Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2010, Az. V ZB 178/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4531

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 22. Juli 2010 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 10 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 1 Welches das für die [X.] 2 des § 10 Abs. 1 [X.] maßgebliche [X.] ist, bestimmt sich nach der Vorschrift des § 22 Abs. 1 [X.]; auf diese ist § 167 ZPO nicht entsprechend anwendbar. [X.], [X.]uss vom 22. Juli 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.] hat am 22. Juli 2010 durch den [X.] [X.] [X.], [X.] Lemke, die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 28. Oktober 2009 wird [X.]. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 419,14 •. Gründe: [X.] Die Schuldnerin ist Mitglied der Beteiligten zu 1, einer [X.]. Diese beantragte mit einem am 18. Dezember 2008 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz, die Zwangsversteigerung von Teileigentum der Schuldnerin wegen titulierter Hausgeldansprüche aus dem [X.] in der [X.] 2 nach § 10 Abs. 1 [X.] anzuordnen. 1 Mit [X.]uss vom 5. Januar 2009 ordnete das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung in der [X.] 5 an. Das Ersuchen um die Eintragung des [X.] ging am 7. Januar 2009 bei dem [X.] - 3 - buchamt ein; die Eintragung des Vermerks erfolgte am 8. Januar 2009. An [X.] wurde der Anordnungsbeschluss der Schuldnerin zugestellt. 3 Den im April 2009 gestellten Antrag der Beteiligten zu 1, den Beitritt zu dem in der [X.] 5 betriebenen [X.] in der bevor-rechtigten [X.] 2 zuzulassen, lehnte das Vollstreckungsgericht ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 den Antrag auf Zulas-sung ihres Beitritts in der [X.] 2 weiter. I[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 4 1. Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass die [X.], unter denen die Beteiligte zu 1 dem von ihr betriebenen Verfahren in der [X.] 2 des § 10 Abs. 1 [X.] beitreten könnte (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, [X.]. v. 7. Mai 2009, [X.], [X.], 2066, 2067), nicht er-füllt sind, weil die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Hausgeldan-sprüche aus dem [X.] stammen. 5 Der [X.] 2 zuzuordnen sind die fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach den §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 WEG ge-schuldet werden, soweit es sich um laufende und rückständige Beträge aus dem [X.] und den letzten zwei Kalenderjahren handelt (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Das [X.] bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], [X.], 19. Aufl., § 10 [X.]. 4.5). Danach wird die [X.] - 4 - schlagnahme mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der [X.]uss über die Anordnung der Zwangsversteigerung dem Schuldner zugestellt wird oder in welchem das Ersuchen um die Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst er-folgt. Da beide Zeitpunkte hier im Januar 2009 liegen, fallen nur rückständige Beiträge der Schuldnerin aus den Jahren 2008 und 2007 in die [X.] 2. 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Wirkungen der [X.]agnahme nicht gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt zurückzubezie-hen, in dem der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Anordnung der [X.] bei dem Vollstreckungsgericht eingegangen ist. 7 a) Die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung beschränkt sich - verfas-sungsrechtlich unbedenklich - auf Fälle, in denen durch die Zustellung eine lau-fende Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden soll. Für sonstige Wirkungen der Zustellung gilt sie hingegen nicht (allg.M., vgl. Senat, Urt. v. 6. Dezember 1974, [X.], [X.], 97, 98; [X.], Urt. v. 21. April 1982, [X.], NJW 1982, 1812, 1813; [X.] WM 1989, 1425; [X.] 1987, 650, 651; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 167 Rdn. 7; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 167 Rdn. 6; Wiecorek/ Schütze/Rohe, ZPO, 3. Aufl., § 167 Rdn. 8; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 167 Rdn. 4; Prütting/Gehrlein/Kessen, ZPO, 2. Aufl., § 167 Rdn. 4). 8 Zu diesen sonstigen Wirkungen zählen insbesondere rechtsbegründende oder rechtsverstärkende Folgen, die Vorschriften des materiellen Rechts (z.B. § 286 Abs. 1 Satz 2, § 291 Satz 1, § 407 Abs. 2, § 818 Abs. 4, § 1002 Abs. 1 BGB) oder des Verfahrensrechts (z.B. § 323 Abs. 3 ZPO) an die [X.] bzw. an die gerichtliche Geltendmachung und damit an die Zustellung einer Antrags- oder Klageschrift knüpfen. Um eine solche sonstige Wirkung handelt es sich auch, soweit § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] die Festlegung, welche Ansprüche 9 - 5 - in die bevorrechtigte [X.] 2 fallen, nach dem Zeitpunkt der [X.]ag-nahme bestimmt. Denn die [X.]agnahme hemmt nicht den Lauf einer Frist, sondern dient als zeitliche Zäsur für die Zuordnung einer bevorrechtigten [X.]. b) Eine entsprechende Anwendung von § 167 ZPO kommt schon [X.] nicht in Betracht, weil es, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, an der dafür notwendigen planwidrige Regelungslücke im Gesetz fehlt (vgl. [X.], [X.] 171, 350, 353 m.w.N.). Die Möglichkeit, die Wirkungen der Zustel-lung des Anordnungsbeschlusses vorzuverlagern, ist von dem Gesetzgeber bedacht worden. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 [X.] wird die [X.]agnahme nämlich auch mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem das Ersuchen um Eintra-gung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt. Der Umstand, dass von einer ent-sprechenden Vorverlagerung der mit der Zustellung des [X.] an den Schuldner verbundenen, ein Satz zuvor (§ 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]) geregelten Wirkungen auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgesehen worden ist, lässt den Schluss zu, dass eine solche gerade nicht gewollt war. 10 Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber, der bei der Neubelegung der [X.] des § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 ([X.], [X.]) ausdrücklich die [X.]agnahme als maßgeblichen zeitlichen Anknüpfungspunkt für die Einbeziehung rückständiger Ansprüche gewählt hat, den Zeitpunkt, zu dem die [X.]agnahme wirksam wird, abweichend von § 22 Abs. 1 [X.] verstanden wissen wollte. Der Geset-zesbegründung lässt sich vielmehr das Gegenteil entnehmen. Der Zeitraum für die [X.] rückständiger Wohngelder sollte weithin demjenigen für wiederkehrende Leistungen der [X.]n 3 und 4 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 und 4 11 - 6 - [X.]) entsprechen ([X.]/Drucks. 16/887 S. 45). Für die [X.] rück-ständiger wiederkehrender Leistungen, die sich gemäß § 13 Abs. 1 [X.] eben-falls nach dem Zeitpunkt der [X.]agnahme richtet (vgl. [X.], [X.], 4. Aufl., § 10 Rdn. 45), steht aber außer Frage, dass es insoweit auf den Be-schlagnahmewirksamkeitszeitpunkt ankommt (vgl. [X.], [X.], 19. Aufl., § 13 Rdn. 2; [X.]/[X.]/Hintzen/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 13 Rdn. 10). II[X.] Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der [X.] zu 1, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt, da sich die Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren in der Regel nicht als Parteien eines kontradiktorischen Streitverhältnisses gegenüberstehen (Senat, [X.] 170, 378, 381 Rdn. 7). So verhält es sich auch bei einer Ausei-nandersetzung um die richtige [X.] (vgl. Senat, [X.]. v. 20. Dezember 2007, [X.], [X.], 740, 742). 12 - 7 - 13 Die Wertfestsetzung bestimmt sich nach den § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 26 Nr. 1 [X.]. Krüger Lemke Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.04.2009 - 4 K 200/08 - [X.], Entscheidung vom 28.10.2009 - 31 T 472/09 -

Meta

V ZB 178/09

22.07.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2010, Az. V ZB 178/09 (REWIS RS 2010, 4531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4531

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