisantritt befasst und in diesem Zusammenhang auch die dafür in der Nichtzulassungsbeschwerde gegebene Begründung ebenso wie die - [X.] abweichenden - ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom [X.] 2008 zur Kenntnis genommen. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht dazu, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entschei-dung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f). Die Anforderungen an einen Parteivortrag, mit dem ein beachtlicher Irrtum dargetan werden soll, sind vom [X.] in einer dem Streitfall entsprechenden Weise beur-teilt und nicht überspannt worden. 1 [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.07.2007 - 26 [X.] 3/06 -

Meta

III ZB 59/07

15.01.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2009, Az. III ZB 59/07 (REWIS RS 2009, 5658)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5658

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